Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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Anlage D. 
  
Zollkartell. 
  
§. 1. 
Jeder der vertragschließenden Theile verpflichtet sich, zur Verhinderung, Entdeckung 
und Bestrafung von Uebertretungen (§§. 13 und 14) der Zollgesetze des anderen 
Theiles nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen mitzuwirken. 
S. 2. 
Jeder der vertragschließenden Theile wird seinen Angestellten, welche zur 
Verhinderung oder zur Anzeige von Uebertretungen seiner eigenen Zollgesetze an- 
gewiesen sind, die Verpflichtung auflegen, sobald ihnen bekannt wird, daß eine 
Uebertretung derartiger Gesetze des anderen Theiles unternommen werden soll oder 
stattgefunden hat, dieselbe im ersteren Falle durch alle ihnen gesetzlich zustehenden 
Mittel thunlichst zu verhindern und in beiden Fällen der inländischen Zoll= oder 
Steuerbehörde (im Deutschen Reich: Hauptzollämter oder Hauptsteuerämter, in 
Oesterreich-Ungarn: Hauptzollämter oder Finanzwachkommissäre) schleunigst an- 
zuzeigen. 
S. 3. 
Die Zöll= oder Steuerbehörden des einen Theiles sollen über die zu ihrer 
Kenntniß gelangenden Uebertretungen von Zollgesetzen des anderen Theiles den 
im §. 2 bezeichneten Zoll- oder Steuerbehörden des letzteren sofort Mittheilung 
machen und denselben dabei über die einschlagenden Thatsachen, soweit sie diese 
zu ermitteln vermögen, jede sachdienliche Auskunft ertheilen. 
§. 4. 
Die Einhebungsämter eines jeden der vertragschließenden Theile sollen den 
dazu von dem anderen Theile ermächtigten oberen Zoll= oder Steuerbeamten die 
Einsicht der Register oder Registerabtheilungen, welche den Waarenverkehr aus 
und nach den Gebieten des letzteren und an der Grenze derselben nachweisen, 
nebst Belegen auf Begehren jederzeit an der Amtsstelle gestatten. 
§. 5. 
Die Zoll- und Steuerbeamten an der Grenze zwischen den beiderseitigen 
Zollgebieten sollen angewiesen werden, sich zur Verhütung und Entdeckung des
	        
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