Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

—  901  —

hören  Bauhandwerker,  Schäfer,  Kuhhirten,  Waldwärter,  Vorsteher  von  Fabrikanlagen
  2c.

F.  5.

Ergiebt  sich  aus  der  eingezogenen  Information:

a)  daß  außerhalb  der  Dosstage,  aber  innerhalb  der  Gutzgrenzen  belegene
Vorwerke  oder  andere  Gebäude,  oder

b)  daß  außerhalb  der  Gutsgrenzen  auf  fremden  Feldmarken  belegene  Gebaude
  oder  Grundslücke

vt  dem  abzuschätzenden  Gute  gehören,  so  muß  die  Pertinenz-Qualitt  ad  a.
urch  ein  Attest  des  Landraths  des  Kreises  nachgewiesen  und  ad  b.  im  Hypothekenbuche
  vermerkt  werden.

Ferner:

p)  daß  Pertinenzstücke  des  Gutes  verkauft  oder  vertauscht  und  vom  Gute
noch  nicht  abgeschrieben  sind,  so  müssen  dieselben  nicht  nur  an  Ort  und
Stelle  vollständig  abgegrenzt,  sondern  auch  auf  der  Karte  und  in  dem
Vermessungsregister  vermerkt  und  von  der  Taxe  ausgeschlossen  werden;

d)  daß  Grundstücke  zum  Gute  angekauft  oder  eingetauscht  sind,  so  müssen
auch  diese,  wenn  sie  mit  zur  Taxe  gestellt  werden  sollen,  auf  der  Karte,
sowie  in  dem  Vermessungsregister  verzeichnet  und  dem  Gute  im  Hypothekenbuche
  als  Pertinenzstücke  zugeschrieben  werden.  —  Von  dem  Nachweise
  dieser  Zuschreibung  ist  die  Festsetzung  der  Tare  abhängig.

ee)  Streitorte,  welche  auf  der  Karte  und  in  dem  Vermessungsregister  speziell,
also  mit  Angabe  ihrer  Lage  und  Größe,  verzeichnet  werden  müssen,  bleiben
  von  der  Taxe  ausgeschlossen.

1)  Befinden  sich  unter  dem  Areale  des  abzuschätzenden  Gutes  die  Grundstücke
  eingezogener  —  wüster  —  Bauerhöfe,  so  muß  —  wenn  dieselben
mit  zur  Taxe  gestellt  werden  sollen  —  durch  ein  Attest  der  Königlichen
Generalkommission  nachgewiesen  werden,  daß  Eigenthumsansprüche  auf
diese  Höfe  bis  zum  1.  Januar  1852.  nicht  angemeldet  worden,  oder
daß  dieselben  durch  rechtskräftige  Erkenntnisse  zurückgewiesen  sind.

Inzwischen  wird,  um  den  Gutsbesitzern,  auf  deren  Gütern  sich  ein  Fall
der  beregten  Art  vorfindet,  die  Bepfandbriefung  nicht  zu  verzögern,  folgendes
Interimistikum  festgesetzt:

für  jeden  Hof,  für  welchen  der  oben  beregte  Nachweis  nicht  zu  führen
ist,  soll  eine  angemessene  Summe  von  dem  ermittelten  Tarwerthe  abgezogen,
  oder,  wo  die  Eintragung  der  ganzen  zu  bewilligenden  Pandbriefssumme
  nach  der  Lage  des  Hypothekenbuchs  sonst  geschehen  kann,  zu
zwei  Drittel  von  den  eingetragenen  Pfandbriefen  bis  zur  Beseitigung
G#.  4810.)  er