Volltext : Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

622  Stempelsteuer  (preußische)

trieben  werden,  insofern  die  über  den  Betrieb  Steuern  II).  Ihrem  inneren  Wesen  nach
einzelner  Gewerbe  bestehenden  besonderen  Vor=  gehört  sie  zum  größten  Teil  zu  den  Verkehrsschriften
  nicht  ein  anderes  anordnen.  Dasselbe  steuern,  da  der  Vermögensverkehr  unter  Lebengilt
  während  der  Dauer  einer  Vormundschaft  den  die  Grundlage  für  ihre  Erhebung  bildet
oder  Nachlaßregulierung  (GewO.  §  46).  Die  (s.  Verkehrssteuern).  Aber  auch  Ver-Witwe
  tann,  wenn  sie  den  an  den  S.  zu  stel-=  brauchsabgaben  (z.  B.  der  Spielkartenstempel)
lenden  Anforderungen  genügt,  auch  das  Gewerbe  und  Gebühren  (z.  B.  für  staatliche  Erlaubnisselbst
  ausüben  (OVG.  14,  315;  15,  349).  Sie  erteilungen,  Standeserhöhungen)  werden  in
ist  aber  zur  Anzeige  über  die  Eröffnung  des  Stempelform  erhoben.  Im  nachstehenden
Gewerbebetriebs  verpflichtet  (KGIJ.  4,  288).  S.  wird  nur  die  preußische  Stempel-Stehender
  Gewerbebetrieb.  Hei=  steuer  behandelt.  Über  die  S.  des  Reichs
ratet  die  Witwe,  so  ist  eine  neue  Konzession  s.  Reich  sstempelsteuer,  sowie
erforderlich  (R  St.  1,  434).  Voraussetzung  ist,  Wechselstempelabgabe,  Spieldaß
  der  Gewerbebetrieb  schon  konzessioniert  ist-  karten  und  Spielklartenstempel,
Stirbt  der  Antragsteller,  bevor  über  sein  Kon-Börsensteuer.  In  Preußen  wurden  S.
zessionsgesuch  endgültig  entschieden  ist,  so  ist  der  zuerst  durch  das  Patent  des  Großen  Kurfürsten
Antrag  erledigt  (OVG.  7,  224).  Bei  einer  vom  15.  Juli  1682  „daß  zur  Erleichterung  der
Entscheidung  darüber,  ob  einer  Witwe  die  Kon=  Kontributionslast  das  Stempelpapier  eingeführt
zession  zu  entziehen  ist,  bedarf  es  keiner  Prü=  werden  soll,  und  wie  es  damit  zu  halten“  einfung
  und  Feststellung  von  Amts  wegen,  ob  geführt  (s.  Mylius,  Corpus  constitutionum
nicht  auch  minderjährige  Erben  des  Verstorbenen  NMarchicarum  4.  Teil,  5.  Abt.,  3.  Kap.  S.  231  ff.).
vorhanden  sind,  welche  beim  Fortfall  der  Witwe  Das  Patent  ist  am  1.  Aug.  1682  in  Kraft  gedas
  Recht  zur  Fortführung  des  Gewerbebetriebs  treten.  Nachdem  über  den  Gebrauch  des
für  ihre  Rechnung  geltend  machen  (OVG.  Stempelpapiers  eine  Reihe  weiterer  Edikte  er-14,
  315).  S.  auch  Schankwirtschaft  lassen  worden  war,  wurde  in  der  Stein-Harden-I1II.
  Das  Gewerbe  kann  auch  von  der  Witwe  bergschen  Finanzperiode  die  Erhebung  der  S.
und  den  minderjährigen  Erben  für  gemeinschaft-  durch  das  „Stempelgesetz  für  die  ganze  Monliche
  Rechnung  weiterbetrieben  werden.  Ist  es  archie“  vom  20.  Nov.  1810  (GS.  121),  welches
aber  einmal  auf  die  Witwe  allein  oder  auf  die  am  1.  Jan.  1811  in  Krast  trat,  neu  geregelt.
minderjährigen  Erben  allein  übergegangen,  so  Diesem  Gesetz  war  keine  lange  Dauer  beschieden.
kann  der  ausgeschiedene  Teil  es  nicht  ohne  neue  An  seine  Stelle  trat  das  G.  wegen  der  S.  vom
Konzession  wieder  übernehmen  (O##.  34,  311//.  März  1822  (GE.  57),  das  durch  zahlreiche
und  OVB.  vom  15.  Dez.  1900  —  Pr  BBl.  AKabO.  und  Cinzelgesette  ergänzt  und  ab-22,
  465).  Die  gleichen  Besugnisse  wie  die  geändert  bis  zum  31.  März  1896  Gültigkeit
