Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

Reichs- Gesetzblatt 
—7 15. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in 
Cichorienfabriken. S. 327. — Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter 
auf Steinkohlenbergwerken. S. 328. 
  
  
  
(Nr. 2002.) Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugend- 
lichen Arbeitern in Cichorienfabriken. Vom 17. März 1892. 
Auf Grund des §. 139a des Gesetzes, betreffend die Abänderung der Gewerbe- 
ordnung, vom 1. Juni 1891 (Reichs-Gesetzbl. S. 261) hat der Bundesrath 
nachstehende 
Bestimmungen über die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugend- 
lichen Arbeitern in Cichorienfabriken 
erlassen: 
I. In Cichorienfabriken darf Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in 
Räumen, in welchen Darren im Betriebe sind, während der Dauer des Betriebes 
eine Beschäftigung nicht gewährt und der Aufenthalt nicht gestattet werden. 
II. In Cichorienfabriken mit Darrenbetrieb muß in Räumen, in welchen 
Arbeiterinnen oder jugendliche Arbeiter beschäftigt werden, neben der nach F. 138 
Absatz 2 der Gewerbeordnung in der Fassung des Gesetzes vom 1. Juni 1891 
(Reichs-Gesetzbl. S. 261) auszuhängenden Tafel eine zweite Tafel ausgehängt 
werden, welche in deutlicher Schrift die Bestimmung unter I wiedergiebt. 
III. Die vorstehenden Bestimmungen haben für zehn Jahre Gültigkeit. 
Sie treten mit dem 1. April 1892 in Kraft. 
Berlin, den 17. März 1892. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
von Boetticher. 
  
  
Reichs-Gesetzbl. 1892. 51 
Ausgegeben zu Berlin den 18. März 1892.
	        
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