4. Titel: Kommissare zur Vertretung der Behörde und Kommissare als Partei. 59
pflicht erachtet werde. Die beigeladene Wasserpolizeibehörde, davon ausgehend,
daß ein Dritter C. der Räumungspflichtige sei, kann Kläger und
Widerkläger bekämpfen. Siegt A. oder B., so wirkt die Entscheidung
dennoch gegen die Polizei.
Nach obigem ist es unrichtig, wenn das Oberverwaltungsgericht
(Erk. v. 23. II. 97 OBG. 81 113) eine Revision deshalb für begründet
erachtet, weil die Beiladung eines Dritten nicht erfolgt sei. Die unterlassene
Beiladung kann niemals einen Revisionsgrund abgeben, weil es
dem Ermessen des Instanzrichters unterliegt, sie zu bewirken. Wird
durch die Nichtzuziehung einer Person oder Behörde zum Verfahren ein
Recht oder eine Prozeßvorschrift verletzt, so handelt es sich nicht um die
unterlassene Beiladung, sondern um die unterlassene Zuziehung eines
Dritten als Partei. In dieser Beziehung gehen zahlreiche Entscheidungen
des Oberverwaltungsgerichts fehl.
Vierter Titel.
Kommissare zur Bertretung der Behörde und Kommissare
als Partei.
Liegt einer öffentlichen Behörde die Wahrnehmung des öffentlichen
Interesses als Partei ob, so kann auf ihren Antrag der Regierungspräsident
für die mündliche Verhandlung vor dem Bezirksausschusfse
und der Ressortminister für die mündliche Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht
einen Kommissar zur Vertretung der Behörde
bestellen (LBG. 8 74 Abs. 1). Dieser Kommissar ist nicht Partei, er ist
lediglich in der mündlichen VBerhandlung und für dieselbe Vertreter
der Parteibehörde, seine Erklärungen und Anträge sind Anträge
der vertretenen Behörde. Das Gesetz geht davon aus, daß im
übrigen der Prozeßbetrieb bei der Behörde selbst liegt. Wird auf
Grund der mündlichen Verhandlung das Urteil gesprochen, so ist die
Tätigkeit des Kommissars beendet. Er erhält keine Ausfertigung des
Erkenntnisses, die Ausfertigung des Erkenntnisses geht an die Behörde
selbst. Der Kommissar ist auch zur Einlegung von Rechtsmitteln nicht
befugt (OBG. 8 426). Gelangt die Sache an das Oberverwaltungsgericht,
so kann für die mündliche Berhandlung bei dem Ressortminister
die Bestellung eines Kommissars beantragt werden. Die Behörden in
der Provinz machen von dieser Ermächtigung vielfach Gebrauch, um keinen
bezahlten Anwalt als Verrreter bestellen zu müssen.
Auch ohne Antrag der Partei kann im Verwaltungsstreitverfahren
ein Kommissar (insbesondere für wichtigere Angelegenheiten) zur
Wahrnehmung des öffentlichen Interesses bestellt werden (LBG. 8 74
Abs. 2). Der Kommissar ist, wie der Staatsanwalt in Ehesachen
(3PO. 8 607), dann nicht Vertreter einer Behörde, er wird
lediglich am Schlusse der mündlichen Verhandlung gehört; er ist