Full text : Staatslexikon. Dritter Band: Kaperei bis Paßwesen. (3)

1137  Militärwesen  des
diejenigen  Orders,  welche  der  König  in  Personalangelegenheiten
  erläßt,  ohne  Gegenzeichnung  expediert
  (Arndt,  Staatsrecht  §  46.  S.  464),  während
  in  Bayern,  Sachsen  und  Württemberg  alle
Ernennungen  und  Beförderungen  der  Gegenzeichnung
  des  Kriegsministers  bedürfen  (Seydel,  Bayrisches
  Staatsrecht  III7  706;  Gaupp,  Staatsrecht
des  Königreichs  Württemberg:  407  A.  2).  Als
Teil  der  Regierungsgewalt  kann  die  militärische
Befehlsgewalt  jedenfalls  nur  innerhalb  der  durch
die  Gesetze  gezogenen  Schranken  ausgeübt  werden;
sie  ist  delegierbar.  —  Der  Befehlsgewalt  entspricht
die  „unbedingte"  Gehorsamspflicht  der
Militärpersonen,  von  welcher  die  Reichsgesetzgebung
  nur  die  eine  Ausnahme  anerkennt:
wenn  der  Befehl  des  Vorgesetzten  eine  Handlung
betrifft,  von  welcher  der  Untergebene  weiß,  daß
sie  ein  bürgerliches  oder  militärisches  Verbrechen
oder  Vergehen  bezweckt  (Reichsverf.  Art.  64,  Abs.  1;
Mil.St.  G.  B.  §  47).  Die  Erfüllung  der  Gehorsamspflicht
  wird  im  Fahneneid  angelobt.  Der
Ungehorsam  ist  mit  schweren  Kriminalstrafen  und
strengen  Disziplinarstrafen  bedroht;  auch  ist  den
militärischen  Vorgesetzten  gestattet,  zur  Erzwingung
  des  Gehorsams  im  Falle  der  äußersten
Not  und  dringendsten  Gefahr  von  der  Waffe  Gebrauch
  zu  machen  (Mil.  St.G.B.  88  58,  92  bis
95,  124).

D.  Berwendung  des  Militärs.  I.  Polizeiliche
  Aufgaben.  Schon  in  Friedenszeiten  hat
das  Militär  zur  Aufrechterhaltung  der  öffentlichen
Ordnung,  Ruhe  und  Sicherheit  mannigfache
Dienste  zu  leisten.  So  haben  die  militärischen
Wachen,  Posten  und  Patrouillen  unter  bestimmten
Voraussetzungen  vorläufige  Festnahmen  vorzunehmen
  (Instruktion  für  die  Wachen  vom  29.  Jan.
1881).  Bei  öffentlichen  Notständen,  insbesondere
bei  Brandfällen,  hat  das  Militär  Hilfe  zu  leisten
(Kabinettsorder  vom  6.  Jan.  1899).  Den  Bundesfürsten
  und  Senaten  (ausgenommen  Bayern)
ist  durch  die  Reichsverf.  Art.  66  ausdrücklich
das  Recht  zuerkannt,  „zu  polizeilichen  Zwecken“
nicht  bloß  ihre  eignen  Truppen  zu  verwenden,
sondern  auch  alle  andern  in  ihren  Ländergebieten
dislozierten  Truppenteile  des  Reichsheeres  zu  requirieren.
  Bei  diesen  Dienstleistungen  hat  das
Militär  erforderlichenfalls  auch  von  seinen  Waffen
Gebrauch  zu  machen,  um  einen  Angriff  abzuwehren,
  einen  Widerstand  zu  überwältigen,  die
Flucht  festgenommener  Personen  oder  dem  Militär
  übergebener  Gefangenen  zu  vereiteln,  die  der
Bewachung  des  Militärs  anvertrauten  Personen
und  Sachen  zu  schützen;  der  Gebrauch  der  Schußwaffe
  tritt  nur  dann  ein,  wenn  entweder  ein  besonderer
  Befehl  dazu  erteilt  worden  ist,  oder  wenn
die  andern  Waffen  dazu  unzureichend  erscheinen;
die  Frage,  in  welchem  Zeitpunkte  und  in  welcher
Art  und  Weise  der  Waffengebrauch  eintreten  soll,
ist  von  dem  handelnden  Militär  auch  dann  selbst
zu  entscheiden,  wenn  es  zum  Beistand  einer  Zivilbehörde
  befohlen  ist  (preußisches  Gesetz  vom

 

Deutschen  Reichs.  1138

20.  März  1837  und  Verordnung  vom  17.  Aug.
1835,  auchin  Württembergeingeführt.  Für  Bayern
gilt  das  Gesetz  vom  4.  Mai  1851  und  die  Garnisondienstinstruktion
  vom  5.  April  1855).

