Volltext : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunzehnter Jahrgang. 1858. (19)

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gegebenen  Vorschriften,  worauf  eine  Strafe  ausdrücklich  nicht  gesetzt  worden,  wird  mit
einer  Geldbuße  von  Einem  bis  Zehn  Thalern  geahndet.

8.  33.
Ist  mit  einer  Defraudation  zugleich  eine  Verletzung  besonderer  Vorschriften  dieses
Gesetzes  und  der  Regulative  (F.  32)  verbunden,  so  tritt  die  darauf  gesetzte  Strafe  der
Defraudation  hinzu.

Im  Falle  des  Unvermögens  zur  Entrichtung  der  Geldstrafe  tritt  eine  verhältnißmähige
  Gefängnißstraffe  ein.  8  5.

Bei  Concurrenz  gemeiner  Verbrechen  kommen  die  Vorschriften  der  allgemeinen
Strafgesetze  in  Anwendung.  Inobesondere  soll  derjenige,  welcher,  um  dem  Staate
die  schuldigen  Gesälle  zu  entziehen,  sich  verfälschter  und  überhaupt  unrichtiger  Papiere
oder  Bescheinigungen  bedient,  dafür  besonders  mit  der  durch  die  allgemeinen  Strafgesetze
  für  solche  Fälschungen  geordneten  Ahndung  durch  das  Gericht,  welches  das  für
dergleichen  Vergehen  zuständige  ist,  belegt  werden.

S.  36.

Wegen  der  Vertretungsverbindlichkeir  für  verwirkte  Geldstrafen,  wegen  der  auf
die  Bestechung  der  Steuerbeamten  und  auf  die  Widersetlichkeit  gegen  dieselben  gesetzten
Strasen,  wird  auf  die  §.  35.  39.  und  40.  des  Gesetzes  wegen  Besteuerung  des  Branntweins
  vom  heutigen  Tage;  wegen  des  Verfahrens  gegen  die  Uebertreter  dieses  Weinund
  Tabacks=  Steuergesetzes  aber  auf  die  S§.  41.  bio  46.  des  zuerst  gedachten  Gesetzes
mit-der  weitern  Bestimmung  Bezug  genommen,  daß  bei  Untersuchungen  im  Administrativwege
  in  der  Oberherrschaft  Unser  Fürstl.  Steuer-Collegium  die  Strafbescheide  in

erster  Instanz  erlassen  wird.
8.  37.

Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Jannar  1834  in  Wirksamkeit  und  die  betreffenden
Fürsi.  Behörden  sind  mit  der  Ausführung  desselben  beauftragt.
Urkundlich  unter  Unserem  Fürftl.  Jusiegel  und  eigenhändiger  Unterschrit.
So  geschehen  Rudolstadt,  den  21.  December  1833.
Friedrich  Güneher,
Fürst  zu  Schwarzburg=  Rudolstadt.