Mitwe  hat  der  Witwer,  wenn  die  das  Ge=  gehabt  hat.  Mit  dem  Grundsatze,  daß  die  S.
werbe  betreibende  Ehefrau  stirbt  und  der  Vater,  in  allen  Fällen  durch  Verwendung  von  Stempelder
  der  Erbschaft  entsagt  hat,  für  die  minder=  zeichen  zu  erheben  sei  (s.  o.),  wurde  hinsichtlich
jährigen  Kinder  das  Gewerbe  fortführen  will  des  gerichtlichen  Stempelwesens  in  dem  Pr-(CVG.
  11,  324).  Wegen  der  Lehrlingshaltung  GK  G.  vom  10.  Mai  1851  (GE.  622)  gebrochen.
in  solchen  Fällen  f.  Witwe,  Minder--  Denn  §  16  dieses  G.  bestimmt,  daß  der  Verjährige
  IV.  Bei  Apotheken  kann  der  Vorstand  brauch  des  Stempelpapiers  bei  den  Gerichten
in  Fällen  der  Abwesenheit  oder  Behinderung  aufhöre  und  daß  die  von  den  Gerichten  zu  erbis
  zu  14  Tagen  durch  einen  Gehilfen  ver=  hebenden  Stempelbeträge  wie  Gerichtskosten  zu
treten  werden.  Bei  längerer  Dauer  muß  die  verrechnen  und  zu  behandeln  seien.  Hierbei
Vertretung  durch  einen  approbierten  Apotheker  hat  es  auch  in  den  späteren  Kostengesetzen  das
erfolgen.  Kein  Apothekenvorstand  darf  ohne  Bewenden  behalten;  vgl.  jetzt  §  30  des  Pr  GrK  .
Genehmigung  des  Regierungspräsidenten  länger  I  vom  25.  Juni  1895  in  der-Fassung  vom  6.  Aug.
als  drei  Monate  im  Zusammenhang  und  während  1910  (GS.  183).  Seitdem  wird  zwischen  dem
eines  Jahres  nicht  mehr  als  einen  Monat  in  der  Naturalstempel,  dessen  Erhebung  durch  Ver-Leitung
  der  Apotheke  vertreten  werden  (Apo=  wendung  von  Stempelzeichen  erfolgt,  und  dem
thekenbetriebsordnung  vom  18.  Febr.  1902  —  Gerichtskostenstempel,  der  in  bar  mit  den  Ge-MMVBl.
  63  —  8§  41).  Der  Auswanderungs=  richtslosten  eingezogen  wird,  unterschieden.  In
unternehmer  darf  seine  Besugnisse  zum  Ge=  den  im  Jahre  1866  mit  der  preuß.  Monarchie
schäftsbetriebe  gleichfalls  durch  S.  ausüben  vereinigten  Landesteilen  ist  die  S.  eingeführt
(G.  vom  9.  Juni  1897  —  RBl.  463  —  §  9;  worden  durch  die  kgl.  V.  vom  19.  Juli  1867
s.  Auswanderungswesen).  Der  Berg-/(GE.  1191),  7.  Aug.  1867  (GS.  1277)  und
wertsbesitzer  hat  für  die  Leitung  des  Betriebs  16.  Aug.  1867  (GS.  1346).  Auch  diese  Verbefähigte
  Personen  als  Betriebsführer  (s.  d.)  ordnungen  sind  mehrfach  ergänzt  und  abgeanzunehmen,
  ungeeignete  Personen  müssen  auf  ändert  worden.  Die  vielfachen  Ergänzungen
Verlangen  des  Oberbergamts  entfsernt  werden  und  Abänderungen,  die  das  Stempelgesetz  vom
(Berggesetz  vom  24.  Juni  1865  —  GöS.  705  —  7.  März  1822  im  Laufe  der  Jahre  erfahren
§8  73  ff.).  S.  Bergwerksbesitzer.  hatte,  hatten  das  Stempelsteuerrecht  schließlich

Stempelsteuer  (preußische.  I.  Allge=  so  unübersichtlich  gemacht,  daß  es  für  die  Steuermeines.
  Die  S.  hat  ihren  Namen  von  der  pflichtigen  und  auch  für  die  zur  Mitwirlkung  bei
Art  ihrer  Erhebung.  Diese  erfolgt  außer  bei  seiner  Anwendung  berufenen  Behörden  und  Beden
  Gerichten  (s.  u.)  durch  Verwendung  von  amten  nur  noch  schwer  möglich  war,  sich  in
Stempelzeichen  (Stempelpapier  oder  ihm  zurecht  zu  finden.  Eine  Neukodifilation  des
Stempelmarken).  Die  S.  wird  zu  den  gesamten  Stempelrechts  war  deshalb  zur  Notindirekten
  Steuern  gerechnet  (s.  Indirekte  wendigleit  geworden.  Diese  wurde  seitens  des