Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

330  Entscheidungen  des  OLG.  München.

verwaltung  vertreten  wird  und  daher  der  von  deren
Vorstand  gestellte  Strafantrag  wirkungslos  ist,  da,
nachdem  die  Kompetenz  und  der  Geschäftsgang  der
Kirchenverwaltung  gemäß  Ziff.  143  der  in  Folge
der  Aufrechthaltung  der  Bestimmungen  in  §.  94
Abs.  5  des  rev.  Gemeindeedicts  durch  Art.  206  der
Gemeindeordnung  noch  geltenden  Ministerialentschließung
  vom  31.  Oktober  1837  (Döllinger,  Verordnungensammlung
  Bd.  Xl  S.  159)  diese  sich  nach  den
bisher  darüber  bestandenen  Verordnungen,  insbesondere
  was  den  Geschäftsgang  betrifft,  nach  Analogie
der  Verordnung  vom  24.  September  1818  (Reg.=Blatt
  S.  1111  ff.)  richten  und  nach  F.  14  dieser
Verordnung  wenigstens  zwei  Dritttheile  des  Ausschusses
  —  der  Kirchenverwaltung  —  versammelt
sein  müssen,  wenn  ein  glltiger  Beschluß  gefaßt  sein
soll,  der  Vorstand  für  sich  allein  zur  Vertretung  der
Kirchenverwaltung  nicht  befugt  erscheint.  (Beschluß
vom  7.  Juli  1884.)

88.  73,  226  und  227.  Nach  rechtskräftiger
Aburtheilung  einer  Person  wegen  Vergehens  der  Bethelligung
  an  einer  Schlägerei  kann  gegen  dieselbe
nicht  nachträglich  wegen  eines  bei  jener  Schlägerei
verübten  Verbrechens  der  Körperverletzung  strafrechtliche
  Verfolgung  eintreten;  weil  bei  einer  Schlägerei,
durch  welche  der  Tod  eines  Menschen,  wie  hier,
verursacht  wurde,  dieser  Umstand  einen  Theil  des
Thatbestandes  bildet,  der  Vorgang  der  Schlägerei
sohin  auch  die  Thatsache  umfaßt,  daß  bei  derselben
durch  Thätlichkeiten  der  Tod  eines  Menschen  herbeigeführt
  wurde,  und  demgemäß,  im  Falle  Jemand
sich  nicht  nur  in  einer  nach  §.  227  Abs.  1  strafbaren
Weise  an  einer  Schlägerei  betheiliget,  sondern  hiebei
zugleich  auch  den  Tod  eines  Mernschen  verursacht
hat,  nicht  zwei  unter  S.  74  des  RStGB.  fallende
selbstständige  Handlungen  vorliegen,  sondern  nur  Eine