Rechtsprechung. Reichsgericht (Civilsachen). 63
III. Rechtsprechung.
A. Reichsgericht (Clvilsachen).
Pauentrecht.
Nichtigkeitsklage aus § 10 Ziff. 2 des Patentgesetzes vom
7. April 1891.
Kläger R. hat auf Nichtigkeitserklärung von zwei der Beklagten zustehenden
Patenten geklagt: einen Flaschenverschluß, ertheilt auf Anmeldung
vom 31. Oktober 1890 und eines Zusatzpatents hiezu auf Anmeldung
vom 23. März 1892. Die Nichtigkeitsklage ist auf § 10 Nr. 2 des Patentgesetzes
vom 7. April 1891 gestützt. Kläger behauptet, daß die durch
die angefochtenen beiden Patente geschützten Erfindungen Gegenstand des
Patents eines früheren Anmelders seien, nämlich des dem H. in K.
vom 7. Febrnar 1888 ab ertheiltern Verschluß für Kruken,
Dosen, Gläser und dgl. Dieses Patent ist bereits am 11. Juni 1889
erloschen. Beklagte hat die Amwendbarkeit der angerufenen gesetzlichen
Bestimmung bestritten, weil das H.'sche Patent bei der Anmeldung ihrer
Patente nicht mehr bestand, hat aber auch in Abrede gestellt, daß die
ihr geschützten Erfindungen durch das H.'sche Patent vorweg genommen
seien. Das Patentamt hat, ohne auf die technische Frage einzugehen, die
Nichtigkeitsklage lediglich aus dem ersten Grunde abgewiesen, im Einklange
mit dem bereits in früheren Entscheidungen von der genannten Behörde
eingenommenen Standpunkt. Kläger hat hiegegen unter Wiederholung des
Klageantrags Berufung eingelegt. Das Reichsgericht hat unter Abänderung
der Entscheidung des k. Patentamts die Patente des N. für nichtig erklärt.
Gründe: l. Das Reichsgericht hat aus Veranlassung des Streitfalles
seine bereits in einer früheren Entscheidung (Eutsch. Bd. 33 Nr. 32
S. 149 fg.) angedeutete, von derjenigen des Patentamts abweichende
Auffassung einer nochmaligen eingehenden Prüfung unterzogen, ist aber
auch bei dieser Prüfung zu dem Ergebnisse gelangt, daß der Standpunkt
des Patentamts weder durch den Wortlaut der in Betracht kommenden
gesetzlichen Bestimmungen gerechtfertigt wird, noch dem der deutschen oder
der anßerdeutschen Patentgesetzgebung zu Grunde liegenden Begriffe des
Patentrechts entspricht.
Mit dem Patentamt ist hiebei davon auszugehen, daß die für den
vorliegenden Fall maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen dem Gesetze vom
7. April 1891 zu entnehmen sind, wenngleich die Anmeldung sowohl des
H.'schen Patents wie des Hauptpatents der Beklagten unter der Herrschaft
des Gesetzes vom 15. Mai 1877 erfolgt ist. Wie in dem Urtheil des erkennenden
Senats vom 8. Dezember 1894, Rep. 1 270, 1894, ausgesprochen
ist, würde diese Ansicht nicht zu billigen sein, wenn anzunehmen
wäre, daß die Bestimmung des § 10 Nr. 2 des jetzt geltenden Gesetzes