Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreizehnter Jahrgang. 1852. (13)

1852.  129

einem  Marimo  von  7  P  oder  dem  entsprechenden  Betrag  in  der  Landesmünze
  pro  Loth  neilo  bemessen.

b)  Retourbriefe  und  unrichtig  instradirte  Briefe,  Kreuzbandsendungen  und
Waarenproben,  sowie  die  vom  Porto  befreiten  Sendungen  werden  dabei
nicht  in  Ansatz  gebracht.

c)  Jede  Postanstalt,  welche  Transit  zu  leisten  hat,  ist  auch  zum  Bezuge  der
nach  Maßgabe  ihrer  Transitstrecke  in  directer  Entfernung  sich  ergebenden
Gebühr  berechtigt.

4)  Der  Bezug  eines  Porto  für  die  Beförderung  einer  Correspondenzgattung
schließt  den  einer  Transitgebühr  für  dieselben  Briefe  aus.

e)  d  Transitporto  verguͤtet  diejenige  Postverwaltung,  welche  das  Porto

ezieht.

Vergütung  der  Transitgebühr.

Art.  10.  Die  nach  den  Bestimmungen  des  Art.  15.  auögemittelten  Transit=Gebühren
  sind  zur  Vergütung  in  Vormerkung  zu  nehmen,  und  spätestens  nach
Ablauf  eines  Jahres  in  einer  abgerundeten  Pauschal-Summe  für  die  Dauer  des
gleichen  Verhältnisses  zu  firiren.

Jeder  Verwaltung  steht  frei,  wenn  sie  solches  für  zweckmäßig  hält,  auf  anderweite
  Ermittelung  der  von  ihr  zu  zahlenden  oder  zu  beziehenden  Pauschal-Beträge
nach  vorstehenden  Grundsätzen  anzutragen.

In  einem  solchen  Falle  erfolgt  die  Zahlung  während  des  zur  anderweitigen
Ermittelung  erforderlichen  Zeitraums  nach  dem  bis  vahin  verabredeten  Betrage;
die  nach  der  neuen  Ermiktelung  sich  herausstellende  Differenz  wird  jedoch  nachträglich
  ausgeglichen,  und  zwar  beginnend  von  dem  Zeiepunkte,  mit  welchem  die  eine
neue  Bemessung  begründende  Aenderung  der  Verhältnisse  eingetreten  st.

Vereinsbriefportotaxen.

Art.  17.  Die  gemeinschaftlichen  Portotaxen  für  die  internationale
Vereins-  Correspondenz  sollen  nach  der  Entfernung  in  gerader  Linie  bemessen
werden  und  für  den  ein  fachen  Brief  (vgl.  Artikel  18.)  betragen:

bei  einer  Entfernung
bis  zu  10  *  einschlielich  1  Sua.  oder  ;  “*  Conventions-Münze  oder
„  Reichswaͤhrung,  je  nach
abet  ꝛ0  »  ;  „  „  6  b„  der  bandeswahrung.