Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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Staatsgebiete befindlichen Alpenweideplätze zum nothwendigen Verbrauch beim 
Betriebe der Alpenwirthschaft verbracht wird. 
Die zollfrei zu belassenden Mengen an Salz, Mehl und Brot werden 
nach Maßgabe des Bedürfnisses von den beiderseitigen Zollverwaltungen festgesetzt. 
5. Für Vieh, welches zur Arbeit aus dem einen Gebiete in das andere 
vorübergehend gebracht wird und von der Arbeit aus letzterem in das erstere 
zurückkommt, desgleichen für landwirthschaftliche Maschinen und Geräthe, welche 
zur vorübergehenden Benutzung aus dem einen in das andere Gebiet gebracht und 
nach erfolgter Benutzung wieder in das erstere zurückgeführt werden, wird unter 
den für das Vormerkverfahren bestehenden Kontrolen die Zollfreiheit zugestanden. 
6. Die beiderseitigen Grenzbewohner sind, wenn sie Getreide, Oelsamen, 
Hanf, Lein, Holz, Lohe und andere dergleichen landwirthschaftliche Gegenstände 
zum Vermahlen, Stampfen, Schneiden, Reiben u. s. w. auf Mühlen in den 
jenseitigen Grenzbezirk bringen und im verarbeiteten Zustande wieder zurückführen, 
von jeder Zollabgabe befreit. 
Auch wird hierbei gestattet, Ausnahmen von dem regelmäßigen Zoll- 
verfahren, wenn berücksichtigungswerthe örtliche Verhältnisse dafür sprechen, unter 
Substituirung anderer, den Umständen angemessener Modalitäten zum Schutze 
gegen Zollumgehungen zu bewilligen. Die Mengen der Erzeugnisse, welche an 
Stelle der Rohstoffe wieder eingebracht werden dürfen, beziehungsweise wieder 
ausgeführt werden müssen, sind nach Erforderniß von den beiderseitigen Zoll- 
verwaltungen einvernehmlich angemessen festzusetzen. 
7. Die gegenseitige Zollfreibeit soll sich ferner erstrecken auf alle Säcke 
und Gefäße, worin landwirthschaftliche Erzeugnisse, als z. B. Getreide und andere 
Feldfrüchte, Gips, Kalk, Getränke oder Flüssigkeiten anderer Gattung und sonst 
im Grenzverkehr vorkommende Gegenstände in das Nachbarland gebracht werden 
und die von dort leer auf dem nämlichen Wege wieder zurückgelangen. 
8. Die bestehenden Erleichterungen in dem Verkehr zwischen den Bewohnern 
der beiderseitigen Grenzbezirke in Bezug auf Gegenstände ihres eigenen Bedarfs 
zur Reparatur oder sonst einer handwerksmäßigen Bearbeitung, welcher die häus- 
liche Lohnarbeit gleichzuhalten ist, werden aufrecht erhalten. 
9. Zubereitete Arzneiwaaren, welche Grenzbewohner gegen Rezepte von zur 
Ausübung der Praxis berechtigten Aerzten in, den Verhältnissen der Beziehenden 
entsprechenden, kleinen Mengen aus benachbarten Apotheken holen, dürfen auch 
ohne Bewilligung der politischen Behörde eingebracht und zollfrei abgefertigt 
werden. Bei einfachen, zu Medizinalzwecken dienenden Droguen und einfachen 
pharmazeutischen und chemischen Präparaten, deren pharmazeutische Bezeichnung 
auf der Umhüllung genau und deutlich ersichtlich gemacht ist und welche nach 
den in dem betreffenden Gebiete geltenden Bestimmungen im Handverkaufe ver- 
abreicht werden dürfen, wird überdies von dem Erforderniß der Beibringung von 
Rezepten abgesehen. 
10. Bei den bestehenden sonstigen Erleichterungen, Förmlichkeiten und 
Kontrolen im Grenzverkehr behält es sein Bewenden. 
 
	        
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