Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

554

10)  Nach  der  Entlassung  des  Reisenden  ist  das  Bettzeug  mit  starker  Lauge  zu

kwaschen,  und  das  Zimmer  noch  einmal  mir  Chlor  zu  behandeln.

11)  Die  Person,  welche  zu  diesen  und  zu  anderen  Dienstleistungen  bei  dem  Abgesonderten
  gebraucht  wird,  hat  sich,  so  lange  dicselben  im  Ganzen  währen,  außer  aller

Verbindung  mit  Anderen  zu  halten,  und  nach  Beendigung  des  Geschäfts  ihre  Kleider,
wie  vorsteht,  sich  selbst  aber,  nach  dem  Ermessen  des  Arztes  durch  ein  einfaches  oder
verstärktes  Desinfectionsbad  zu  reinigen  und  jedenfalls  noch  einige  angemessene  Zeit
außer  Berührung  mit  Anderen  zu  bleiben.

B.  Bei  Waaren.

12)  Nur  gistsangende  Waaren  (vergleiche  §.  1  der  Verfügung  vom  15.  v.  M.)
unterliegen  der  Absonderung  und  einer  damit  in  Verbindung  geseßten  Reinigung.

Gleich  den  gistfangenden  Stoffen  ist  jedoch  auch  die  Emballage  von  Waaren,  m5-hen
  die  Leßteren  giftsangender  Natur  seyn  oder  nicht,  wenn  sie  ihrem  Material  nach
den  Ersteren  sich  anreiht,  wie  z.  B.  Packleinwand,  Segel=  und  anderes  gröberes  Tuch
und  Zeug,  Schnur-Umwicklungen,  Umhüllungen  von  Werg  und  dergleichen  zu  behandeln,
  wenn  nicht  ihre  alsbaldige  Zerstörung  vorgezogen  wird.  Hölzerne  Kisten,  Fässer
und  dergleichen,  welche  mir  einer  solchen  Umhüllung  versehen  waren,  sind  abzuwaschen.

15)  Die  Dauer  der  Absonderung  beträgt  auch  bei  Waaren  zwanzig  oder  zehn
Tage;  je  nachdem  sie  aus  angesteckten  Gegenden  oder  aus  solchen  kommen,  hinsschtlich
  welcher  es  an  einem  Gesundheits-Attest  genügen  würde.  Uebrigens  kann  die  Zahl
jener  Tage  bei  solchen  Waaren,  welche  auf  eine,  hinreichenden  Luftzutritt  gestattende
Weise  verpackt  sind,  und  bei  welchen  glaubhaft  gemacht  werden  kann,  daß  sie  auf
diese  Art  schon  mehrere  Tage  durch  unverdächtige  Gegenden  passirt  sind,  um  eben
so  viele  Tage,  höchstens  aber  bis  auf  eine  26siündige  Reinigungs-Zeit  vermindert
merden.

14)  Bei  der  Absonderung  sind  die  Waaren  in  ein  abgesondertes  entlegenes,
übrigens  gerumiges  Lokal  zu  bringen,  welches  so  gewählt  oder  zugerichtet  seyn  soll,
daß  durch  Anbringung  von  verschließbaren  Läden  oder  Thüren  an  entgegengesehten
Seiten  desselben  ein  reichlicher  Luftzug  hergestellt,  Regen  und  heftiger  Sturm  aber
abgehalren  werden  kann.  ·

15)  Die  Waaren  sind  womöglich  nicht  auf  den  Voden,  sondern  einige  Schuhe