Metadata : Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band III. Völkerrecht. (3)

456  Achtes  Buch.  Die  intern.  Streitigkeiten  u.  deren  Erledigung  etc.  g  1m,

 

 

 

$  160.  2.  Repressalien.!)  I.  Die  Anwendung  von  Repressalien  hat
allemal  ein  völkerrechtlich  deliktisches  Verhalten  eines  Staates  zur  Voraussetzung.
  Auch  dieses  Zwangsmittel  findet  erst  dann  Anwendung,  wenn  die
Rechtsverletzung  nicht  im  Wege  diplomatischer  Verhandlung  beseitigt  und  in
ihren  Wirkungen  aufgeloben  werden  konnte.  Es  besteht  in  gewalttätigen
Handlungen,  die  objektiv  selbst  auch  den  Charakter  völkerrechtlich  deliktischen
  Handelns  an  sich  tragen,  aber  im  Hinblick  auf  den  Anlaß  ihrer  Unternelımung
  völkerrechtlich  als  legitimer  Zwang  anerkannt  sind,  von  dem  der
verletzte  Staat  Gebrauch  macht,  um  sich  Genugtuung  wegen  des  erlittenen
Unrechts  und  Ersatz  des  etwa  verursachten  Schadens  zu  verschaffen.

Trägt  die  zu  solehen  Zweck  unternommene  Zwangsmaßregel  denselben  Charakter,  wie
das  Verhalten  des  Gegners.  so  liegt  allerdings  reine  Wiedervergeltung  vor,  olıne  daß  jedoch
um  deswillen  ein  solcher  Vorgang  auch  technisch  als  Retorsion  behandelt  werden  müßte,  da
er  sich  doch  durch  das  spezifische  Moment  der  Erwiderung  deliktischen  Verhaltens  mit
einem  gleichfalls  den  Tatbestand  einer  völkerrechtswidrigen  Handlung  bildenden  Zwang  von
den  Retorsionshandlungen  unterscheidet.  Die  Unmöglichkeit,  auf  friedlichem  Wege  zum  Ziele
zu  gelangen,  nötigt  den  verletzten  Staat  zur  Anwendung  von  Selbsthilfe,  wobei  er  nicht  sofort
  zu  dem  äußersten  Mittel  greift,  sondern  sich  auf  die  Anwendung  eines  nichtkriererischen
beschränkt.  Als  Anwendung  von  Zwangsgewalt  (die  in  früheren  Epochen  vielfach  zu  MiBbräuchen
  führte)  stehen  die  Repressalien  in  Friedenszeiten  zweifellos  nicht  in  Einklanz  mit
dem  Grundgedanken  der  neuesten  Eutwicklung  des  Völkerrechtse,  das  von  dem  Streben  normaler
  Erledigung  von  Streitfällen  durch  wesentlich  friedliche  Mittel  beherrscht  ist  —  ein
Streben,  das  in  den  Instituten  der  Haager  Konventionen  von  1899  und  1907  zu  positivrechtlichem
  Ausdruck  gekommen  ist.  Der  moralische  Zwang,  der  in  der  kollektiven  Ausbildung
dieser  Institute  zweifellos  liegt,  dürfte  in  der  Zukunft  den  Gebrauch  auch  der  Repressalien
wohl  einigermaßen  einschränken.?)  Eine  Beseitigung  dieses  Mittels  kann  aber  nicht  in
Aussicht  genommen  werden;  insbesondere  würden  Repressalien  im  Kriege  gegenüber
einem  skrupellosen  Feind  niemals  entbehrlich  sein.

II.  Die  Anwendbarkeit  der  Repressalien  kann  durch  irgend  ein  deliktisches
  Verhalten  eines  Staates  veranlaßt  sein.  ?)

III.  Nach  heutigem  Recht  kann  die  Anordnung  von  Repressalien  nur
von  dem  Staat  bezw.  dessen  höchsten  Organ  ausgehen.)

1)  Wurm  in  Rottecks  Staatslexikon  s.  v.  „Völkerrechtliche  Selbsthilfe.“  Berner  in
Bluntschlis  Staatsw.  s.  v.  „Repressalien“;  v.  Bulmerincg  in  HRL  se.  v.  „Repressalien“  u.  HH
V,  72ff.;  Heffter-Geffcken  $  110;  F.  v.  Martens  Il,  46Sff.;  Gareis  $  78;  v.  Liszt  &  ®®:
Rivier,  Lehrb.  $  59:  Heilborn  HKRE,  1053;  Calvo  $$  1809  ay.;  Mas  Latrie,  Druit  des
marque  ou  droit  de  represailles  au  moyen  äge  (1866);  Lafargue,  Les  röpr.  en  temps  de  paıx
(1899);  Ducrocg,  Repr.  en  temps  de  paix  (1901);  Bonfils  p.  975  sq.;  Travers  Twiss,  The
law  of  nations  II,  20  sq.;  Oppenheim  II  $$  33  sq.  2)  Gleicher  Meinung  Oppenheim  II,  $  43.

3)  So  insbesondere  durch  Beleidigung  des  Staates,  acines  Oberhauptes  oder  eines  anderen
  den  Staat  bezw.  sein  oberstes  Organ  vertretenden  llilfsorgans,  in  der  Nichterfüllung
vertragsmäßiger  Verbindlichkeiten  (z.  B.  der  Nichtbezahlung  einer  Geldschuld)  oder  sonstigem
vertragswidrigem  Verhalten  (siehe  den  lehrreichen  Fall  dieser  Art  bei  Oppenheim  I,  8  34),
ferner  durch  Justizverweigerung  und  Justizveizögerung,  durch  Verletzung  der  Gebietshoheit
und  andere  völkerrechtlich  rechtswidrige  Handlungen.  Rechtswidrige  Handlungen  staatlicher
(Zivil-  oder  Militär-)  Organe  oder  der  Staatsangehörigen  (oder  der  (sebietshoheit  unterworfenen
Personen)  rechtfertigen  die  Anwendung  von  Repressalien  nur  dann,  wenn  die  Staatsgewalt
die  verletzende  Handlung  veranlaßt  oder  gebilligt  hat  oder  sich  weigert,  den  Urheber  der
Verletzung  zur  Verantwortung  zu  ziehen,  bez.  zum  Schadenersatz  zu  verhalten.

4)  Vgl.  Oppenheim  II  $:35  und  den  daselbst  angeführten  Fall  des  britischen  Untertans
Don  Pacifico  (aus  d.  J.  1947).  Näheres  über  diesen  Fall  bei  Martens,  Causes  eclcbres  V.  395  34.