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damit beauftragten Kommissäre von dem Königlichen Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten,
Abtheilung für die Verkehrsanstalten, die Erlaubniß hiezu ertheilt ist.
6) Die übrigen Vorschriften über den Betrieb werden von dem Unternehmer erlassen
und unterliegen der Genehmigung des Königlichen Ministeriums der auswärtigen
Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten.
F. 11.
In Beziehung auf die Gestaltung des Anschlusses der Nebenbahn an den Bahnhof
der Württembergischen Staatsbahn in Nürtingen sowie bezüglich der Inanspruchnahme
von — der Staatseisenbahnverwaltung gehörendem Grundeigenthum auf diesem Bahnhof
und in seiner Umgebung, ebenso wegen der Besorgung des Dienstes auf dem Anschlußbahnhof
bleibt die nähere Vereinbarung mit dem Unternehmer vorbehalten. -
§. 12.
Die Staatseisenbahnverwaltung wird auf den gegenseitigen Verkehr mit Stationen
der Nebenbahn direkte Tarife erstellen, soweit hiefür ein Bedürfniß sich ergibt.
Dabei soll davon ausgegangen werden, daß in Absicht auf den Güterverkehr eine
hälftige Theilung der Abfertigungsgebühr stattfindet, wenn und insolange eine gleiche
Maßnahme beim direkten Verkehr mit anderen an die Württembergische Staatsbahn angeschlossenen
Privatbahnen Platz greift.
g. 13.
Der Unternehmer ist verpflichtet:
1) seine Betriebsrechnung nach den von dem Königlichen Ministerium der auswärtigen
Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, ertheilten Vorschriften
einzurichten und der Regierung zu der von ihr zu bestimmenden Zeit den jährlichen
Betriebsrechnungsabschluß einzureichen;
2) die von der Aussichtsbehörde zu statistischen Zwecken für nöthig erachteten Nachweisungen,
sowie deren Unterlagen auf seine Kosten zu beschaffen und der Aufsichtsbehörde
in den von derselben festgesetzten Fristen einzureichen.
S. 14.
Der Königlichen Staatsregierung bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, auch
Bahnen zu konzessioniren, welche sich an die in dieser Konzession bezeichnete Bahn als
Abzweigung oder Verlängerung anschließen oder dieselbe kreuzen.
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