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hören Bauhandwerker, Schäfer, Kuhhirten, Waldwärter, Vorsteher von Fabrikanlagen
2c.
F. 5.
Ergiebt sich aus der eingezogenen Information:
a) daß außerhalb der Dosstage, aber innerhalb der Gutzgrenzen belegene
Vorwerke oder andere Gebäude, oder
b) daß außerhalb der Gutsgrenzen auf fremden Feldmarken belegene Gebaude
oder Grundslücke
vt dem abzuschätzenden Gute gehören, so muß die Pertinenz-Qualitt ad a.
urch ein Attest des Landraths des Kreises nachgewiesen und ad b. im Hypothekenbuche
vermerkt werden.
Ferner:
p) daß Pertinenzstücke des Gutes verkauft oder vertauscht und vom Gute
noch nicht abgeschrieben sind, so müssen dieselben nicht nur an Ort und
Stelle vollständig abgegrenzt, sondern auch auf der Karte und in dem
Vermessungsregister vermerkt und von der Taxe ausgeschlossen werden;
d) daß Grundstücke zum Gute angekauft oder eingetauscht sind, so müssen
auch diese, wenn sie mit zur Taxe gestellt werden sollen, auf der Karte,
sowie in dem Vermessungsregister verzeichnet und dem Gute im Hypothekenbuche
als Pertinenzstücke zugeschrieben werden. — Von dem Nachweise
dieser Zuschreibung ist die Festsetzung der Tare abhängig.
ee) Streitorte, welche auf der Karte und in dem Vermessungsregister speziell,
also mit Angabe ihrer Lage und Größe, verzeichnet werden müssen, bleiben
von der Taxe ausgeschlossen.
1) Befinden sich unter dem Areale des abzuschätzenden Gutes die Grundstücke
eingezogener — wüster — Bauerhöfe, so muß — wenn dieselben
mit zur Taxe gestellt werden sollen — durch ein Attest der Königlichen
Generalkommission nachgewiesen werden, daß Eigenthumsansprüche auf
diese Höfe bis zum 1. Januar 1852. nicht angemeldet worden, oder
daß dieselben durch rechtskräftige Erkenntnisse zurückgewiesen sind.
Inzwischen wird, um den Gutsbesitzern, auf deren Gütern sich ein Fall
der beregten Art vorfindet, die Bepfandbriefung nicht zu verzögern, folgendes
Interimistikum festgesetzt:
für jeden Hof, für welchen der oben beregte Nachweis nicht zu führen
ist, soll eine angemessene Summe von dem ermittelten Tarwerthe abgezogen,
oder, wo die Eintragung der ganzen zu bewilligenden Pandbriefssumme
nach der Lage des Hypothekenbuchs sonst geschehen kann, zu
zwei Drittel von den eingetragenen Pfandbriefen bis zur Beseitigung
G#. 4810.) er