Full text : 32 Lektionen über Gesetzes- und Verfassungskunde Sachsen und das Deutsche Reich.

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und  Vermietern,  zwischen  Herrschaft  und  Gesinde,  Arbeitnehmern
und  Arbeitgebern  2c.,  soweit  letztere  nicht  durch  Gewerbegerichte
eschlichtet  werden.  Bei  Beleidigungsklagen  ist,  falls  Kläger  und
Beklagier  an  ein  und  demselben  Orte  wohnen,  zunächst  der  königliche
  Friedensrichter  in  Anspruch  zu  nehmen,  welcher  einen
Sühnetermin  anberaumt  und  Schlichtung  des  Streites  versucht.
Kommt  eine  Einigkeit  nicht  zu  stande,  so  erhält  der  Kläger  hierüber
eine  Bescheinigung,  welche  der  Klage  an  das  Amtsgericht  beigefügt
werden  muß.

Weiter  führen  die  Amtsgerichte  das  Grund=  und  Hypothekenbuch,
  haben  Konkurse  und  Nachlässe  zu  ordnen  und  bilden  in  Vormundschaftssachen
  die  Obervormundschaft,  d.  i.  die  Aufsichtsbehörde
über  die  Vormünder.  In  allen  diesen  Angelegenheiten  entscheidet
der  Vorstand  des  Amtsgerichtes,  der  Amtsrichter,  als  Einzelrichter
  ganz  selbständig.

(Das  Hypotheken-,  Vormundschafts-,  Nachlaßwesen,  Beglaubigung
  Rekognoszieren]  von  Urkunden  2c.  nennt  man  auch  die  freiwillige
  Gerichtsbarkeit.)

Anders  ist  dies  bei

b)  Strafsachen.  Zur  Entscheidung  über  Strassachen  tritt
unter  Vorsitz  des  Amtsrichters  ein  Schöffengericht  zusammen,  bestehend
  aus  Amtsrichter  und  2  aus  dem  Volke  gewählten  Schöffen.
Außerdem  ist  dabei  der  vom  Staate  bestellte  und  jedem  Amtsgerichte
  beigegebene  Amtsanwalt  als  Ankläger  thätig.

Das  Amt  der  Schöffen  ist  ein  Ehrenamt  und  ist  unentgeltlich
zu  verwalten.  Jeder  unbescholtene  Deutsche,  mit  Ausnahme  des
aktiven  Militärs  und  einiger  Beamten  (Lehrer,  Geistliche  rc.),  der
das  30.  Lebensjahr  vollendet  und  mindestens  2  Jahre  im  Gemeindebezirke
  dauernd  wohnhaft  war,  kann  zum  Schöffen  berufen
werden.  Die  Liste  für  die  Schöffen  wird  von  den  Gemeindevorständen,
  Bürgermeistern,  alljährlich  aufgestellt  und  öffentlich  ausgelegt.
  Die  Wahl  der  Schöffen  wie  der  Geschwornen  erfolgt  durch
einen  Ausschuß  im  Monat  November  jeden  Jahres.  Der  Ausschuß
  setzt  sich  zusammen  aus  Amtsrichter,  Amtshauptmann  und
7  von  der  Bezirksversammlung  gewählten  Vertrauensmännern.

Das  Strafgesetzbuch  unterscheidet:  Ubertretungen,  Vergehen
und  Verbrechen.  Uber  schwerere  Vergehen  und  über  Verbrechen  wird
bei  dem  Landgerichte  verhandelt.

Vor  dem  Amtsgerichte  kann  jedermann  seine  Sache  selbst
vertreten  oder  sich  durch  einen  Bevollmächtigten  vertreten  lassen
und  braucht  hierzu  keinen  Rechtsanwalt.

Zusammenfassen:
1.  Man  unterscheidet  Strafrechtspflege  und  Zivilrechtspflege,  und
wir  haben  deshalb  ein  Strafgesetz=  und  ein  bürgerliches  Gesetzbuch.