Metadata : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1903. (35)

94  VII.

Bekanntmachung.
(Vom  20  Februar  1903.)
Gesellenprüfung  betreffend.

Auf  Grund  des  §  129  Absatz  4  der  Gewerbeordnung  wird  im  Einverständnis  mit  Großherzoglichem
  Ministerium  der  Justiz,  des  Kultus  und  Unterrichts  angeordnet,  daß  den
Prüfungs=  beziehungsweise  Abgangszeugnissen  der  Großherzoglichen
Uhrmacherschule  in  Furtwangen  und  der  Großherzoglichen  Schnitzereischule
  ebendaselbst  die  Wirkung  der  Verleihung  der  Befugnis  zur  Anleitung  von  Lehrlingen
  zukommt,  jedoch  nur  unter  der  Bedingung,  daß

a.  der  betreffende  Schüler  in  der  Uhrmacherschule  den  dritten  Kurs  mit  Erfolg  zurückgelegt,

  beziehungsweise

b.  daß  er  die  Schnitzereischule  einschließlich  des  theoretischen  Unterrichts  an  der  Gewerbeschule

  während  drei  Jahren  mit  Erfolg  besucht  hat.

Die  Wirkung  der  Zeugnisse  der  Uhrmacherschule  bezieht  sich,  je  nachdem  der  Schüler  die
eine  oder  andere  Abteilung  derselben  besucht  hat,  auf  das  Gewerbe  der  Feinmechanik  und
Elektrotechnik  oder  auf  dasjenige  der  Uhrmacherei,  diejenige  der  Zeugnisse  der  Schnitzereischule
auf  die  Holzschnitzkunst  beziehungsweise  für  diejenigen  Schüler,  welche  die  mit  der  Schule
verbundene  Lehrwerkstätte  für  Schreiner  besucht  haben,  auf  das  Schreinerhandwerk.

Dies  bringen  wir  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntnis.

Karlsruhe,  den  20.  Februar  1903.
Großherzogliches  Ministerium  des  Innern.

Schenkel.
Vat.  Dürr.

Druck  und  Verlag  von  Malsch  &  Vogel  in  Karlsruhe.