Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Stagten.

Nr.  55.  —

 

(Nr.  4777.)  Piivilegium  wegen  Ausgabe  ouf  den  Inhaber  lautender  Posener  Stadt-Obligationen
  im  Betrage  von  100,000  Rthlrn.  Vom  24.  August  1857.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  .

Nachdem  der  Magistrat  und  die  Stadtverordneten  zu  Posen  darauf  angetragen
  haben,  zur  Vollendung  der  Einrichtung  der  stadtischen  Gasbeleuchtung
  eine  Anleihe  mittelst  auf  den  Inhaber  lautender  und  mit  Zinsscheinen
versehener  Stadt-Obligationen  ausgeben  zu  dürfen,  ertheilen  Wir  in  Gemäßheit
  des  F.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  wegen  Ausstellung  von  Papieren,
  welche  eine  Zahlungsverbindlichkeit  gegen  jeden  Inhaber  enthalten,  durch

egenwärtiges  Privilegium  zur  Ausstellung  von  Einhundert  tausend  Thalern

Pener  Stadt-Obligarionen,  welche  nach  dem  anliegenden  Schema,  und  zwar:

67  Stück  zu  500  Rrhlr.,

335  .  100

66600  50
auszufertigen,  mit  fünf  vom  Hundert  jährlich  zu  verzinsen  und,  von  Seiten  der
Gldubiger  unkündbar,  nach  dem  festgestellten  Tilgungsplane  in  den  Jahren
1858.  bis  1883.  einschließlich  zu  amortisiren  sind,  mit  Vorbehalt  der  Rechte
Driktter,  Unsere  landesherrliche  Genehmigung,  ohne  jedoch  dadurch  den  Inhabern
  der  Obligationen  in  Ansehung  ihrer  Befriedigung  eine  Gewährleistung
Seitens  des  Staates  zu  bewilligen.

Urkundlich  unter  Unserer  Hochsleigenh#ndigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Sanssouci,  den  24.  August  1857.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

v.  d.  H  endt.  Für  den  Minister  des  Innern:  v.  Bodelschwingh.
v.  Raumer.

Jahrgang  1857.  (Nr.  4777.)  100  Pro-Ausgegeben
  zu  Berlin  den  20.  Oktober  1857.