Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. LXVI. Band. (66)

Rechtsprechung.  Reichsgericht  (Civilsachen).  63

III.  Rechtsprechung.
A.  Reichsgericht  (Clvilsachen).
Pauentrecht.

Nichtigkeitsklage  aus  §  10  Ziff.  2  des  Patentgesetzes  vom
7.  April  1891.

Kläger  R.  hat  auf  Nichtigkeitserklärung  von  zwei  der  Beklagten  zustehenden
  Patenten  geklagt:  einen  Flaschenverschluß,  ertheilt  auf  Anmeldung
vom  31.  Oktober  1890  und  eines  Zusatzpatents  hiezu  auf  Anmeldung
vom  23.  März  1892.  Die  Nichtigkeitsklage  ist  auf  §  10  Nr.  2  des  Patentgesetzes
  vom  7.  April  1891  gestützt.  Kläger  behauptet,  daß  die  durch
die  angefochtenen  beiden  Patente  geschützten  Erfindungen  Gegenstand  des
Patents  eines  früheren  Anmelders  seien,  nämlich  des  dem  H.  in  K.
vom  7.  Febrnar  1888  ab  ertheiltern  Verschluß  für  Kruken,
Dosen,  Gläser  und  dgl.  Dieses  Patent  ist  bereits  am  11.  Juni  1889
erloschen.  Beklagte  hat  die  Amwendbarkeit  der  angerufenen  gesetzlichen
Bestimmung  bestritten,  weil  das  H.'sche  Patent  bei  der  Anmeldung  ihrer
Patente  nicht  mehr  bestand,  hat  aber  auch  in  Abrede  gestellt,  daß  die
ihr  geschützten  Erfindungen  durch  das  H.'sche  Patent  vorweg  genommen
seien.  Das  Patentamt  hat,  ohne  auf  die  technische  Frage  einzugehen,  die
Nichtigkeitsklage  lediglich  aus  dem  ersten  Grunde  abgewiesen,  im  Einklange
mit  dem  bereits  in  früheren  Entscheidungen  von  der  genannten  Behörde
eingenommenen  Standpunkt.  Kläger  hat  hiegegen  unter  Wiederholung  des
Klageantrags  Berufung  eingelegt.  Das  Reichsgericht  hat  unter  Abänderung
der  Entscheidung  des  k.  Patentamts  die  Patente  des  N.  für  nichtig  erklärt.

Gründe:  l.  Das  Reichsgericht  hat  aus  Veranlassung  des  Streitfalles
seine  bereits  in  einer  früheren  Entscheidung  (Eutsch.  Bd.  33  Nr.  32
S.  149  fg.)  angedeutete,  von  derjenigen  des  Patentamts  abweichende
Auffassung  einer  nochmaligen  eingehenden  Prüfung  unterzogen,  ist  aber
auch  bei  dieser  Prüfung  zu  dem  Ergebnisse  gelangt,  daß  der  Standpunkt
des  Patentamts  weder  durch  den  Wortlaut  der  in  Betracht  kommenden
gesetzlichen  Bestimmungen  gerechtfertigt  wird,  noch  dem  der  deutschen  oder
der  anßerdeutschen  Patentgesetzgebung  zu  Grunde  liegenden  Begriffe  des
Patentrechts  entspricht.

Mit  dem  Patentamt  ist  hiebei  davon  auszugehen,  daß  die  für  den
vorliegenden  Fall  maßgeblichen  gesetzlichen  Bestimmungen  dem  Gesetze  vom
7.  April  1891  zu  entnehmen  sind,  wenngleich  die  Anmeldung  sowohl  des
H.'schen  Patents  wie  des  Hauptpatents  der  Beklagten  unter  der  Herrschaft
des  Gesetzes  vom  15.  Mai  1877  erfolgt  ist.  Wie  in  dem  Urtheil  des  erkennenden
  Senats  vom  8.  Dezember  1894,  Rep.  1  270,  1894,  ausgesprochen
  ist,  würde  diese  Ansicht  nicht  zu  billigen  sein,  wenn  anzunehmen
wäre,  daß  die  Bestimmung  des  §  10  Nr.  2  des  jetzt  geltenden  Gesetzes