A. Sicherheitspolizei. § 61. 333
Gesetze den sog. politischen Vereinen besondere Anzeigepflichten
auferlegt sind, und diese Anzeigen sollen der Ortspolizeibehörde
gemacht werden. Diese muß also davon Kenntnis erhalten,
welche Vereine zu den hiernach verpflichteten gehören, und es
zieht dies ein Aufsichtsrecht über alle Vereine nach sich, da
nicht selten Vereine, welche zu anderen Zwecken gegründet sind,
nachträglich sich mit öffentlichen Angelegenheiten beschäftigen
und dadurch zu politischen Vereinen werden. Ohne Zweifel
ist es Pflicht der Polizeibehörden, zu überwachen, ob die durch
jene Verordnung vorgeschriebenen Anzeigen rechtzeitig gemacht
werden, und es setzt die Erfüllung dieser Pflicht eine Aufsicht
dahingehend voraus, welche Vereine sich mit öffentlichen Angelegenheiten
beschäftigen.)
Die in § 13 II 13 ALR. vorgeschriebene Aufsicht über alle
im Staate vorhandenen und entstehenden Gesellschaften ist eine
lediglich polizeiliche, da sie nach dem Zweck der „allgemeinen
RKuhe, Sicherheit und Ordnung“, also nach Rücksichten geübt
werden soll, deren Wahrung der 3 10 II 17 AL R. als die Aufgabe
der Polizei bezeichnet.?) Hiernach ist die Polizei insbesondere
berechtigt:
a) die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Auskunft
von den ihrer Amtsgewalt unterworfenen Personen zu
verlangen;)
.) strafbare Handlungen bei tatsächlich begründetem Verdacht
durch ihr Einschreiten zu verhüten;“)
) auch im übrigen die zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung sowie zur Abwendung von Gefahren
nötigen Anordnungen zu treffen.5)
Wenn auch die Bestimmungen des Vereinsgesetzesö) nicht
ausschließen, daß die Polizei vermöge ihrer im §& 10 II 17 ALR.
anerkannten Befugnisse zur Verhütung drohender Störungen
einschreitet,') so müssen doch Tatsachen vorliegen, welche die
1) Erk. d. RG. vom 11. Februar 5) § 10 II 17 ALR. und § 6 a,
152, Pr Vl. 13 332. b, d, e, f, g und i Ges. vom 11. März
2) Erk. d. OVG. vom 20. Oktober 1850 über die Polizeiverwaltung, ogl.
1#Pr Bl. 10 257. Entscheidung des Oberverwaltungs-:
Entsch. d. OVG. 15 423. gerichts 9 373
"1u) 5 2 U 17 A#.; Entsch. des 6) Vgl. § 9 letzter Satz und § b.
OVG. 23 407 und Erk. d. RG. vom 7) Delius, Vereinsrecht S. ö8.
11. Februar 1892, Pr VWBl. 13 332.