28 Oberstrichterliche Enischeidungen.
Wenn man aber dieser, übrigens auch der modernen
Rechtsanschauung und dem praktischen Bedürfnisse entsprechenden
Ansicht sich anschließt und daran festhält, daß
in Civilrechtsstreitigkeiten solche Genossenschaften mindestens
insofern den juristischen Personen gleichstehen,
als sie aktiv und passiv gerichtsstandfähig sind und im
Prozesse von ihren Vorständen vertreten werden, die
letzteren somit auch für die Vereine als solche bindende
Erklärungen abzugeben, insbesondere Geständnisse abzulegen
berechtiget seien, so kann in einem das Gebiet der
freiwilligen Gerichtsbarkeit berührenden Falle, wie er
hier vorliegt, wo es sich zudem nicht etwa um den Erwerb
eines Vermögensrechts für den Verein, sondern
bloß darum handelt, ob die vom zuständigen Hypothekenamte
zu Gunsten des Vereins W. seiner Zeit im Hypothekenbuche
eingetragene Hypothek wegen erfolgter Zahlung
der Forderung seitens der jetzigen Schuldner an den
im Hypothekenbuche als Gläubiger figurirenden Verein
zur Löschung zu bringen und ob der diese Löschungsbewilligung
auf Grund der ihm in den Vereinsstatuten
eingeräumten Befugnisse erklärende Ausschußvorstand zur
Vertretung des Vereins in jener Angelegenheit als autorisirt
zu erachten sei, die aufgeworfene Streitfrage nicht
im (verneinenden) Sinne der Vorinstanzen entschieden
werden.
Denn wenn man derlei Vereinigungen die Merkmale
juristischer Persönlichkeiten wenigstens in dem oben
besprochenen Maße einräumt, und wenn man weiter den
Gesellschaftsvorstand als befugt erachtet, den Verein in
einem Civilprozesse zu vertreten und für den Verein
rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben, so ist nicht wohl
abzusehen, weshalb der Vereinsvorstandschaft das Recht
verweigert werden sollte, in einer Sache der freiwilligen
Gerichtsbarkeit für die Genossenschaft als solche handelnd
aufzutreten. Es würde sich in dem vorliegenden Falle
bei der Annahme, daß der Verein W. nach keiner Rich-