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dasselbe nicht konstruirt werden und unterlässt selbst Pan
jede nähere Begründung seiner Behauptung.
Die Theorie Pann’s wie auch JoEL’s wurzelt in einem irrthümlichen
Ausgangspunkte, der in ihren Ausführungen deutlich
Aurchschimmert. Sie stellen eine staatsrechtliche Verbindung der
Schutzgebiete mit dem Reiche nur deshalb in Abrede, weil dieselben
nicht zum Reichsgebiete nach Art. 1 der Reichsverfassung
gehören. Darin liegt eine Verwechslung zwischen den Begriffen
„Ausland“ und „fremdes Staatsgebiet“ !!D). Nach den detaillirten
Untersuchungen G. MEYERr’s kann nicht einmal die Unterscheidung,
dass die Schutzgebiete völkerrechtlich Inland, staatsrechtlich
Ausland (im Verhältniss zum Reiche) seien !!?), unbedingten
Anspruch auf Richtigkeit erheben.
Die Ausführungen Pann’s beziehen sich ferner, wie von
anderer Seite!!) schon betont wurde, allzu einseitig auf die
Geesellschafts-Schutzgebiete. In denselben hätte sich eine Rechtsentwickelung,
wie sie PaAnn vorschwebt, herausgestalten können.
Die thatsächliche Entwicklung der Rechtslage der deutschen
Schutzgebiete, einschliesslich der Gesellschafts-Schutzgebiete, steht
mit der Auffassung PAanw’s nicht im Einklang, da das Reich sowohl
ein ausgedehntes Gesetzgebungsrecht wie eine ausgebreitete
Verwaltungsthätigkeit über dieselben und in denselben ausübt.
Die Kron-Schutzgebiete, in welchen ein vom Reich verschiedenes,
mit Hoheitsrechten ausgestattetes Subjekt fehlt, werden
von den Ausführungen Panw’s gar nicht betroffen. Die übereifrige
Polemik Pann’s (in Anm. 16) gegen die zuerst von
112) Joe S. 194, Pann S. 16 und 25; nach Anm, 17 auf S. 33 zu
schliessen, ist PAnn überhaupt der irrigen Ansicht, dass das staatliche Gesetz
keine Wirkung ausserhalb des Staatsterritoriums äussern könne, — Dagegen
vgl. Meyer 8. 68.
118) BoRNHAK 9. 9, LaBann 9. 790 — dagegen Meyer S. 89 und jetzt
auch v. STENGEL S. 70,
114) Meyer S. 81 und in Grünhut’s Zeitschrift XV S. 241, STENGEL
S. 65.
Adam, Völkerrechtliche Okkupation. 7