Metadata : Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 4 (4)

Verkehr  mit  Hafer.

B.  Ausführungsbestimmungen.

I.  Behörden.

Kommunalverbände  im  Sinne  der  Bundesratsverordnung  sind  die  Stadtund
  Landkreise.  »  «  »
Höhere  Verwaltungsbehörde  ist  der  Regierungspräsident,  für  Berlin  der
berpräsident.
A  jks  Verordnung  von  der  „zuständigen  Behörde“  spricht,  ist  darunter
in  den  Landkreisen  der  Landrat,  in  den  Stadtkreisen  der  Magistrat  (Bürgermeister)
verstehen.
zu  Enleen  de  vorstände  sind  die  Gemeindeobrigkeiten  nach  den  Städte-  und
Landgemeindeordnungen.

II.  Zu  Abschnitt  1  der  Verordnung.

Zu  §  1.  Durch  den  §  1  werden  auch  solche  Gemenge  der  Beschlagnahme
unterworfen,  bei  denen  Hafer  mit  anderen  Getreidearten  (Mengkorn)  oder  mit
Hülsenfrüchten  (Mischfrucht)  zusammen  gewachsen  ist.  Bei  der  Mischfrucht  soll
jedoch  die  Anwendung  als  Grünfutter  und  die  Aussonderung  der  Hülsenfrüchte
unbeschränkt  gestattet  sein  (§  6  Abs.  Dc.

Künstliche,  d.  h.  solche  Gemenge,  die  durch  nachträgliche  Vermischung  des
Hafers  mit  anderem  Getreide,  Hülsenfrüchten  usw.  entstanden  sind,  unterliegen
ohne  weiteres  der  Beschlagnahme,  weil  der  Hafer  von  ihr  durch  die  Vermischung
micht  frei  wird.

Durch  den  Absatz  2  wird  zum  Ausdruck  gebracht,  daß  auch  das  Stroh  so  lange
der  Beschlagnahme  unterliegt,  als  das  Ausdreschen  noch  nicht  stattgefunden  hat.

Zu  §  6  Abs.  2  a.  Das  hiernach  den  Haltern  von  Pferden  und  anderen  Einhufern
  gestattete  Verfüttern  von  Hafer  darf  nur  aus  den  in  ihrem  Besitze  befindlichen
  Beständen  erfolgen.  Die  für  die  Verfütterung  insgesamt  in  Betracht  kommende
  Menge  wird  allein  aus  der  Zahl  der  in  einem  Betriebe  befindlichen  Einhufer,
  vervielfältigt  mit  der  täglichen  Futtermenge  von  zunächst  3  Pfund,  später
der  durch  Bundesratsbeschluß  festgesetzten  täglichen  Durchschnittsmenge  errechnet.
Die  Halter  von  Zuchtbullen  sind  besonders  bedacht  worden,  weil  sie  sich  oft  (z.  B.
bei  Gemeindebullen)  nicht  gleichzeitig  im  Besitze  von  Einhufern  befinden  werden,
aus  deren  Rationen  sie  Hafer  an  den  Bullen  abgeben  könnten.  Die  Zuweisung
ihrer  Sonderration  erfolgt  aus  der  neuen  Ernte;  ihre  Höhe  wird  vom  Bundesrat
gemäß  §  6  Abs.  2  a  bestimmt.  Wegen  der  Versorgung  anderer  Spann=  und  Zuchttiere
  mit  Hafer  vgl.  Bemerkung  zu  §  16  Abs.  2.

Zu  §  6  Abs.  2Ub.  Anträge  auf  Erhöhung  der  Saatgutmenge  für  einzelne  Betriebe
  oder  ganze  Bezirke  bis  auf  zwei,  bei  ausgesprochener  Gebirgslage  bis  auf
2½  Doppelzentner  für  das  Hektar  sind  von  den  Landräten  (Magistraten,  Bürgermeistern)
  bis  zum  1.  Dezember  d.  J.  den  für  ihren  Bezirk  zuständigen  Landwirtschaftskammern
  vorzulegen.  Die  Landwirtschaftskammern  haben  die  Anträge  einer  sorgsamen
  Prüfung  zu  unterziehen  und  nur  dann  den  Oberpräsidenten  (im  Regierungsbezirke
  Sigmaringen  dem  dortigen  Regierungspräsidenten)  weiterzugeben,  wenn  sie
nach  sorgsamer  Prüfung  ein  dringendes  wirtschaftliches  Bedürfnis  anerkennen.
Die  Weitergabe  erfolgt  in  Form  einer  lbersicht,  aus  der  sich  der  Kommunalverband,
für  welchen  die  Erhöhung  der  Saatgutmenge  beantragt  wird,  sowie  der  über  das
Normalsaatgut  von  150  kg  für  das  Hektar  für  den  einzelnen  Kommunalverband
erforderliche  Mehrbedarf  ergibt.  Die  Ubersichten  der  Landwirtschaftskammern  sind
bis  zum  1.  Januar  1916  den  Oberpräsidenten  einzureichen.  Die  Entscheidung  über
die  Anträge  wird  den  Oberpräsidenten  (Regierungspräsidenten  in  Sigmaringen)
übertragen.  Im  Falle  der  Genehmigung  werden  sie  an  die  Zentralstelle  zur  Beschaffung
  der  Heeresverpflegung  bis  zum  15.  Januar  1916  weitergegeben.

 

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