622 Stempelsteuer (preußische)
trieben werden, insofern die über den Betrieb Steuern II). Ihrem inneren Wesen nach
einzelner Gewerbe bestehenden besonderen Vor= gehört sie zum größten Teil zu den Verkehrsschriften
nicht ein anderes anordnen. Dasselbe steuern, da der Vermögensverkehr unter Lebengilt
während der Dauer einer Vormundschaft den die Grundlage für ihre Erhebung bildet
oder Nachlaßregulierung (GewO. § 46). Die (s. Verkehrssteuern). Aber auch Ver-Witwe
tann, wenn sie den an den S. zu stel-= brauchsabgaben (z. B. der Spielkartenstempel)
lenden Anforderungen genügt, auch das Gewerbe und Gebühren (z. B. für staatliche Erlaubnisselbst
ausüben (OVG. 14, 315; 15, 349). Sie erteilungen, Standeserhöhungen) werden in
ist aber zur Anzeige über die Eröffnung des Stempelform erhoben. Im nachstehenden
Gewerbebetriebs verpflichtet (KGIJ. 4, 288). S. wird nur die preußische Stempel-Stehender
Gewerbebetrieb. Hei= steuer behandelt. Über die S. des Reichs
ratet die Witwe, so ist eine neue Konzession s. Reich sstempelsteuer, sowie
erforderlich (R St. 1, 434). Voraussetzung ist, Wechselstempelabgabe, Spieldaß
der Gewerbebetrieb schon konzessioniert ist- karten und Spielklartenstempel,
Stirbt der Antragsteller, bevor über sein Kon-Börsensteuer. In Preußen wurden S.
zessionsgesuch endgültig entschieden ist, so ist der zuerst durch das Patent des Großen Kurfürsten
Antrag erledigt (OVG. 7, 224). Bei einer vom 15. Juli 1682 „daß zur Erleichterung der
Entscheidung darüber, ob einer Witwe die Kon= Kontributionslast das Stempelpapier eingeführt
zession zu entziehen ist, bedarf es keiner Prü= werden soll, und wie es damit zu halten“ einfung
und Feststellung von Amts wegen, ob geführt (s. Mylius, Corpus constitutionum
nicht auch minderjährige Erben des Verstorbenen NMarchicarum 4. Teil, 5. Abt., 3. Kap. S. 231 ff.).
vorhanden sind, welche beim Fortfall der Witwe Das Patent ist am 1. Aug. 1682 in Kraft gedas
Recht zur Fortführung des Gewerbebetriebs treten. Nachdem über den Gebrauch des
für ihre Rechnung geltend machen (OVG. Stempelpapiers eine Reihe weiterer Edikte er-14,
315). S. auch Schankwirtschaft lassen worden war, wurde in der Stein-Harden-I1II.
Das Gewerbe kann auch von der Witwe bergschen Finanzperiode die Erhebung der S.
und den minderjährigen Erben für gemeinschaft- durch das „Stempelgesetz für die ganze Monliche
Rechnung weiterbetrieben werden. Ist es archie“ vom 20. Nov. 1810 (GS. 121), welches
aber einmal auf die Witwe allein oder auf die am 1. Jan. 1811 in Krast trat, neu geregelt.
minderjährigen Erben allein übergegangen, so Diesem Gesetz war keine lange Dauer beschieden.
kann der ausgeschiedene Teil es nicht ohne neue An seine Stelle trat das G. wegen der S. vom
Konzession wieder übernehmen (O##. 34, 311//. März 1822 (GE. 57), das durch zahlreiche
und OVB. vom 15. Dez. 1900 — Pr BBl. AKabO. und Cinzelgesette ergänzt und ab-22,
465). Die gleichen Besugnisse wie die geändert bis zum 31. März 1896 Gültigkeit
Mitwe hat der Witwer, wenn die das Ge= gehabt hat. Mit dem Grundsatze, daß die S.
werbe betreibende Ehefrau stirbt und der Vater, in allen Fällen durch Verwendung von Stempelder
der Erbschaft entsagt hat, für die minder= zeichen zu erheben sei (s. o.), wurde hinsichtlich
jährigen Kinder das Gewerbe fortführen will des gerichtlichen Stempelwesens in dem Pr-(CVG.
11, 324). Wegen der Lehrlingshaltung GK G. vom 10. Mai 1851 (GE. 622) gebrochen.
in solchen Fällen f. Witwe, Minder-- Denn § 16 dieses G. bestimmt, daß der Verjährige
IV. Bei Apotheken kann der Vorstand brauch des Stempelpapiers bei den Gerichten
in Fällen der Abwesenheit oder Behinderung aufhöre und daß die von den Gerichten zu erbis
zu 14 Tagen durch einen Gehilfen ver= hebenden Stempelbeträge wie Gerichtskosten zu
treten werden. Bei längerer Dauer muß die verrechnen und zu behandeln seien. Hierbei
Vertretung durch einen approbierten Apotheker hat es auch in den späteren Kostengesetzen das
erfolgen. Kein Apothekenvorstand darf ohne Bewenden behalten; vgl. jetzt § 30 des Pr GrK .
Genehmigung des Regierungspräsidenten länger I vom 25. Juni 1895 in der-Fassung vom 6. Aug.
als drei Monate im Zusammenhang und während 1910 (GS. 183). Seitdem wird zwischen dem
eines Jahres nicht mehr als einen Monat in der Naturalstempel, dessen Erhebung durch Ver-Leitung
der Apotheke vertreten werden (Apo= wendung von Stempelzeichen erfolgt, und dem
thekenbetriebsordnung vom 18. Febr. 1902 — Gerichtskostenstempel, der in bar mit den Ge-MMVBl.
63 — 8§ 41). Der Auswanderungs= richtslosten eingezogen wird, unterschieden. In
unternehmer darf seine Besugnisse zum Ge= den im Jahre 1866 mit der preuß. Monarchie
schäftsbetriebe gleichfalls durch S. ausüben vereinigten Landesteilen ist die S. eingeführt
(G. vom 9. Juni 1897 — RBl. 463 — § 9; worden durch die kgl. V. vom 19. Juli 1867
s. Auswanderungswesen). Der Berg-/(GE. 1191), 7. Aug. 1867 (GS. 1277) und
wertsbesitzer hat für die Leitung des Betriebs 16. Aug. 1867 (GS. 1346). Auch diese Verbefähigte
Personen als Betriebsführer (s. d.) ordnungen sind mehrfach ergänzt und abgeanzunehmen,
ungeeignete Personen müssen auf ändert worden. Die vielfachen Ergänzungen
Verlangen des Oberbergamts entfsernt werden und Abänderungen, die das Stempelgesetz vom
(Berggesetz vom 24. Juni 1865 — GöS. 705 — 7. März 1822 im Laufe der Jahre erfahren
§8 73 ff.). S. Bergwerksbesitzer. hatte, hatten das Stempelsteuerrecht schließlich
Stempelsteuer (preußische. I. Allge= so unübersichtlich gemacht, daß es für die Steuermeines.
Die S. hat ihren Namen von der pflichtigen und auch für die zur Mitwirlkung bei
Art ihrer Erhebung. Diese erfolgt außer bei seiner Anwendung berufenen Behörden und Beden
Gerichten (s. u.) durch Verwendung von amten nur noch schwer möglich war, sich in
Stempelzeichen (Stempelpapier oder ihm zurecht zu finden. Eine Neukodifilation des
Stempelmarken). Die S. wird zu den gesamten Stempelrechts war deshalb zur Notindirekten
Steuern gerechnet (s. Indirekte wendigleit geworden. Diese wurde seitens des