394, Ueher d bezirfagerichtlichg Ungehorsemsverfahren
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und deßhalb die spätere, Sitzung nur als eine Fortsetzung
dergersteren erscheint: Der- Gerichtsvorstand
hat also zum. Zwecke der Erlassung der nachträglichen.
Ediktalladung--einen, neuen Senat zu berufern
Erscheint der. edictaliter geladene Beschuldigte
oder wird###er zur, Haft gebracht, bepor die Vorgesetzte,
Frist. abgelaufen oder doch bevor die Verhandlung
und Abursheiumge im Ungehorsamsverfahren
wirklich erfolgt ist, so ist zur Verhandlung der Sache
nach den Vorschriften des gewöhnlichen Verfahrens
zu schreiten, sobald alle Vorbedingnisse desselben
erfüllt sind. Selbstverständlich" bedarf es der. 7*½m½
tion des Verweisungserkenntuisses nicht mehr, wenn
dasselbe dem. Beschuldigten Hor seiner Entfernung
bereits zugestellt war.
Nach Umfluß der in: der Eiiktallabunge vorgesetzten
dreißigtägigen Frist steht, wie bereits rrwähnt
wurde, der sofortigen Verhandlung und Aburtheilung
in Abwesenheit des Beschuldigten Nichts
im Wege.
Eing. nochmalige. Ladung des Beschuldigten nach
Art. 308 ist gesetzlich nicht vorgeschrieben; die Verhandlungen
der Gesetzgebungsausschüsse der Kammern
ergeben vielmehr, daß die Frage, ob nochmalige
Ladung zu erfolgen habe, in Erwägung. gezogen,
schlüßlich aber verneint wurde 5).
Vom Standpunkte der Zweckmäßigkeit dürste
sich freilich eine nochmalige Ladung nach Art. 308
empfehlen. Mancher Beschuldigte, welcher aus den
öffentlichen Blättern oder durch Mittheilung seines
Vormundes, Ehegatten oder eines Verwandten Kenntniß
davon erhalten hat, daß er unker Anschuldigung
eines Verbrechens in die öffentliche Sitzung verwiesen,
8) Verh- d. d. K. d. RR. Bd. 3 S. 272 ff. Beil.
Bd. 134 ff., Verb. d. ESr d. Abg. u#
Bd. ; 359, 361, 379. S. auch Bl. f. R
*Bd. 15 S. 373. *