Full text : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Besitzer

10900
628

908,
910

931-0235


936

§  868  bezeichneten  Art,  so  ist  auch
der  Dritte  mittelbarer  B.

Dienstbarkeit  s.  Grunddienstbarkeit
1029.

Dienstvertrag  s.  Vertrag  347.

Eigentum.

924  s.  Handlung  836—838.

Der  Eigentümer  eines  Grundstücks
kann  Wurzeln  eines  Baumes  oder
eines  Strauches,  die  von  einem
Nachbargrundstück  eingedrungen  sind,
abschneiden  und  behalten.
Gleiche  gilt  von  herüberragenden
Zweigen,  wenn  der  Eigentümer  dem
B.  des  Nachbargrundstücks  eine  angemessene
  Frist  zur  Beseitigung  bestimmt
  hat  und  die  Beseitigung  nicht
innerhalb  der  Frist  erfolgt.

Dem  Eigentümer  steht  dieses  Recht
nicht  zu,  wenn  die  Wurzeln  oder  die
Zweige  die  Benutzung  des  Grundstücks
nicht  beeinträchtigen.

s.  Besitz  —  Eigentum.

Der  Erwerb  des  Eigentums  auf
Grund  der  §8  932—934  tritt  nicht
ein,  wenn  die  Sache  dem  Eigentümer
gestohlen  worden,  verloren  gegangen
oder  sonst  abhanden  gekommen  war.

Das

470

 

Das  Gleiche  gilt,  falls  der  Eigentümer

  nur  mittelbarer  B.  war,  dann,
wenn  die  Sache  dem  B.  abhanden
gekommen  war.

Diese  Vorschriften  finden  keine
Anwendung  auf  Geld  oder  Inhaberpapiere
  sowie  auf  Sachen,  die  im
Wege  öffentlicher  Versteigerung  veräußert
  werden.  926.

–  –

Ist  eine  veräußerte  Sache  mit  dem

Rechte  eines  Dritten  belastet,  so  erlischt
  das  Recht  mit  dem  Erwerbe
des  Eigentums.  In  dem  Falle  des
§  929  Satz  2  gilt  dies  jedoch  nur
dann,  wenn  der  Erwerber  den  Besitz
von  dem  Veräußerer  erlangt  hatte.
Erfolgt  die  Veräußerung  nach  §  930
oder  war  die  nach  §  931  veräußerte

 

8

941
951

955
972

985

Besitzer

Sache  nicht  im  mittelbaren  Besitze
des  Veräußerers,  so  erlischt  das  Recht
des  Dritten  erst  dann,  wenn  der
Erwerber  auf  Grund  der  Veräußerung
den  Besitz  der  Sache  erlangt.

Das  Recht  des  Dritten  erlischt
nicht,  wenn  der  Erwerber  zu  der  nach
Abs.  1  maßgebenden  Zeit  in  Ansehung
  des  Rechtes  nicht  in  gutem
Glauben  ist.

Steht  im  Falle  des  §  931  das
Recht  dem  dritten  B.  zu,  so  erlischt
es  auch  dem  gutgläubigen  Erwerber
gegenüber  nicht.  926.

s.  Besitz  —  Eigentum.

Wer  infolge  der  Vorschriften  der
§8  946—950  einen  Rechtsverlust
erleidet,  kamnn  von  demjenigen,  zu
dessen  Gunsten  die  Rechtsänderung
eintritt,  Vergütung  in  Geld  nach  den
Vorschriften  über  die  Herausgabe  einer
ungerechtfertigten  Bereicherung  fordern.
Die  Wiederherstellung  des  früheren
Zustandes  kann  nicht  verlangt  werden.

Die  Vorschriften  über  die  Verpflichtung
  zum  Schadensersatze  wegen.
unerlaubter  Handlungen,  sowie  die
Vorschriften  über  den  Ersatz  von
Verwendungen  und  über  das  Recht
zur  Wegnahme  einer  Einrichtung
bleiben  unberührt.  In  den  Fällen
der  §§  946,  947  ist  die  Wegnahme
nach  den  für  das  Wegnahmerecht  des
B.  gegenüber  dem  Eigentümer  geltenden
  Vorschriften  auch  dann  zulässig,
wenn  die  Verbindung  nicht  von  dem
B.  der  Hauptsache  erwirkt  worden  ist.
s.  Besitz  —  Eigentum.

Auf  die  in  den  88  970,  971  bestimmten
  Ansprüche  finden  die  für  die
Ansprüche  des  B.  gegen  den  Eigentümer
  wegen  Verwendungen  geltenden
Vorschriften  der  88  1000—  1002  entsprechende
  Anwendung.  974,  978.

Der  Eigentümer  kann  von  dem  B.
die  Herausgabe  der  Sache  verlangen.