Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LIV. Band. (54)

28  Oberstrichterliche  Enischeidungen.

Wenn  man  aber  dieser,  übrigens  auch  der  modernen
Rechtsanschauung  und  dem  praktischen  Bedürfnisse  entsprechenden
  Ansicht  sich  anschließt  und  daran  festhält,  daß
in  Civilrechtsstreitigkeiten  solche  Genossenschaften  mindestens
  insofern  den  juristischen  Personen  gleichstehen,
als  sie  aktiv  und  passiv  gerichtsstandfähig  sind  und  im
Prozesse  von  ihren  Vorständen  vertreten  werden,  die
letzteren  somit  auch  für  die  Vereine  als  solche  bindende
Erklärungen  abzugeben,  insbesondere  Geständnisse  abzulegen
  berechtiget  seien,  so  kann  in  einem  das  Gebiet  der
freiwilligen  Gerichtsbarkeit  berührenden  Falle,  wie  er
hier  vorliegt,  wo  es  sich  zudem  nicht  etwa  um  den  Erwerb
  eines  Vermögensrechts  für  den  Verein,  sondern
bloß  darum  handelt,  ob  die  vom  zuständigen  Hypothekenamte
  zu  Gunsten  des  Vereins  W.  seiner  Zeit  im  Hypothekenbuche
  eingetragene  Hypothek  wegen  erfolgter  Zahlung
der  Forderung  seitens  der  jetzigen  Schuldner  an  den
im  Hypothekenbuche  als  Gläubiger  figurirenden  Verein
zur  Löschung  zu  bringen  und  ob  der  diese  Löschungsbewilligung
  auf  Grund  der  ihm  in  den  Vereinsstatuten
eingeräumten  Befugnisse  erklärende  Ausschußvorstand  zur
Vertretung  des  Vereins  in  jener  Angelegenheit  als  autorisirt
  zu  erachten  sei,  die  aufgeworfene  Streitfrage  nicht
im  (verneinenden)  Sinne  der  Vorinstanzen  entschieden
werden.

Denn  wenn  man  derlei  Vereinigungen  die  Merkmale
  juristischer  Persönlichkeiten  wenigstens  in  dem  oben
besprochenen  Maße  einräumt,  und  wenn  man  weiter  den
Gesellschaftsvorstand  als  befugt  erachtet,  den  Verein  in
einem  Civilprozesse  zu  vertreten  und  für  den  Verein
rechtsverbindliche  Erklärungen  abzugeben,  so  ist  nicht  wohl
abzusehen,  weshalb  der  Vereinsvorstandschaft  das  Recht
verweigert  werden  sollte,  in  einer  Sache  der  freiwilligen
Gerichtsbarkeit  für  die  Genossenschaft  als  solche  handelnd
aufzutreten.  Es  würde  sich  in  dem  vorliegenden  Falle
bei  der  Annahme,  daß  der  Verein  W.  nach  keiner  Rich-