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Anlage D.
Zollkartell.
§. 1.
Jeder der vertragschließenden Theile verpflichtet sich, zur Verhinderung, Entdeckung
und Bestrafung von Uebertretungen (§§. 13 und 14) der Zollgesetze des anderen
Theiles nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen mitzuwirken.
S. 2.
Jeder der vertragschließenden Theile wird seinen Angestellten, welche zur
Verhinderung oder zur Anzeige von Uebertretungen seiner eigenen Zollgesetze an-
gewiesen sind, die Verpflichtung auflegen, sobald ihnen bekannt wird, daß eine
Uebertretung derartiger Gesetze des anderen Theiles unternommen werden soll oder
stattgefunden hat, dieselbe im ersteren Falle durch alle ihnen gesetzlich zustehenden
Mittel thunlichst zu verhindern und in beiden Fällen der inländischen Zoll= oder
Steuerbehörde (im Deutschen Reich: Hauptzollämter oder Hauptsteuerämter, in
Oesterreich-Ungarn: Hauptzollämter oder Finanzwachkommissäre) schleunigst an-
zuzeigen.
S. 3.
Die Zöll= oder Steuerbehörden des einen Theiles sollen über die zu ihrer
Kenntniß gelangenden Uebertretungen von Zollgesetzen des anderen Theiles den
im §. 2 bezeichneten Zoll- oder Steuerbehörden des letzteren sofort Mittheilung
machen und denselben dabei über die einschlagenden Thatsachen, soweit sie diese
zu ermitteln vermögen, jede sachdienliche Auskunft ertheilen.
§. 4.
Die Einhebungsämter eines jeden der vertragschließenden Theile sollen den
dazu von dem anderen Theile ermächtigten oberen Zoll= oder Steuerbeamten die
Einsicht der Register oder Registerabtheilungen, welche den Waarenverkehr aus
und nach den Gebieten des letzteren und an der Grenze derselben nachweisen,
nebst Belegen auf Begehren jederzeit an der Amtsstelle gestatten.
§. 5.
Die Zoll- und Steuerbeamten an der Grenze zwischen den beiderseitigen
Zollgebieten sollen angewiesen werden, sich zur Verhütung und Entdeckung des