Metadata : Unsere Reichsverfassung und deutsche Landesverfassungen.

98  V.  Abschn.  Organ.  d.  monarch.  Staaten.  1.  Kap.  Krone.

vor,  die  auch  Damen  von  altem  Adel  für  ebenbürtig  erklären.
  Die  unebenbürtigen  Ehen  heißen  morganatische  Ehen,
Ehen  zur  linken  Hand  oder  Ehen  ad  legem  Salicam.

V.  Die  Erbverträge  und  Erbverbrüderungen.
Unter  den  deutschen  Fürstenhäusern  wurden  früher  Verträge
  dahin  geschlossen,  daß  im  Falle  des  Aussterbens  des
einen  das  andere  zur  Herrschaft  gelangen  sollte.  Solche
Verträge  nennt  man  Erbverträge  oder  Erbverbrüderungen.
Diese  gelten  heute  noch  fort;  in  manchen  Verfassungen
haben  sie  sogar  eine  ausdrückliche  Bestätigung  gefunden.
Selbstverständlich  ist,  daß  die  Ansprüche  der  Erbverbrüderten
niemals  zu  einer  Teilung  des  Landes  führen  dürfen.  Die
Gültigkeit  neuer  Erbverträge  läßt  sich  nur  auf  dem  Wege
der  Verfassungsänderung  erreichen.

§  24.  Srwerbung  und  Beendigung  der  Kegierung.

I.  Erwerb  der  Regierung.  Die  Regierung  wird,
wie  man  sagt  ipso  jure  (d.  h.  kraft  Gesetzes;  ohne  besondere
Handlung  oder  Erklärung)  erworben.  Ein  alter  Rechtssatz
drückt  dies  so  aus:  „Der  Tote  erbt  den  Lebendigen“  (französisch:
  „Ie  mort  saisit  le  vif"“)  oder  „#e  roi  est  mort,  vive
le  roil!“  (d.  h.  der  König  ist  gestorben;  es  lebe  der  König!).
Die  bei  der  Thronbesteigung  üblichen  Formalitäten  sind
ohne  rechtliche  Bedeutung.  Auch  die  Erfüllung  der  dem  neuen
Monarchen  durch  die  Verfassungen  auferlegten  Pflicht,  die
Beobachtung  der  Verfassung  eidlich  oder  bei  seinem  fürstlichen
  Wort  anzugeloben,  ist  keine  Voraussetzung  der  Ausübung
  der  Regierungsrechte,  sofern  nicht  eine  Verfassung
(z.  B.  in  Oldenburg)  das  Gegenteil  vorschreibt.

II.  Beendigung  der  Regierung.  Die  Regierung
endet  in  der  Regel  mit  dem  Tode  des  Fürsten.  Bei  Lebzeiten
  des  Monarchen  ist  sie  möglich  durch  freiwillige  Entsagung
  (Abdankung),  wozu  ein  Regierungsakt  erforderlich
  ist.  Dagegen  ist  eine  Entfernung  vom  Thron  wegen