II.  Kriegszustand.  Der  Kaiser  kann,  wenn
die  öffentliche  Sicherheit  im  Reichsgebiet  bedroht
ist,  einen  jeden  Teil  desselben  in  Kriegszustand
(Belagerungszustand)  erklären;  ausgenommen  ist
das  bayrische  Staatsgebiet,  für  welches  nur  der
König  von  Bayern  den  Kriegszustand  erklären
kann.  Bis  zum  Erlaß  eines  die  Voraussetzungen,
die  Form  der  Verkündigung  und  die  Wirkung
einer  solchen  Erklärung  regelnden  Reichsgesetzes,
welches  dann  auch  für  Bayern  maßgebend  wäre,
gelten  dafür  im  nichtbayrischen  Reichsgebiet  die
Vorschriften  des  preußischen  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand
  vom  4.  Juni  1851,  in  Bayern
die  landesrechtlichen  Bestimmungen  über  das
Standrecht  (Reichsverf.  Art.  68;  bayr.  Bündnisvertrag
  III,  §  5,  Ziff.  6).  —  1)  Der  Kriegszustand
  kann  verhängt  werden  im  Fall  eines  Krieges
  oder  einer  durch  Aufruhr  herbeigeführten
dringenden  Gefahr  für  die  öffentliche  Sicherheit
(preuß.  Gesetz  §§  1,  2).  —  2)  Die  Verkündigung
des  Kriegszustandes  hat  zu  geschehen  bei  Trommelschlag
  oder  Trompetenschall  und  ist  außerdem  durch
Mitteilung  an  die  Gemeindebehörde,  durch  Anschlag
  an  öffentlichen  Plätzen  und  durch  öffentliche
Blätter  zur  allgemeinen  Kenntnis  zu  bringen
(preuß.  Gesetz  §  3).  —  3)  Mit  der  Bekanntmachung
  der  Erklärung  des  Kriegszustandes  geht
die  vollziehende  Gewalt  an  die  Militärbefehlshaber
über.  Die  Zivilverwaltungs=  und  Gemeindebehörden
  haben  den  Anordnungen  und  Aufträgen
der  Militärbefehlshaber,  welche  für  ihre  Verfügungen
  persönlich  verantwortlich  sind,  Folge  zu
leisten  (preuß.  Gesetz  §  4).  Außerdem  treten
wichtige  Anderungen  auf  dem  Gebiet  des  Strafrechts
  und  Strafverfahrens  ein:  gewisse  Verbrechen,
  insbesondere  Hochverrat,  Landesverrat,
Kriegsverrat,  Brandstiftung,  werden,  wenn  sie
sonst  mit  lebenslänglicher  Zuchthausstrafe  bedroht
  sind,  nunmehr  mit  dem  Tode  bestraft
(Einf.  Ges.  z.  R.  St.  G.  B.  vom  31.  Mai  1870,
§4);  die  Militärpersonen  sind  in  den  von  der  Erklärung
  des  Kriegszustandes  betroffenen  Gebieten
den  Kriegsgesetzen  unterworfen  (Mil.  St.  G.B.
vom  20.  Juni  1872,  §  9,  Ziff.  2),  und  der
militärische  Befehlshaber  hat  die  höhere  Gerichtsbarkeit
  über  alle  zur  Besatzung  gehörenden
  Militärpersonen  (Mil.  St.G.O.  vom  1.  Dez.
1898,  §§  27,  20).  Außerdem  können  erforderlichenfalls
  für  die  Dauer  des  Kriegszustandes  die
Gesetze  über  die  Gewährleistung  der  persönlichen
Freiheit,  die  Unverletzlichkeit  der  Wohnung,  die
Freiheit  der  Presse,  das  Versammlungs=  und  Vereinsrecht
  und  das  Einschreiten  der  bewaffneten
Macht  außer  Kraft  gesetzt  und  Kriegsgerichte
mit  außerordentlicher  Zuständigkeit  und  summarischem
  Verfahren  eingesetzt  werden  (preuß.  Gesetz
§§  5,  10/14).  —  4)  Über  die  Vorbereitung