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Staatsgebiete befindlichen Alpenweideplätze zum nothwendigen Verbrauch beim
Betriebe der Alpenwirthschaft verbracht wird.
Die zollfrei zu belassenden Mengen an Salz, Mehl und Brot werden
nach Maßgabe des Bedürfnisses von den beiderseitigen Zollverwaltungen festgesetzt.
5. Für Vieh, welches zur Arbeit aus dem einen Gebiete in das andere
vorübergehend gebracht wird und von der Arbeit aus letzterem in das erstere
zurückkommt, desgleichen für landwirthschaftliche Maschinen und Geräthe, welche
zur vorübergehenden Benutzung aus dem einen in das andere Gebiet gebracht und
nach erfolgter Benutzung wieder in das erstere zurückgeführt werden, wird unter
den für das Vormerkverfahren bestehenden Kontrolen die Zollfreiheit zugestanden.
6. Die beiderseitigen Grenzbewohner sind, wenn sie Getreide, Oelsamen,
Hanf, Lein, Holz, Lohe und andere dergleichen landwirthschaftliche Gegenstände
zum Vermahlen, Stampfen, Schneiden, Reiben u. s. w. auf Mühlen in den
jenseitigen Grenzbezirk bringen und im verarbeiteten Zustande wieder zurückführen,
von jeder Zollabgabe befreit.
Auch wird hierbei gestattet, Ausnahmen von dem regelmäßigen Zoll-
verfahren, wenn berücksichtigungswerthe örtliche Verhältnisse dafür sprechen, unter
Substituirung anderer, den Umständen angemessener Modalitäten zum Schutze
gegen Zollumgehungen zu bewilligen. Die Mengen der Erzeugnisse, welche an
Stelle der Rohstoffe wieder eingebracht werden dürfen, beziehungsweise wieder
ausgeführt werden müssen, sind nach Erforderniß von den beiderseitigen Zoll-
verwaltungen einvernehmlich angemessen festzusetzen.
7. Die gegenseitige Zollfreibeit soll sich ferner erstrecken auf alle Säcke
und Gefäße, worin landwirthschaftliche Erzeugnisse, als z. B. Getreide und andere
Feldfrüchte, Gips, Kalk, Getränke oder Flüssigkeiten anderer Gattung und sonst
im Grenzverkehr vorkommende Gegenstände in das Nachbarland gebracht werden
und die von dort leer auf dem nämlichen Wege wieder zurückgelangen.
8. Die bestehenden Erleichterungen in dem Verkehr zwischen den Bewohnern
der beiderseitigen Grenzbezirke in Bezug auf Gegenstände ihres eigenen Bedarfs
zur Reparatur oder sonst einer handwerksmäßigen Bearbeitung, welcher die häus-
liche Lohnarbeit gleichzuhalten ist, werden aufrecht erhalten.
9. Zubereitete Arzneiwaaren, welche Grenzbewohner gegen Rezepte von zur
Ausübung der Praxis berechtigten Aerzten in, den Verhältnissen der Beziehenden
entsprechenden, kleinen Mengen aus benachbarten Apotheken holen, dürfen auch
ohne Bewilligung der politischen Behörde eingebracht und zollfrei abgefertigt
werden. Bei einfachen, zu Medizinalzwecken dienenden Droguen und einfachen
pharmazeutischen und chemischen Präparaten, deren pharmazeutische Bezeichnung
auf der Umhüllung genau und deutlich ersichtlich gemacht ist und welche nach
den in dem betreffenden Gebiete geltenden Bestimmungen im Handverkaufe ver-
abreicht werden dürfen, wird überdies von dem Erforderniß der Beibringung von
Rezepten abgesehen.
10. Bei den bestehenden sonstigen Erleichterungen, Förmlichkeiten und
Kontrolen im Grenzverkehr behält es sein Bewenden.