Reichsgericht (Civilsachen). 265
habe durch das spätere Anerkenntniß vom 16. April 1898 nicht wiederhergestellt
werden können. Außerdem sei das Anerkenntuiß auch ungültig,
weil es nothgedrungen zur Abwendung einer Zwangsvollstreckung abgegeben
sei. Kläger hat demgemäß mit dem Antrage geklagt, die Beklagte zu verurtheilen:
1) anzuerkennen, daß ihr aus dem Urtheile vom 7. Februar 1891
keine Rechte gegen ihn, den Kläger, zustehen; 2) in die Aufhebung der
auf Grund des Urtheils erfolgten Pfändung zu willigen; 3) anzuerkennen,
daß das Anerkenntniß des Klägers vom 16. April 1898 rechtsunwirksam ist.
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt, indem sie das Zustandekommen
des angeblichen Vergleichs vom Jahre 1894 bestreitet und
eventuell geltend macht, der Vergleich sei jedenfalls durch das jüngere Anerkenntniß
entkräftet worden.
In beiden Vorinstanzen ist Kläger unterlegen. Die Revision des
Klägers wurde zurückgewiesen.
Gründe: Die Revision wiederholt zunächst die bereits in den Vorinstanzen
vorgebrachte, dort aber zurückgewiesene Rechtsansführung, daß
wenn über eine vollstreckbare Urtheilsforderung ein Vergleich geschlossen
worden, dadurch die Forderung als solche erloschen und ebenso die ihr
anklebende Vollstreckbarkeit fortgefallen sei. Weder wegen der aus der
Novation erwachsenen neuen Vergleichsforderung, die an sich nicht vollstreckbar
sei, noch, wenn der Vergleich später wieder aufgehoben und durch
ein anderes Abkommen ersetzt worden sei, wegen der aus dem Letzteren sich
ergebenden Ansprüche könne die Zwangsvollstreckung fernerhin betrieben
werden; dazu sei vielmehr neue Klage und neuer Titel erforderlich. Für
den vorliegenden Fall komme hinzu, daß nach der in den Vorinstanzen
aufgestellten, aber unerörtert gebliebenen Behauptung des Klägers die
Beklagte beim Erwerbe der an sie abgetretenen Urtheilsforderung Kenntniß
davon erhalten habe, daß die Forderung nicht mehr bestehe. Die Beklagte
mache sich also durch Fortsetzung der Zwangsvollstreckung der Arglist
schuldig. Dem Angriffe war der Erfolg zu versagen. Seinen Kernpunkt
bildet die Frage, ob die rechtsgeschäftliche Willensmacht der Parteien gegenüber
einem rechtskräftigen Urtheile soweit reicht, daß sie dieses unmittelbar
in seinem Bestand aufheben und dadurch dessen Vollstreckbarkeit mit endgültiger,
jedes spätere Wiederaufleben der Letzteren ausschließender Wirkung
beseitigen können, oder ob den Parteien ein Verfügungsrecht nur über die
Rechtsfolgen, die das rechtskräftige Urtheil für sie mit sich bringt, zusteht,
dergestalt, daß aus einem über die Urtheilsforderung vorgenommenen rechtsaufhebenden
Akte nur eine nach Maßgabe des § 767 der Civilprozeßordnung
geltend zu machende Einrede gegenüber der weiteren Zwangsvollstreckung
erwächst. Im ersteren Falle würde der rechtsschöpferische Parteiwille auf
einer Stufe mit der aus der staatlichen Richtergewalt fließenden Befugnisse