Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

Reichsgericht  (Civilsachen).  265

habe  durch  das  spätere  Anerkenntniß  vom  16.  April  1898  nicht  wiederhergestellt
  werden  können.  Außerdem  sei  das  Anerkenntuiß  auch  ungültig,
weil  es  nothgedrungen  zur  Abwendung  einer  Zwangsvollstreckung  abgegeben
sei.  Kläger  hat  demgemäß  mit  dem  Antrage  geklagt,  die  Beklagte  zu  verurtheilen:
  1)  anzuerkennen,  daß  ihr  aus  dem  Urtheile  vom  7.  Februar  1891
keine  Rechte  gegen  ihn,  den  Kläger,  zustehen;  2)  in  die  Aufhebung  der
auf  Grund  des  Urtheils  erfolgten  Pfändung  zu  willigen;  3)  anzuerkennen,
daß  das  Anerkenntniß  des  Klägers  vom  16.  April  1898  rechtsunwirksam  ist.

Die  Beklagte  hat  Abweisung  der  Klage  beantragt,  indem  sie  das  Zustandekommen
  des  angeblichen  Vergleichs  vom  Jahre  1894  bestreitet  und
eventuell  geltend  macht,  der  Vergleich  sei  jedenfalls  durch  das  jüngere  Anerkenntniß
  entkräftet  worden.

In  beiden  Vorinstanzen  ist  Kläger  unterlegen.  Die  Revision  des
Klägers  wurde  zurückgewiesen.

Gründe:  Die  Revision  wiederholt  zunächst  die  bereits  in  den  Vorinstanzen
  vorgebrachte,  dort  aber  zurückgewiesene  Rechtsansführung,  daß
wenn  über  eine  vollstreckbare  Urtheilsforderung  ein  Vergleich  geschlossen
worden,  dadurch  die  Forderung  als  solche  erloschen  und  ebenso  die  ihr
anklebende  Vollstreckbarkeit  fortgefallen  sei.  Weder  wegen  der  aus  der
Novation  erwachsenen  neuen  Vergleichsforderung,  die  an  sich  nicht  vollstreckbar
  sei,  noch,  wenn  der  Vergleich  später  wieder  aufgehoben  und  durch
ein  anderes  Abkommen  ersetzt  worden  sei,  wegen  der  aus  dem  Letzteren  sich
ergebenden  Ansprüche  könne  die  Zwangsvollstreckung  fernerhin  betrieben
werden;  dazu  sei  vielmehr  neue  Klage  und  neuer  Titel  erforderlich.  Für
den  vorliegenden  Fall  komme  hinzu,  daß  nach  der  in  den  Vorinstanzen
aufgestellten,  aber  unerörtert  gebliebenen  Behauptung  des  Klägers  die
Beklagte  beim  Erwerbe  der  an  sie  abgetretenen  Urtheilsforderung  Kenntniß
davon  erhalten  habe,  daß  die  Forderung  nicht  mehr  bestehe.  Die  Beklagte
mache  sich  also  durch  Fortsetzung  der  Zwangsvollstreckung  der  Arglist
schuldig.  Dem  Angriffe  war  der  Erfolg  zu  versagen.  Seinen  Kernpunkt
bildet  die  Frage,  ob  die  rechtsgeschäftliche  Willensmacht  der  Parteien  gegenüber
  einem  rechtskräftigen  Urtheile  soweit  reicht,  daß  sie  dieses  unmittelbar
in  seinem  Bestand  aufheben  und  dadurch  dessen  Vollstreckbarkeit  mit  endgültiger,
  jedes  spätere  Wiederaufleben  der  Letzteren  ausschließender  Wirkung
beseitigen  können,  oder  ob  den  Parteien  ein  Verfügungsrecht  nur  über  die
Rechtsfolgen,  die  das  rechtskräftige  Urtheil  für  sie  mit  sich  bringt,  zusteht,
dergestalt,  daß  aus  einem  über  die  Urtheilsforderung  vorgenommenen  rechtsaufhebenden
  Akte  nur  eine  nach  Maßgabe  des  §  767  der  Civilprozeßordnung
geltend  zu  machende  Einrede  gegenüber  der  weiteren  Zwangsvollstreckung
erwächst.  Im  ersteren  Falle  würde  der  rechtsschöpferische  Parteiwille  auf
einer  Stufe  mit  der  aus  der  staatlichen  Richtergewalt  fließenden  Befugnisse