Full text : Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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sind,  um  einen  Zusammenhang  zwischen  Wohnsitz  und  Staatsangehörigkeit
  nach  Thunlichkeit  wieder  herzustellen  und  an  der
Hand  dieses  Materials  zu  einem  Urtheil  darüber  zu  gelangen,  auf
welchem  Wege  die  Möglichkeit  einer  dem  praktischen  Bedürfnisse
  entsprechenden  Lösung  der  Frage  zu  suchen  ist.

Deutschland,  Oesterreich-Ungarn,  die  Schweiz,  Norwegen,
Rumänien,  Serbien,  Haiti  (W.  CıHn,  Erwerbung  und  Verlust  der
Staatsangehörigkeit,  2.  Aufl.  8.  19  u.  20)  und  Japan  (BöHm,
Zeitschrift  für  internationales  Privat-  u.  Strafrecht  Bd.  IX  S.  353,
CLuUNET,  Journal  du  droit  international  prive,  tome  XX  VI  p.  735)
sind  zur  Zeit  die  einzigen  Staaten,  welche  dem  Geburtsort  und
dem  Wohnsitz  jeden  Einfluss  auf  den  Erwerb  der  Staatsangehörigkeit
  verweigern.  Im  Gegensatz  zu  diesen  Staaten  erkennen  Dänemark
  und  die  südamerikanischen  Freistaaten  ausschliesslich  die
im  Inlande  geborenen  Kinder  obne  Rücksicht  auf  die  Staatsangehörigkeit
  der  Eltern  als  ihre  Angehörigen  an  (CAHn  a.  a.  0.
S.  19).  Zwischen  diesen  beiden  Polen  bewegt  sich  die  Masse
der  übrigen  Gesetzgebungen,  welche  von  dem  Grundsatz  ausgehen,
  dass  die  Staatsangehörigkeit  durch  die  Abstammung  von
einem  Inländer  erworben  wird,  diesen  Grundsatz  aber  in  mehr
oder  minder  ausgedehntem  Maasse  durchbrechen  und  neben  der
Abstammung  auch  den  Geburtsort  und  den  Wohnsitz  als  Anknüpfungspunkte
  für  den  Erwerb  der  Staatsangehörigkeit  verwerthen.
  Wir  lassen  im  Folgenden  jene  Gruppe  von  Gesetzgebungen
  ausser  Betracht,  welche  den  im  Inlande  geborenen
Kindern  von  Ausländern  nur  ein  Recht  der  Option  für  die  Staatsangehörigkeit
  des  Geburtslandes  einräumen  und  wenden  uns  sofort
zu  jener  Gruppe  von  Staaten,  in  welchen  ein  im  Inlande  geborenes
  Kind  kraft  Gesetzes  die  Staatsangehörigkeit  des  Geburtslandes
  erwirbt,  da  nur  mittels  des  durch  derartige  Bestimmungen
geübten  Zwanges  die  Frage,  wie  die  im  Inlande  ansässigen  aus-