330 Entscheidungen des OLG. München.
verwaltung vertreten wird und daher der von deren
Vorstand gestellte Strafantrag wirkungslos ist, da,
nachdem die Kompetenz und der Geschäftsgang der
Kirchenverwaltung gemäß Ziff. 143 der in Folge
der Aufrechthaltung der Bestimmungen in §. 94
Abs. 5 des rev. Gemeindeedicts durch Art. 206 der
Gemeindeordnung noch geltenden Ministerialentschließung
vom 31. Oktober 1837 (Döllinger, Verordnungensammlung
Bd. Xl S. 159) diese sich nach den
bisher darüber bestandenen Verordnungen, insbesondere
was den Geschäftsgang betrifft, nach Analogie
der Verordnung vom 24. September 1818 (Reg.=Blatt
S. 1111 ff.) richten und nach F. 14 dieser
Verordnung wenigstens zwei Dritttheile des Ausschusses
— der Kirchenverwaltung — versammelt
sein müssen, wenn ein glltiger Beschluß gefaßt sein
soll, der Vorstand für sich allein zur Vertretung der
Kirchenverwaltung nicht befugt erscheint. (Beschluß
vom 7. Juli 1884.)
88. 73, 226 und 227. Nach rechtskräftiger
Aburtheilung einer Person wegen Vergehens der Bethelligung
an einer Schlägerei kann gegen dieselbe
nicht nachträglich wegen eines bei jener Schlägerei
verübten Verbrechens der Körperverletzung strafrechtliche
Verfolgung eintreten; weil bei einer Schlägerei,
durch welche der Tod eines Menschen, wie hier,
verursacht wurde, dieser Umstand einen Theil des
Thatbestandes bildet, der Vorgang der Schlägerei
sohin auch die Thatsache umfaßt, daß bei derselben
durch Thätlichkeiten der Tod eines Menschen herbeigeführt
wurde, und demgemäß, im Falle Jemand
sich nicht nur in einer nach §. 227 Abs. 1 strafbaren
Weise an einer Schlägerei betheiliget, sondern hiebei
zugleich auch den Tod eines Mernschen verursacht
hat, nicht zwei unter S. 74 des RStGB. fallende
selbstständige Handlungen vorliegen, sondern nur Eine