Full text : Fürst Bismarck und der Bundesrat. Erster Band. Der Bundesrat des Norddeutschen Bundes (1867-1870). (1)

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Gewerbeordnung  überall  vereinbar  sei,  und  hielten  eine  Kontrolle  des  Bundes
über  die  Ausführung  der  in  Betreff  der  Seemannsprüfungen  erlassenen  Vor—
schriften  für  entbehrlich.“)

Dem  Ausschusse  des  Bundesrats  für  die  Gewerbeordnung  gelang  es  nicht,
sich  in  Bezug  auf  die  ihm  überwiesenen  Anordnungen  für  die  Prüfungen
der  Seeschiffer  und  Seesteuerleute  zu  einem  einstimmigen  Gutachten
zu  vereinigen;  derselbe  war  vielmehr  hinsichtlich  vieler  und  wesentlicher  Teile
dieser  Vorlage  nicht  einmal  zu  einem  Mehrheitsbeschlusse  gelangt.  Dagegen
führte  die  weitere  Besprechung  dieses  Gegenstandes  unter  Zuziehung  der  Vertreter
anderer  Bundesstaaten  zu  einer  Ausgleichung,  und  es  wurde  auf  Grund  derselben
  von  dem  betreffenden  Ausschusse  ein  zweiter  Bericht  erstattet,  durch  dessen
Annahme  seitens  des  Bundesrats  diese  schon  lange  schwebende  und  ziemlich
lebhaft  erörterte  Streitfrage  endlich  beseitigt  wurde.)

In  der  Sitzung  des  Bundesrats,  in  welcher  der  Kompromiß  zu  stande
kam,  erkannte  Graf  Bismarck  ausdrücklich  an,  daß  dem  Widerstreben  der  Nordseestaaten
  gegen  die  von  Preußen  ursprünglich  beabsichtigte  Regelung  der  Angelegenheit
  eine  Berechtigung  zu  Grunde  zu  liegen  scheine.  Der  Wortlaut  seiner
Erklärung  war:  „Weder  das  Bundeskanzler-Amt  noch  die  preußische  Regierung
wird  sich  den  Eindrücken  verschließen,  welche  die  nach  Einführung  der  beabsichtigten
  Anordnungen  zu  machenden  praktischen  Erfahrungen  bringen  werden.
Sollten  diese  Erfahrungen,  zu  deren  Sammlung  insbesondere  auch  das  Institut
der  Bundesinspektoren  zu  benutzen  sein  wird,  ergeben,  daß  die  jetzt  erfolgende
Regelung  des  Prüfungsverfahrens  in  der  That  zu  der  mehrseitig  befürchteten
Schädigung  der  Schiffahrtsinteressen  führt,  so  wird  die  Schaffung  der  erforderlichen
  Abhilfe  nötigenfalls  durch  Aenderung  der  Prüfungseinrichtungen  von  keiner
Seite  beanstandet  werden."“

Der  hanseatische  Vertreter  wünschte  eine  so  willkommene  Aeußerung  protokollarisch
  fixrirt  zu  sehen,  was  der  Bundeskanzler  denn  auch  als  ganz  seiner
Absicht  entsprechend  bezeichnete.

Bei  Verlesung  des  Protokolls  über  die  erwähnte  Sitzung  des  Bundesrats
kam  es  noch  zu  einigen  nachträglichen  Erörterungen.  Es  stellte  sich  nämlich
heraus,  daß  der  hanseatische  Ministerresident  Dr.  Krüger  an  Stelle  der  allgemeinen
  Verwahrung,  welche  er  in  der  entscheidenden  Bundesratssitzung  namens
der  freien  Städte  Hamburg  und  Lübeck  gegen  das  angenommene  Reglement
erhoben  hatte,  sehr  spezielle  Erinnerungen  gegen  die  einzelnen  Bestimmungen
desselben  dem  Protokoll  einverleibt  hatte.  Nachdem  er  auf  desfallsige  Erinnerung
zur  Rechtfertigung  dieses  Verfahrens  bemerkt  hatte,  „daß  er  sich  im  Anschluß
an  die  bisher  befolgte  Praxis  bereits  in  der  vorigen  Sitzung  die  Spezialisirung

*)  Vergl.  über  die  Ausstellungen  der  genannten  Staaten  auch  die  „Nationalzeitung“

Nr.  179  vom  17.  April  1870.
**)  Vergl.  die  „Nationalzeitung“  Nr.  260  vom  8.  Juni  1870.