Full text : Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

202  Buch  I.  Abschnitt  5.  Rechtsgeschäfte.

b)  Wenn  der  Erklärende  will,  kann  er  den  Zugang  der  Erklärung  an
deren  Adresse  auch  durch  formelle  Zustellung  der  Erklärung  bewerkstelligen.
  Was  hierzu  erforderlich,  ist  im  Gesetz  genau  vorgeschrieben:  die  Zustellung
  muß  nämlich  durch  Vermittlung  eines  Gerichtsvollziehers  geschehn  und
unterliegt  denselben  Normen  wie  eine  Zustellung  im  Zivilprozeß  (132  1);  befindet
  sich  der  Erklärende  in  einer  nicht  auf  Fahrlässigkeit  beruhenden  Unkenntnis
  über  die  Person,  an  die  er  seine  Erklärung  zu  richten  hat,  oder  ist
der  Aufenthalt  dieser  Person  unbekannt,  so  kann  die  Zustellung  auf  Grund
einer  Bewilligung  des  Amtsgerichts  sogar  nach  den  für  die  öffentliche  Zustellung
  einer  Ladung  geltenden  Vorschriften  der  Zivilprozeßordnung,
d.  h.  durch  Bekanntmachung  in  der  Zeitung  und  Anheftung  an  der  Gerichtstafel
  geschehn  (132  II).  Auch  im  Fall  der  Zustellung  ist  es  gleichgültig,  ob
der  Adressat  von  der  Erklärung,  die  den  Gegenstand  der  Zustellung  bildet,
tatsächlich  Kenntnis  erlangt  oder  nicht.

Beispiele.  I.  A.  in  Tilsit  will  dem  B.  in  Offenburg  möglichst  schnell  eine  Erklärung
zugehn  lassen  und  sich  den  Beweis  des  Zugangs  sichern.  Hier  genügt  ein  einsacher  Brief
des  A.  nicht;  denn  er  kann  leicht  verloren  gehn,  und  daß  er  wirklich  angekommen,  ist  nicht
immer  sicher  zu  beweisen.  Bedenklich  ist  aber  auch  ein  eingeschriebner  Brief;  denn  wenn
der  Briefbote  weder  den  B.  noch  dessen  Familienangehörige  antrifft,  darf  er  den  Brief  nicht
abliefern,  und  meine  oben  S.  201  Abs.  1  vorgetragene  Lehre,  daß  der  Brief  schon  als  zugegangen
  gilt,  wenn  der  Briefbote  ihn  in  der  Wohnung  B.s  vorzeigt,  ist  sehr  bestritten.  So
ist  es  am  sichersten,  wenn  A.  den  Brief  dem  B.  durch  den  Gerichtsvollzieher  zustellen  läßt;
denn  alsdann  wird  dem  A.  eine  Urkunde  über  den  Zugang  des  Briefs  an  B.  ausgestellt
(3PO.  190  ff.),  und  der  Umstand,  daß  weder  B.  noch  seine  Familienangehörigen  zu  Hause
sind,  wenn  der  Gerichtsvollzieher  (oder  im  Fall  von  ZPO.  193  ff.  der  Postbote)  in  B.8
Wohnung  erscheint,  macht  gemäß  3PO.  181  keinerlei  Schwierigkeit.  II.  1.  C.  in  Leipzig  hat
durch  schriftlichen  Vertrag  sein  Haus  auf  drei  Jahre  an  D.,  der  damals  in  Zwickau  wohnte,  vermietet;
  D.  zieht  aber  nicht  ein  und  zahlt  auch  keinen  Mietzins;  C.  will  ihm  deshalb  kündigen;
  doch  ist  D.  seitdem  von  Zwickau  verzogen,  und  sein  Aufenthalt  ist  unbekannt.  Hier
kann  C.  mit  Bewilligung  des  Zwickauer  Amtsgerichts  in  der  Art  kündigen,  daß  der  Gerichtsschreiber
  den  Kündigungsbrief  an  die  Gerichtstafel  heftet  und  ihn  außerdem  auszugsweise
  einmal  im  Reichsanzeiger  und  zweimal  in  der  vom  Zwickauer  Gericht  amtlich  benutzten
Lokalzeitung  veröffentlicht;  die  Kündigung  gilt  als  erfolgt,  wenn  ein  Monat  seit  der  zweiten
Zeitungsveröffentlichung  verstrichen  ist  (ZPO.  204,  206).  2.  Dasselbe  ist  der  Fall,  wenn
C.  die  Wohnung  an  eine  ihm  nur  dem  Namen  nach  bekannte  Person,  die  sich  auf  der  Durchreise
  durch  Leipzig  befand  und  ihren  Wohnsitz  nicht  genannt  hat,  vermietet  hat  und  nun  seinen
Mietsmann  nicht  ermitteln  kann;  denn  hier  ist  C.  in  Unkenntnis  über  die  Person  dessen,  an
den  er  zu  kündigen  hat,  und  man  wird  diese  Unkenntnis  nicht  auf  eine  Fahrlässigkeit  C.Ss,
sondern  eher  auf  eine  Fahrlässigkeit  des  Unbekannten  zurückführen  müssen.  3.  Anders  wenn
der  Mietsmann  seine  damalige  Wohnung  genannt,  C.  sie  aber  vergessen  hat;  denn  alsdann
  liegt  eine  Fahrlässigkeit  C.S  vor;  C.  kann  hier  also  überhaupt  nicht  kündigen.

2.  Der  Zugang  einer  Erklärung  an  deren  Adresse  ist  rechtswirksam  nur,
wenn  er  im  wesentlichen  so  erfolgt,  wie  der  Erklärende  es  bestimmt  hat.  Dagegen
  ist  es  unschädlich,  wenn  der  Zugang  von  den  Bestimmungen  des  Erklärenden
  nur  unwesentlich  abweicht.

Beispiele.  I.  Dem  Erfordernis  zu  2  ist  nicht  genügt,  1.  wenn  A.  dem  Boten  B.
einen  Brief  für  C.  mitgibt,  B.  den  Brief  verliert,  aber  den  Inhalt,  den  er  zufällig  erfahren
  hat,  dem  C.  mündlich  berichtet;  2.  wenn  D.  den  E.  mit  einer  mündlichen  Bestellung