Besitzer
10900
628
908,
910
931-0235
936
§ 868 bezeichneten Art, so ist auch
der Dritte mittelbarer B.
Dienstbarkeit s. Grunddienstbarkeit
1029.
Dienstvertrag s. Vertrag 347.
Eigentum.
924 s. Handlung 836—838.
Der Eigentümer eines Grundstücks
kann Wurzeln eines Baumes oder
eines Strauches, die von einem
Nachbargrundstück eingedrungen sind,
abschneiden und behalten.
Gleiche gilt von herüberragenden
Zweigen, wenn der Eigentümer dem
B. des Nachbargrundstücks eine angemessene
Frist zur Beseitigung bestimmt
hat und die Beseitigung nicht
innerhalb der Frist erfolgt.
Dem Eigentümer steht dieses Recht
nicht zu, wenn die Wurzeln oder die
Zweige die Benutzung des Grundstücks
nicht beeinträchtigen.
s. Besitz — Eigentum.
Der Erwerb des Eigentums auf
Grund der §8 932—934 tritt nicht
ein, wenn die Sache dem Eigentümer
gestohlen worden, verloren gegangen
oder sonst abhanden gekommen war.
Das
470
Das Gleiche gilt, falls der Eigentümer
nur mittelbarer B. war, dann,
wenn die Sache dem B. abhanden
gekommen war.
Diese Vorschriften finden keine
Anwendung auf Geld oder Inhaberpapiere
sowie auf Sachen, die im
Wege öffentlicher Versteigerung veräußert
werden. 926.
– –
Ist eine veräußerte Sache mit dem
Rechte eines Dritten belastet, so erlischt
das Recht mit dem Erwerbe
des Eigentums. In dem Falle des
§ 929 Satz 2 gilt dies jedoch nur
dann, wenn der Erwerber den Besitz
von dem Veräußerer erlangt hatte.
Erfolgt die Veräußerung nach § 930
oder war die nach § 931 veräußerte
8
941
951
955
972
985
Besitzer
Sache nicht im mittelbaren Besitze
des Veräußerers, so erlischt das Recht
des Dritten erst dann, wenn der
Erwerber auf Grund der Veräußerung
den Besitz der Sache erlangt.
Das Recht des Dritten erlischt
nicht, wenn der Erwerber zu der nach
Abs. 1 maßgebenden Zeit in Ansehung
des Rechtes nicht in gutem
Glauben ist.
Steht im Falle des § 931 das
Recht dem dritten B. zu, so erlischt
es auch dem gutgläubigen Erwerber
gegenüber nicht. 926.
s. Besitz — Eigentum.
Wer infolge der Vorschriften der
§8 946—950 einen Rechtsverlust
erleidet, kamnn von demjenigen, zu
dessen Gunsten die Rechtsänderung
eintritt, Vergütung in Geld nach den
Vorschriften über die Herausgabe einer
ungerechtfertigten Bereicherung fordern.
Die Wiederherstellung des früheren
Zustandes kann nicht verlangt werden.
Die Vorschriften über die Verpflichtung
zum Schadensersatze wegen.
unerlaubter Handlungen, sowie die
Vorschriften über den Ersatz von
Verwendungen und über das Recht
zur Wegnahme einer Einrichtung
bleiben unberührt. In den Fällen
der §§ 946, 947 ist die Wegnahme
nach den für das Wegnahmerecht des
B. gegenüber dem Eigentümer geltenden
Vorschriften auch dann zulässig,
wenn die Verbindung nicht von dem
B. der Hauptsache erwirkt worden ist.
s. Besitz — Eigentum.
Auf die in den 88 970, 971 bestimmten
Ansprüche finden die für die
Ansprüche des B. gegen den Eigentümer
wegen Verwendungen geltenden
Vorschriften der 88 1000— 1002 entsprechende
Anwendung. 974, 978.
Der Eigentümer kann von dem B.
die Herausgabe der Sache verlangen.