Full text : Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

IV.  Abschn.  Die  Ehrenbezeigungen.  411

III.  bei  Ablehnung  des  Empfangs,  oder  wenn  die  Reiseroute  nicht
bekannt  gegeben  wurde.

§.  51.  Reisenorm  I.

Hiefür  ergeht  jedesmal  allerhöchster  Befehl.

§.  52.  Reisenorm  II.

1.  Unter  Beachtung  des  §.  44,  Ziff.  1  erscheinen  zum  Empfang
in  Paradeanzug  ohne  Ordensband

in  der  Haupt=  und  Residenzstadt  der  Kommandant;
in  den  übrigen  Besatzungsorten  der  Kommandant  und  der  höchste
Kommandirende.

Sie  melden  sich  bei  den  Prinzen.

2.  Bei  längerm  Aufenthalt  bietet  der  Kommandant  die  Aufwartung
der  Kommandeure  an;  zu  derselben  erscheinen  alle  Generale,  Obersten,
dann  die  Kommandeure  und  Chefs  selbstständiger  Abtheilungen  (§.  47).

3.  Vor  dem  Absteigquartier  ziehen  Ehrenposten  auf.

§.  53.  Reisenorm  III.

Der  Kommandant  wie  §.  44,  Ziff.  2  vorschreibt.

D.  Reisen  fremder  Souveräne.
§.  54—56.  Die  Reisenormen  und  Vorschriften  sind  wie  bei  C.

E.  Reisen  von  Prinzen  rc.  aus  fremden  regierenden  Häusern.

§.  57  —  60.  Wie  für  C  vorgeschrieben,  nur  fällt  das  nach  §.  52,  2
befohlene  Anbieten  der  Aufwartung  weg.

IV.  Beehrungen  bei  besondern  Anlässen.

A.  Im  Allgemeinen.

§.  60.  1.  Sollen  bei  besondern  Veranlassungen,  festlichen  Gelegenheiten
  rc.  militärische  Beehrungen  stattfinden,  so  erscheint  hierüber  allerhöchster
  Befehl.
2.  In  einzelnen  Fällen  sind  jedoch  ein  für  allemal  bestimmte
Beehrungen  zu  erweisen;  solche  sind:
Familienereignisse  im  königlichen  Hause;
feierlicher  Aufzug  2c.  Sr.  Maj.  des  Königs;
Empfang  höherer  Generale;
dienstliche  Aufwartungen.

B.  Familienereignisse  im  königlichen  Hause.

§.  61.  Bei  Vermählung  ESr.  Maj.  des  Königs  Geschützsalutation,
101  Schuß.

Bei  Vermählung  Sr.  Hoheit  des  Kronprinzen  50  Schüsse.

Die  andern  Feierlichkeiten  werden  durch  Programm  angeordnet.

§.  62.  Bei  Geburt  eines  Kronprinzen  50,  eines  fpätern  Prinzen
oder  einer  Prinzessin  und  bei  Entbindung  der  Kronprinzessin  25  Kanonenschüsse.
  Bei  Geburt  von  Zwillingen  mit  viertelstündiger  Pause  zweimalige
Salutation.

§.  63.  Am  Namens=  und  Geburtsfeste  JJI.  M.  in  allen
Garnisonen  und  Lagern:

2.  Reveille  mit  Musik  durch  die  Straßen  2c.,  bezw.  vor  der  Lagerfront;
  25  Kanonenschüsse.