II.
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bis längstens zum 1. April 1893 gestattet werden, wenn dies im Interesse
der Arbeiterinnen geboten erscheint oder wenn die sofortige Durchführung
des Verbots eine erhebliche Betriebseinschränkung zur Folge haben würde.
Für die Beschäftigung der Arbeiterinnen über sechszehn Jahre in Roh-
zuckerfabriken und Zuckerraffinerien treten die Bestimmungen des F. 137 Absatz 1
der Gewerbeordnung mit folgenden Maßgaben außer Anwendung:
J.
4.
Eine Beschäftigung während der Nachtzeit darf nicht auf den Zucker-
böden und nicht beim Trocknen der Schnitzel, übrigens nur mit solchen
Arbeiten stattfinden, welche für den Fortgang des kontinuirlichen Be-
triebes unentbehrlich sind.
Die Beschäftigung während der Nachtschicht darf in vierundzwanzig
Stunden die Dauer von zehn Stunden nicht überschreiten und muß
in jeder Schicht durch mehrere Pausen unterbrochen sein, von denen
eine mindestens eine Stunde beträgt.
Die Gesammtdauer der Beschäftigung darf weder in den Tag-
noch in den Nachtschichten innerhalb einer Woche mehr als fünfund-
sechszig Stunden betragen.
Zwischen zwei Nachtschichten muß eine Ruhezeit von mindestens
zwölf Stunden liegen.
Die Tagschichten und Nachtschichten müssen wöchentlich wechseln.
Der wöchentliche Wechsel zwischen den Tag= und Nachtschichten
ist in der Weise zu regeln, daß die in der Tagschicht beschäftigten
Arbeiterinnen erst nach einer Ruhezeit von mindestens vierundzwanzig
Stunden in der Nachtschicht, die in der Nachtschicht beschäftigten erst
nach einer Ruhezeit von mindestens vierundzwanzig Stunden in der
Tagschicht beschäftigt werden dürfen.
Der Schichtwechsel darf nicht in die Zeit zwischen achteinhalb Uhr
Abends und fünfeinhalb Uhr Morgens fallen.
Die Anzahl der in Tag= und Nachtschichten beschäftigten Arbeiterinnen
darf in Rohzuckerfabriken sowie in denjenigen Zuckerraffinerien, welche
nicht während des ganzen Jahres im Betriebe sind, die Zahl der im
Durchschnitt der beiden letzten Betriebsperioden, in denjenigen Zucker-
raffinerien, welche während des ganzen Jahres im Betriebe sind, die
Zahl der im Durchschnitt der beiden letzten Kalenderjahre in Tag= und
Nachtschichten beschäftigten Arbeiterinnen nicht überschreiten. Diese Zahl
ist bis zum 1. Juni 1892 dem zuständigen Aufsichtsbeamten (F. 139b
der Gewerbeordnung) nachzuweisen.
In Rohzuckerfabriken und Zuckerraffinerien dürfen vom 1. April
1894 ab nur noch zwei Drittel, vom 1. April 1896 ab nur noch ein
Drittel dieser Höchstzahl von Arbeiterinnen in Tag= und Nachtschichten
beschäftigt werden.
Die Arbeitsräume und Verkehrsstellen (Treppen, Gänge, Wege,
Höfe u. s. w.) müssen bei Dunkelheit genügend erleuchtet sein, die
Reichs-Gesetzbl 1892. 53