Volltext : Völkerrechtliche Okkupation und deutsches Kolonialstaatsrecht.

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dasselbe  nicht  konstruirt  werden  und  unterlässt  selbst  Pan
jede  nähere  Begründung  seiner  Behauptung.

Die  Theorie  Pann’s  wie  auch  JoEL’s  wurzelt  in  einem  irrthümlichen
  Ausgangspunkte,  der  in  ihren  Ausführungen  deutlich
Aurchschimmert.  Sie  stellen  eine  staatsrechtliche  Verbindung  der
Schutzgebiete  mit  dem  Reiche  nur  deshalb  in  Abrede,  weil  dieselben
  nicht  zum  Reichsgebiete  nach  Art.  1  der  Reichsverfassung
gehören.  Darin  liegt  eine  Verwechslung  zwischen  den  Begriffen
„Ausland“  und  „fremdes  Staatsgebiet“  !!D).  Nach  den  detaillirten
  Untersuchungen  G.  MEYERr’s  kann  nicht  einmal  die  Unterscheidung,
  dass  die  Schutzgebiete  völkerrechtlich  Inland,  staatsrechtlich
  Ausland  (im  Verhältniss  zum  Reiche)  seien  !!?),  unbedingten
  Anspruch  auf  Richtigkeit  erheben.

Die  Ausführungen  Pann’s  beziehen  sich  ferner,  wie  von
anderer  Seite!!)  schon  betont  wurde,  allzu  einseitig  auf  die
Geesellschafts-Schutzgebiete.  In  denselben  hätte  sich  eine  Rechtsentwickelung,
  wie  sie  PaAnn  vorschwebt,  herausgestalten  können.
Die  thatsächliche  Entwicklung  der  Rechtslage  der  deutschen
Schutzgebiete,  einschliesslich  der  Gesellschafts-Schutzgebiete,  steht
mit  der  Auffassung  PAanw’s  nicht  im  Einklang,  da  das  Reich  sowohl
  ein  ausgedehntes  Gesetzgebungsrecht  wie  eine  ausgebreitete
Verwaltungsthätigkeit  über  dieselben  und  in  denselben  ausübt.

Die  Kron-Schutzgebiete,  in  welchen  ein  vom  Reich  verschiedenes,
  mit  Hoheitsrechten  ausgestattetes  Subjekt  fehlt,  werden
von  den  Ausführungen  Panw’s  gar  nicht  betroffen.  Die  übereifrige
  Polemik  Pann’s  (in  Anm.  16)  gegen  die  zuerst  von

112)  Joe  S.  194,  Pann  S.  16  und  25;  nach  Anm,  17  auf  S.  33  zu
schliessen,  ist  PAnn  überhaupt  der  irrigen  Ansicht,  dass  das  staatliche  Gesetz
keine  Wirkung  ausserhalb  des  Staatsterritoriums  äussern  könne,  —  Dagegen
vgl.  Meyer  8.  68.

118)  BoRNHAK  9.  9,  LaBann  9.  790  —  dagegen  Meyer  S.  89  und  jetzt
auch  v.  STENGEL  S.  70,

114)  Meyer  S.  81  und  in  Grünhut’s  Zeitschrift  XV  S.  241,  STENGEL
S.  65.

Adam,  Völkerrechtliche  Okkupation.  7