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Anlage C.
Erleichterungen im Grenzverkehr.
1. Auf Landgütern oder Grundbesitzungen, welche von der Zollgrenze
der beiderseitigen Gebietstheile durchschnitten sind, dürfen das dazu gehörige
Wirthschaftsvieh und Wirthschaftsgeräthe, die Aussaat zum dortigen Feldbau,
dann die auf denselben gewonnenen Erzeugnisse des Ackerbaues und der Viehzucht
bei der Beförderung von den Orten ihrer Hervorbringung nach den zu ihrer
Verwahrung bestimmten Gebäuden und Räumen von einem Zollgebiete auf das
andere an den durch die Verwendung oder Bestimmung im Wirthschaftsbetriebe
angezeigten natürlichen Uebergangspunkten zollfrei gebracht werden.
2. Die Grenzbewohner, welche im jenseitigen Grenzbezirke eigene oder ge-
pachtete Aecker und Wiesen zu bestellen, oder dort, jedoch in der Nähe ihres Wohn-
ortes, sonst eine Feldarbeit zu verrichten haben, genießen Zollfreiheit in Betreff
der Aussaat zum Anbau der erwähnten Grundstücke und der von denselben weg-
geführten Fechsung an Feldfrüchten und Getreide in Garben, dann in Betreff des
Arbeitsviehes und der Arbeitsgeräthschaften für die landwirthschaftlichen Verrichtungen.
Nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und der zu verrichtenden Arbeiten
kann der Grenzübertritt auch auf Nebenwegen unter Beobachtung der diesfalls zu
bestimmenden Vorsichtsmaßregeln dann geschehen, wenn die Rückkehr noch an
demselben Tage erfolgt.
3. Die nachbenannten Gegenstände dürfen im gegenseitigen Verkehr der Grenz-
bezirke, wo die örtlichen Verhältnisse dies wünschenswerth und zulässig erscheinen
lassen, unter dienlichen Vorsichten auch auf Nebenwegen zollfrei ein= oder austreten:
Ausgelaugte oder Auswurfsasche zum Düngen, Bausand (gemeiner)
und Kieselsteine; Bienenstöcke mit lebenden Bienen; Dünger, thierischer;
Feuerschwamm, roher; Flachs und Hanf in Wurzeln; Gras; Moos;
Binsen; Futterkräuter; Waldstreu; Heu, Stroh und Häckerling; Milch;
Schmirgel und Trippel in Stücken; Thon und Töpfererde, gemeine;
Torf und Moorerde.
4. Vieh, das auf Weiden getrieben wird oder von denselben zurückkehrt,
ebenso Vieh, welches zur Stallfütterung ein= oder ausgeführt wird, kann, wenn
die Identität sichergestellt ist, zollfrei über die Zolllinie ein= und austreten. Auch
die Erzeugnisse von solchem Vieh, als: Milch, Butter, Käse, Wolle und das in
der Zwischenzeit zugewachsene junge Vieh dürfen in einer der Stückzahl des Viehes
und der Weidezeit angemessenen Menge zollfrei zurückgeführt werden.
Soweit die örtlichen Verhältnisse es erfordern, ist die Ueberschreitung der
Grenze auf Nebenwegen unter Beobachtung der diesfalls zu bestimmenden lokalen
Vorsichtsmaßregeln auch dann zulässig, wenn es sich um eine längere Weidezeit
im jenseitigen Grenzbezirke handelt.
Die Zollfreiheit wird auch zugestanden für Salz, Mehl und Brot, welches
von den Grenzbewohnern während der Alpenweidezeit auf ihre im jenseitigen
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