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und Vermietern, zwischen Herrschaft und Gesinde, Arbeitnehmern
und Arbeitgebern 2c., soweit letztere nicht durch Gewerbegerichte
eschlichtet werden. Bei Beleidigungsklagen ist, falls Kläger und
Beklagier an ein und demselben Orte wohnen, zunächst der königliche
Friedensrichter in Anspruch zu nehmen, welcher einen
Sühnetermin anberaumt und Schlichtung des Streites versucht.
Kommt eine Einigkeit nicht zu stande, so erhält der Kläger hierüber
eine Bescheinigung, welche der Klage an das Amtsgericht beigefügt
werden muß.
Weiter führen die Amtsgerichte das Grund= und Hypothekenbuch,
haben Konkurse und Nachlässe zu ordnen und bilden in Vormundschaftssachen
die Obervormundschaft, d. i. die Aufsichtsbehörde
über die Vormünder. In allen diesen Angelegenheiten entscheidet
der Vorstand des Amtsgerichtes, der Amtsrichter, als Einzelrichter
ganz selbständig.
(Das Hypotheken-, Vormundschafts-, Nachlaßwesen, Beglaubigung
Rekognoszieren] von Urkunden 2c. nennt man auch die freiwillige
Gerichtsbarkeit.)
Anders ist dies bei
b) Strafsachen. Zur Entscheidung über Strassachen tritt
unter Vorsitz des Amtsrichters ein Schöffengericht zusammen, bestehend
aus Amtsrichter und 2 aus dem Volke gewählten Schöffen.
Außerdem ist dabei der vom Staate bestellte und jedem Amtsgerichte
beigegebene Amtsanwalt als Ankläger thätig.
Das Amt der Schöffen ist ein Ehrenamt und ist unentgeltlich
zu verwalten. Jeder unbescholtene Deutsche, mit Ausnahme des
aktiven Militärs und einiger Beamten (Lehrer, Geistliche rc.), der
das 30. Lebensjahr vollendet und mindestens 2 Jahre im Gemeindebezirke
dauernd wohnhaft war, kann zum Schöffen berufen
werden. Die Liste für die Schöffen wird von den Gemeindevorständen,
Bürgermeistern, alljährlich aufgestellt und öffentlich ausgelegt.
Die Wahl der Schöffen wie der Geschwornen erfolgt durch
einen Ausschuß im Monat November jeden Jahres. Der Ausschuß
setzt sich zusammen aus Amtsrichter, Amtshauptmann und
7 von der Bezirksversammlung gewählten Vertrauensmännern.
Das Strafgesetzbuch unterscheidet: Ubertretungen, Vergehen
und Verbrechen. Uber schwerere Vergehen und über Verbrechen wird
bei dem Landgerichte verhandelt.
Vor dem Amtsgerichte kann jedermann seine Sache selbst
vertreten oder sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen
und braucht hierzu keinen Rechtsanwalt.
Zusammenfassen:
1. Man unterscheidet Strafrechtspflege und Zivilrechtspflege, und
wir haben deshalb ein Strafgesetz= und ein bürgerliches Gesetzbuch.