Full text : Staatslexikon. Fünfter Band: Staatsrat bis Zweikampf. (5)

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88.

Der  Absender  eines  Privattelegramms  kann  für  dieses  den  Vorrang  bei  der  Be—
förderung  und  der  Bestellung  vor  den  gewöhnlichen  Privattelegrammen  erlangen,
wenn  er  das  Wort  „dringend"  oder  abgekürzt  die  Bezeichnung  =  D  =  vor  die  Adresse
setzt  und  die  dreifache  Gebühr  eines  gewöhnlichen  Telegramms  von  gleicher  Länge  erlegt.
Für  dringende  Telegramme  wird  demnach  eine  Gebühr  von  15  4,  bei  Stadttelegrammen
eine  Gebühr  von  9  &  für  das  Wort,  mindestens  jedoch  der  Betrag  von  1.4  50  4  beziehentlich
  von  90  &  erhoben  (vergl.  §  7).  Der  im  §  7  unter  m  angegebene  Zuschlag
für  die  bei  einer  Eisenbahn-Telegraphenstation  aufgegebenen  Telegramme  kommt  dagegen
nur  einfach  —  wie  für  gewöhnliche  Telegramme  —  zur  Erhebung.

l9.

1  Der  Absender  eines  Telegramms  kann  die  Antwort,  die  er  von  dem  Empfänger
verlangt,  vorausbezahlen.  Zu  dem  Zwecke  hat  er  in  der  Urschrift  vor  der  Adresse  den
Vermerk  „Antwort  bezahlt“  oder  —=  P  —  niederzuschreiben.  Dieser  Vermerk  bedeutet,
daß  10  Wörter  für  die  Antwort  im  voraus  bezahlt  werden  sollen.  Wünscht  der  Absender
mehr  Wörter  vorauszubezahlen,  so  hat  er  noch  die  Wortzahl  hinzuzufügen,  z.  B.
-—  Rb  24  -.  Weniger  als  10  Wörter  für  die  Antwort  im  voraus  zu  bezahlen,  ist  nicht
zulässig.

Der  Absender,  der  eine  dringende  Antwort  vorausbezahlen  will,  hat  den  unter
Umständen  durch  die  Angabe  der  Wortzahl  zu  ergänzenden  Vermerk  „dringende  Antwort
bezahlt“  oder  —  RDD  —  vor  der  Adresse  niederzuschreiben;  es  kommt  alsdann  die  Gebühr
eines  dringenden  Telegramms  von  entsprechender  Wortzahl  zur  Erhebung.

Die  Vorausbezahlung  einer  Antwort  ist  auch  bei  Stadttelegrammen  zugelassen.
Die  Gebühr  wird  nach  den  Sätzen  für  derartige  Telegramme  berechnet.

Am  Bestimmungsort  übersendet  die  Ankunftsanstalt  dem  Empfänger  mit  der
Telegrammausfertigung  einen  Schein,  welcher  dem  Inhaber  die  Befugnis  erteilt,  in  den
Grenzen  der  vorausbezahlten  Gebühr  ein  Telegramm  an  eine  beliebige  Bestimmung
innerhalb  6  Wochen,  vom  Tage  der  Ausstellung  des  Scheines  ab  gerechnet,  unentgeltlich
aufzugeben.

.  Wenn  die  für  ein  Antwortstelegramm  zu  entrichtende  Gebühr  den  vorausbezahlten
Betrag  übersteigt,  so  ist  der  Mehrbetrag  bar  zu  entrichten.  Im  entgegengesetzten  Falle
wird  der  Unterschied  zwischen  dem  Werte  des  Antwortscheins  und  dem  wirklich  fälligen
Gebührenbetrage  dem  Absender  des  Ursprungstelegramms  auf  Antrag  erstattet,  sofern
der  Unterschied  mindestens  80  &  beträgt  (vergl.  §  21,  ng).

Eine  Rückzahlung  der  Antwortgebühr  tritt  ferner  in  den  unter  §  18  und  §  21,  Uf
erwähnten  Fällen  ein.

Dringende
Telegramme.

Bezahlte
Antwort.