30 Genossenschaften und. Vereine.i. Komp.-Kouf#
ten Genossenschoft“ oder einer: „registrirten Gesellschaft“
erlangen und damit erwirken könne, daß
auf seine privatrechtlichen Verhältnisse die Varschriften
dieses Gesetzes in Anwendung zu kommen haben, —
während der Beschluß vom 17. Aug. 1869 dle
Frage. bescheidet, ob. dem# genannten Vereine auf
den; Grund der Bestimmungen, des Gesetzes vom
29., April 1869. über die pripatrechtliche Stellung
von Vereinen die Elgenschaft eines „anerkannten
Vereines“ im. Sinne dieses Gesetzes mit der Wink“
ung verliehen werden könne, daß bezüglich seiner
privatrechtlichen Verhältnisse die Vorschriften des
letzteren--Gesetzes maßgebend seien. *
I n diesen. Beschlüssen ist daher über zwei ganz
verschiedeye Gegenstände, entschieden worden, weße
halb dieselben,auch nicht unter sich im Widerspruche
stehen, und zwar um so weniger, als ein bestehen;
der Verein keineswegs unbedingt verlangen kanv,
entweder in das haondelsgerichtliche Genossenschafteh
oder Gesellschafts-Register eingetragen oder .vom
Bezirksgerichte, für einen „anerkannten Verein“ erklärt
zu werden. Dem einer Gesellschaft können
die Rechte einer „eingetragenen. Genossenschaft,“
einer „registrirten Gesellschaft"“ oder eines „anerkannten
Vereines“ nur dann zu Theil werden, weun
die Vorbedingungen gegeben sind, pon denen das
Gesetz die Erlangung der treffenden Rechte ahe
hängig macht, wogegen, wenn sowohl in der einen
als in der, anderen Nichtung, es au dlesen Vorbedingungen
fehlt, der Verein lediglich in der Weise
fernerhin zu bestehen hat, wie solches bisher der Fall
gewesen ist. Verhaudl. der Kam. der Abgeordn. won
1866/69 Bell.-Bd. V S. 351, stenogr. Ber. Bb.
VI S. 273, Verhandl. der Kamm, der Reichsr. pon
1868169 Beil.-Bd. WI S. 550.
Diie fraglichen Beschlüsse sind auch matgrieller
Natur, da durch dieselben ausgesprochen wurds, daß