Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

394,  Ueher  d  bezirfagerichtlichg  Ungehorsemsverfahren

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und  deßhalb  die  spätere,  Sitzung  nur  als  eine  Fortsetzung
  dergersteren  erscheint:  Der-  Gerichtsvorstand
hat  also  zum.  Zwecke  der  Erlassung  der  nachträglichen.
Ediktalladung--einen,  neuen  Senat  zu  berufern

Erscheint  der.  edictaliter  geladene  Beschuldigte
oder  wird###er  zur,  Haft  gebracht,  bepor  die  Vorgesetzte,
  Frist.  abgelaufen  oder  doch  bevor  die  Verhandlung
  und  Abursheiumge  im  Ungehorsamsverfahren
wirklich  erfolgt  ist,  so  ist  zur  Verhandlung  der  Sache
nach  den  Vorschriften  des  gewöhnlichen  Verfahrens
zu  schreiten,  sobald  alle  Vorbedingnisse  desselben
erfüllt  sind.  Selbstverständlich"  bedarf  es  der.  7*½m½
tion  des  Verweisungserkenntuisses  nicht  mehr,  wenn
dasselbe  dem.  Beschuldigten  Hor  seiner  Entfernung
bereits  zugestellt  war.

Nach  Umfluß  der  in:  der  Eiiktallabunge  vorgesetzten
  dreißigtägigen  Frist  steht,  wie  bereits  rrwähnt
  wurde,  der  sofortigen  Verhandlung  und  Aburtheilung
  in  Abwesenheit  des  Beschuldigten  Nichts
im  Wege.

Eing.  nochmalige.  Ladung  des  Beschuldigten  nach
Art.  308  ist  gesetzlich  nicht  vorgeschrieben;  die  Verhandlungen
  der  Gesetzgebungsausschüsse  der  Kammern
ergeben  vielmehr,  daß  die  Frage,  ob  nochmalige
Ladung  zu  erfolgen  habe,  in  Erwägung.  gezogen,
schlüßlich  aber  verneint  wurde  5).

Vom  Standpunkte  der  Zweckmäßigkeit  dürste
sich  freilich  eine  nochmalige  Ladung  nach  Art.  308
empfehlen.  Mancher  Beschuldigte,  welcher  aus  den
öffentlichen  Blättern  oder  durch  Mittheilung  seines
Vormundes,  Ehegatten  oder  eines  Verwandten  Kenntniß
  davon  erhalten  hat,  daß  er  unker  Anschuldigung
eines  Verbrechens  in  die  öffentliche  Sitzung  verwiesen,

8)  Verh-  d.  d.  K.  d.  RR.  Bd.  3  S.  272  ff.  Beil.
Bd.  134  ff.,  Verb.  d.  ESr  d.  Abg.  u#
Bd.  ;  359,  361,  379.  S.  auch  Bl.  f.  R
*Bd.  15  S.  373.  *