Metadaten : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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damit  beauftragten  Kommissäre  von  dem  Königlichen  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,
  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,  die  Erlaubniß  hiezu  ertheilt  ist.

6)  Die  übrigen  Vorschriften  über  den  Betrieb  werden  von  dem  Unternehmer  erlassen
und  unterliegen  der  Genehmigung  des  Königlichen  Ministeriums  der  auswärtigen
Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten.

F.  11.

In  Beziehung  auf  die  Gestaltung  des  Anschlusses  der  Nebenbahn  an  den  Bahnhof
der  Württembergischen  Staatsbahn  in  Nürtingen  sowie  bezüglich  der  Inanspruchnahme
von  —  der  Staatseisenbahnverwaltung  gehörendem  Grundeigenthum  auf  diesem  Bahnhof
und  in  seiner  Umgebung,  ebenso  wegen  der  Besorgung  des  Dienstes  auf  dem  Anschlußbahnhof
  bleibt  die  nähere  Vereinbarung  mit  dem  Unternehmer  vorbehalten.  -

§.  12.

Die  Staatseisenbahnverwaltung  wird  auf  den  gegenseitigen  Verkehr  mit  Stationen
der  Nebenbahn  direkte  Tarife  erstellen,  soweit  hiefür  ein  Bedürfniß  sich  ergibt.

Dabei  soll  davon  ausgegangen  werden,  daß  in  Absicht  auf  den  Güterverkehr  eine
hälftige  Theilung  der  Abfertigungsgebühr  stattfindet,  wenn  und  insolange  eine  gleiche
Maßnahme  beim  direkten  Verkehr  mit  anderen  an  die  Württembergische  Staatsbahn  angeschlossenen
  Privatbahnen  Platz  greift.

g.  13.

Der  Unternehmer  ist  verpflichtet:

1)  seine  Betriebsrechnung  nach  den  von  dem  Königlichen  Ministerium  der  auswärtigen
  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,  ertheilten  Vorschriften
einzurichten  und  der  Regierung  zu  der  von  ihr  zu  bestimmenden  Zeit  den  jährlichen
  Betriebsrechnungsabschluß  einzureichen;

2)  die  von  der  Aussichtsbehörde  zu  statistischen  Zwecken  für  nöthig  erachteten  Nachweisungen,
  sowie  deren  Unterlagen  auf  seine  Kosten  zu  beschaffen  und  der  Aufsichtsbehörde
  in  den  von  derselben  festgesetzten  Fristen  einzureichen.

S.  14.

Der  Königlichen  Staatsregierung  bleibt  ausdrücklich  das  Recht  vorbehalten,  auch
Bahnen  zu  konzessioniren,  welche  sich  an  die  in  dieser  Konzession  bezeichnete  Bahn  als
Abzweigung  oder  Verlängerung  anschließen  oder  dieselbe  kreuzen.

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