Full text : Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1918. (67)

4.4

Für  die  Kalechese  empfängt  der  Prüfling  die  Aufgabe  mindestens  einen
Tag  vorher  und  hat  sie  unter  Vorlegung  eines  schriftlich  ausgeführten  Entwurfs
für  den  Gedankengang  mit  den  dafür  bestimmten  Kindern  insoweit  abzuhalten,  als
dies  zur  Beurteilung  seiner  **  Friet  nötig  ist.

Die  mündliche,  wissenschaftliche  Pacnn  erstreckt  sich  auf  die  in  8  25  genannten
  Fächer,  wobei  die  Exegese  unter  den  Gesichtspunkt  ihrer  praktischen  Verwertung,
  die  historische  und  systematische  Theologie  unter  den  Gesichtspunkt  der  Verwendung
  zur  Beurteilung  der  religiösen  und  kirchlichen  Strömungen  der  Gegenwart
  und  zum  Maßstabe  für  das  kirchliche  Handeln  zu  stellen  sind;  bei  der  praktischen
  Theologie  ist  dic  Pädagogik  mit  zu  berücksichtigen,  ebenso  aber  auch  das
Kirchenrecht  nach  seinen  Hauptgrundsätzen  und  die  wichtigsten  für  die  Landeskirche
des  Fürstentums  geltenden  Bestimmungen,  sowie  die  Lehre  vom  Volksschulwesen  und
die  Hauptsätze  der  Volksschulgesetzgebung  des  Fürstentums.

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Mit  der  Aushändigung  des  Prüfungazeugnisf  es  erlangt  der  Geprüfte  die
Kandidatur  des  Predigtamtes  und  das  Recht,  sich  um  ein  Pfarramt  der  Landeskirche
  zu  bewerben.
Die  §  27  gegebenen  Vorschriften  finden  auch  auf  die  Kandidaten  des
FIrigtames  W  Anwendung.
Greiz,  den  5.  September  1918.

Fürstlich  Reuß  Plauisches  Konsistorium.
Dr.  Hanitsch.