g 53.) Die Auflassung von Trennftücken. 289
entwerfen sind, darüber wird auf das Muster im Theil II Abth. 2 und
die dortigen Anmerkungen verwiesen.
Nach Art. 119 E. G. B. G.B bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften
über die Beschränkung von Grundstücks-Veräußerungen, Theilungen
oder Vereinigungen unberührt, welche im öffentlichen Landeskulturinteresse
erlassen sind, wie namentlich auf dem Gebiete des Anerbenrechts
und Rentengüterrechts.#)
Der Artikel 120 Abs. 1 E.G. B. G.B. erhält auch die landesgesetzlichen
Vorschriften aufrecht, nach welchen im Falle der Veränßerung
eines Theiles eines Grundstücks dieser lastenfrei abgeschrieben wird,
wenn von der zuständigen Behörde, nämlich der Generalkommission,
oder bei landschaftlich beliehenen Grundstücken von der Kreditdirektion
ein Unschädlichkeitszeugniß ertheilt worden ist.
Dieser Vorbehalt ist durch § 83 R.G.B.O. auch auf die landesgesetzlichen
Vorschriften ausgedehnt, welche die Voraussetzungen
bestimmen, unter denen auf Grund eines Unschädlichkeitszeugnisses ein
Grundstückstheil frei von den Lasten des Hauptgrundstücks im Grundbuch
abgeschrieben werden kann. Diese Voraussetzungen sind sodann
durch Artikel 20 des Preuß. A.G. z. R. G. B. O. neu geregelt worden
(abgedruckt Theil II, Abth. 3). Das Unschädlichkeitszeugniß ersetzt
gegenüber den Berechtigten, auf die es sich bezieht, die erforderliche
Bewilligung der Abschreibung. Es kann sich auf alle oder auf einzelne
Belastungen des Hauptgrundstücks beziehen. Jedenfalls steht dem
Grundbuchamt eine Nachprüfung des Unschädlichkeitszeugnisses
nicht zu.?)
Handelt es sich um die Veräußerung, bezw. lastenfreie Abschreibung
eines Grundstückstheils gegen Auferlegung einer Geldabgabe oder bei
Rentengütern gegen eine feste Abgabe in Körnern, so tritt diese Rente
an die Stelle des aus dem dinglichen Verbande des Hauptgrundstücks
ausscheidenden Grundstückstheils. In der Regel wird diese Rechtswirkung
durch die Bestellung einer entsprechenden Reallast zu Gunsten
des jeweiligen Eigenthümers des Hauptgrundstücks erreicht und deshalb
bestimmt Abs. 1 Art. 20 Preuß. A.G. z. R.G.B.O. ausdrücklich, daß
die Abschreibung nur erfolgen darf, wenn gleichzeitig eine solche Reallast,
1) Vgl. § 1 des Preuß. Ges. betr. die Beförd. der Errichtung von Rentenhütern
vom 7. Juli 1891, vgl. noch Art. 64, 62, 113 E.G. B. G. B.; § 5 Ges.
betr. Pfandrecht an Privateisenbahnen vom 19. August 1865 cufrechierhalten
durch Art. 112 E. G. B. G. B.
2) Vgl. Begründung des Entwurfs eines A.G. z. G. B. O. S. 20.
Oberneck, Grundbuchrecht. 2. Aufl. 19