Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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an dem Vermögen der aufgelösten Gesellschaft sich bei der neuen Gesellschaft zu 
betheiligen. Die Aktien der sich betheiligenden Mitglieder müssen mindestens 
drei Viertheile des Grundkapitals der aufgelösten Gesellschaft darstellen. 
Der auf jede Aktie entfallende Antheil an dem Vermögen der aufgelösten 
Gesellschaft wird auf Grund einer Bilanz berechnet, welche der Generalversamm- 
lung der Aktionäre zur Genehmigung vorzulegen ist. Der Beschluß, durch 
welchen die Genehmigung erfolgt, bedarf einer Mehrheit von drei Viertheilen 
des in der Generalversammlung vertretenen Grundkapitals. 
Die neue Gesellschaft muß spätestens binnen einem Monate nach Auf- 
lösung der Aktiengesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet 
werden. Die Eintragung darf nur erfolgen, nachdem die Beobachtung der vor- 
stehenden Bestimmungen nachgewiesen ist. 
G. 79. 
In dem Falle des F. 78 geht das Vermögen der aufgelösten Gesellschaft 
einschließlich ihrer Schulden mit der Eintragung der neuen Gesellschaft in das 
Handelsregister auf diese von Rechtswegen über. 1 
Jeder Aktionär, welcher bei der neuen Gesellschaft sich nicht betheiligt hat, 
kann von dieser die Auszahlung eines seinem Antheil an dem Vermögen der 
aufgelösten Gesellschaft entsprechenden Betrages verlangen. 
Unverzüglich nach der Eintragung der neuen Gesellschaft in das Handels- 
register sind die Gläubiger der aufgelösten Gesellschaft nach Maßgabe der Be- 
stimmungen des Artikels 243 des Handelsgesetzbuchs durch die Geschäftsführer 
der neuen Gesellschaft aufzufordern, sich bei dieser zu melden. Die Gläubiger, 
welche sich melden und der Umwandlung nicht zustimmen, sind zu befriedigen 
oder sicherzustellen. Die Geschäftsführer sind den Gläubigern der aufgelösten 
Gesellschaft persönlich und solidarisch für die Beobachtung dieser Vorschriften 
verantwortlich. 
  
C. 80. 
Mit Gefängniß bis zu einem Jahre und zugleich mit Geldstrafe bis zu 
fünftausend Mark werden bestraft: 
1. Geschäftsführer und Mitglieder einer Gesellschaft mit beschränkter 
Haftung, welche behufs Eintragung des Gesellschaftsvertrages in das 
Handelsregister, sowie Geschäftsführer, welche behufs Eintragung einer 
Erhöhung des Stammkapitals in das Handelsregister dem Gericht 
(F. 7 Absatz 1) hinsichtlich der Einzahlungen auf die Stammeinlagen 
wissentlich falsche Angaben machen; 
2. Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, welche, um 
die Eintragung einer Herabsetzung des Stammkapitals in das Handels- 
register zu erwirken, dem Gericht (I. 7 Absatz 1) hinsichtlich der Be- 
friedigung oder Sicherstellung der Gläubiger wissentlich eine unwahre 
Versicherung abgeben;
	        
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