Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

A  14.  265

IV.  Verlangt  der  Bezieher  einer  im  Reichspostgebiete  oder  in  Württemberg  erscheinenden
  Zeitung  bei  verspäteter  Bestellung  die  Nachlieferung  der  für  die  Bezugszeit  bereits  erschienenen
  Nummern,  so  hat  die  Abgabepostanstalt  in  einem  eigenen  Schreiben  die  Nachlieferung
  zu  verlangen.  Vom  Bezieher  ist  für  das  Schreiben  das  tarifmäßige  Franko  mit
10  Pf.  zu  entrichten.

V.  Bei  verspäteten,  von  Beziehern  in  Bayern  herrührenden  Bestellungen  auf  Bayerische
Zeitungen  hat  die  Verlagspostanstalt  die  Nachlieferung  der  bereits  für  die  Bezugszeit  erschienenen
  Nummern  vom  Verleger  von  Amtswegen  zu  verlangen  und  wird  daher  das  unter
Abs.  IV  angeführte  Franko  von  10  Pf.  nicht  erhoben.

8.  49.

I.  Der  Erlaßpreis  (Zeitungspreis)  muß  von  den  Beziehern  sofort  bei  der  Bestellung
einer  Zeitung  für  die  ganze  Zeitdauer,  auf  welche  die  Zeitung  bezogen  werden  kann  und
will,  an  die  Postanstalt  entrichtet  werden,  außerdem  die  Bestellung  als  nicht  geschehen  angesehen
  wird.

II.  Eine  Ausnahme  davon  tritt  nur  dann  ein,  wenn  der  Erlaßpreis  zur  Zeit  der
Bestellung  nicht  bekannt  ist,  und  erst  im  Laufe  der  Bezugszeit  oder  nach  vollendeter
Lieferung  ermittelt  werden  kann,  in  welchem  Falle  sich  der  Bezieher  bei  der  Bestellung
schriftlich  zu  verpflichten  hat,  die  Bezahlung  beim  Eintreffen  der  Nachricht  über  den  Preis
zu  leisten.

III.  Die  Zahlung  hat  bei  derjenigen  Postanstalt  zu  erfolgen,  von  welcher  der  Bezieher
bei  Beginn  der  Bezugszeit  die  betreffende  Zeitung  zu  erhalten  wünscht.

IV.  Ueber  die  geleistete  Zahlung  des  Zeitungs-Erlaßpreises  wie  der  Zustellgebühren,
im  Falle  verlangter  Zustellung,  wird  dem  Bezieher  unentgeltlich  Bescheinigung  ertheilt.

V.  Für  den  Fall,  daß  von  der  Postanstalt  irrthümlich  ein  zu  geringer  Erlaßpreis  eingehoben
  wurde,  ist  der  Bezieher  zur  Nachzahlung  verbunden;  dagegen  wird  demselben  auch
ein  etwa  aus  Versehen  zu  viel  erhobener  Betrag  gegen  Quittung  zurückvergütet.

8.  60.
I.  Preisveränderungen  können  für  die  nächste  Bezugszeit  nur  dann  Berücksichtigung
finden,  wenn  solche  Seitens  des  Verlegers  mindestens  vier  Wochen  vor  dem  Beginne  derselben
  der  Verlagspostanstalt  angezeigt  werden.

Bezahlung  der
Beitungs--Erlaßpreise.


Zeitungspreis-Veränderungen.