Metadaten : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtunddreißigster Jahrgang. 1877. (38)

*5  1877.

zu  Wählenden  gleiche  Anzahl  von  Namen  wahlfähiger  Gesellschaftsmitglieder  zu
setzen  ist.  Vor  Vomahme  dieser  Wahlhandlung  sind  der  General,  Versammlung
diejenigen  vier  Aufsichtorathomitglieder  und  deren  Stellvertreter  bekannt  zu  machen,
welche  von  den  Staatsregierungen  in  den  Ausfsichtsrath  gewählt  worden  sind.

Stimmzettel,  welche  formell  ungültig  sind,  bleiben  ebenso,  wie  unstatthafte
Pahlen,  unberücksichtigt,  der  Vorsitzende  ernennt  aus  der  Versammlung  Commissarien,
welche  unter  Zuziehung  eines  Aufsichteraths-Mitgliedes  die  Stimmzettel  sammeln,
nach  dem  jedesmaligen  Serutinium  prüfen,  deren  Inhalt  lam  vorlesen  und  die
Resultate  der  Abstimmung  zusammenstellen.  Als  erwählt  sind  diejenigen  zu  betrachten,
  welche  nach  Inhalt  der  bemeffenden  Stimmzettel  relativ  die  größte  Anzahl
der  Stimmen  erhalten  haben.

Bei  sich  ergebender  Stimmengleichheit  entscheidet  das  Loos  unter  denen,  auf
welche  die  gleiche  Stimmenzahl  gefallen  ist;  für  den  Fall  der  Abwesenheit  des  einen
oder  andern  ernennt  der  Vorsitzende  Stellvertreter  aus  der  Mitte  der  Anwesenden,
welche  das  Werk  der  Loosung  an  deren  Stau  vollziehen.  Das  Resultat  der  Abstimmung
  wird  in  das  über  die  Verhandlungen  aufzunehmende  Protokoll  registrirt;
die  Stimmzettel  aber  werden  mit  dem  Siegel  der  Gesellschaft  verschlossen  und  bis
einschließlich  zur  nächsten  ordentlichen  General-Versammlung  aufbewahrt.  Sollte
der  eine  oder  andere  der  Gewählten  die  Annahme  des  Amtes,  zu  welcher  überhaupt
ein  Zwang  nicht  stattfindet,  ausschlagen,  was  angenommen  wird,  sofern  er  sich
binnen  8  Tagen  nach  erfolgter  Wahl  oder,  falls  er  in  der  Versammlung  nicht
anwesend  war,  binnen  8  Tagen  nach  der  ihm  bekanm  gemachten  Wahl  nicht
schriftlich  zur  Annahme  bereit  erklärt  hal,  so  rücken  nach  der  Reihenfolge  diesenigen
ein,  welche  in  dem  Wahlacte  die  nächstfolgend  meisten  Stimmen  erhalten  haben.

IV.
Verwaltungsorgane  der  Gesellschaft.
A.
Aufsichtsrath.
gscs  *.  Wohl.
Der  Aufsichtsrath  steht  der  Direction  berathend  und  beaufsichtigend  zur  Seite.

Er  bat  derselben  gegenüber  die  Nechte  der  Gesellschaft  zu  vertreten,  soweit  dies  von
letzterer  nicht  selbst  geschieht.  Er  überwacht  die  Geschäfteführung  der  Gesellschaft