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Der bloße Zusatz von Rosinen zu Most oder Wein gilt nicht als Ver-
fälschung bei Herstellung von solchen Weinen, welche als Dessertweine (Süd.,
Süßweine) ausländischen Ursprungs in den Verkehr kommen.
S. 5.
Die Vorschriften in den S#. 3 und 4 finden auf Schaumwein nicht An-
wendung.
S. 6.
Die Verwendung von Sachharin und ähnlichen Süßstoffen bei der Her-
stellung von Schaumwein oder Obstwein einschließlich Beerenobstwein ist als
Verfälschung im Sinne des F. 10 des Gesetzes vom 14. Mai 1879 anzusehen.
S. 7.
Mit Gefängniß bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu eintausend-
fünfhundert Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:
1. wer den Vorschriften der §#§. 1 oder 2 vorsätzlich zuwiderhandelt;
2. wer wissentlich Wein, welcher einen Zusatz der im F. 3 Nr. 4 bezeichneten
Art erhalten hat, unter Bezeichnungen feilhält oder verkauft, welche die
Annahme hervorzurufen geeignet sind, daß ein derartiger Zusatz nicht
gemacht ist.
S
Ist die im §. 7 Nr. 1 bezeichnete Handlung aus Fahrlässigkeit begangen
worden, so tritt Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder Haft ein.
S. 9.
In den Fällen des §. 7 Nr. 1 und F. 8 kann auf Einziehung der Getränke
erkannt werden, welche diesen Vorschriften zuwider hergestellt, verkauft oder feil-
gehalten sind, ohne Unterschied, ob sie dem Verurtheilten gehören oder nicht. Ist
die Verfolgung oder Verurtheilung einer bestimmten Person nicht ausführbar, so
kann auf die Einziehung selbständig erkannt werden.
S 10.
Die Vorschriften des Gesetzes vom 14. Mai 1879 bleiben unberührt, soweit
die S#. 3 bis 6 des gegenwärtigen Gesetzes nicht entgegenstehende Bestimmungen
enthalten. Die Vorschriften in den I# 16, 17 des Gegzes vom 14. Mai 1879
finden auch bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des gegenwärtigen
Gesetzes Anwendung.
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Der Bundesrath ist ermächtigt, die Grenzen festzustellen, welche
à) für die bei der Kellerbehandlung in den Wein gelangenden Mengen
der im F. 3 Nr. 1 bezeichneten Stoffe, soweit das Gesetz selbst die
Menge nicht festsetzt, sowie
b) für die Herabsetzung des Gehalts an Extraktstoffen und Mineralbestand-
theilen im Falle des H. 3 Nr. 4
maßgebend sein sollen.