Metadata : Kriegszustand, Kriegsstrafgesetze und Gerichtsbarkeit.

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Persönl.
Geltungsgebiet


Materielles  Recht

 

Allg.  Strafbestimmungen

Militärstrafgesetzbuch

Kriegsgesetze,  Kriegszustand  usw.

 

XV.
Ausländer,

die  nicht  zu

den  Truppen
des  Feindes
gehören,
einschl.  der
Zivilbeamten
der  feindl.
Regierung.

 

 

 

V.  II  § 2:

1.  Unternehmen,  der  feindl.  Macht  Vorschub  zu
leisten  oder  den  deutschen  oder  verbünd.  Truppen
Nachteil  zuzufügen.

2.  § 134  MSt  GB.,  Wegnahme  der  Sachen  Gefallener,
  Verwundeter  usw.,  §  161  MStGB.=V.

  II  § 3:

3.  Zuwiderhandlungen  gegen  die  unter  Strafandrohung
  ergangenen  Verordnungen  der  hierzu
ermächtigten  Befehlshaber  oder  gegen  die  unter
Strafandrohung  erlassenen,  auf  die  Sicherheit  der
Truppen  sich  beziehenden  Befehle  des  Höchstkommandierenden
  eines  Ortes  oder  Bezirks.

Kais.  V.  22.  11.  16.  Berordnungsrecht  in  den  von
der  deutschen  bew.  Macht  besetzten  feindl.  Landesteilen,
  die  nicht  zu  einem  Generalgouvernement  gehören.
  A.  Verordnungen  u.  Verfügungen  für  die
Verwaltung  feindl.  Gebiets.  I.  Rechtsverordnungen
(Gesetze).  Ermächtigt  sind:

1.  die  Generalquartierm.  für  das  eingangs  bez.

Gebiet,  ferner  für  ihren  Bereich
2.  die  Oberbefehlshaber  einer  Armee  o.  Armeeabt.,
3.  die  über  mehrere  Armeen  bestellten  Oberbefehlshaber,

  sofern  und  soweit  die  Gebiete  ihrer  Armeen

  zu  einem  einheitl.  Verw.  Gebiet  zusammengefaßt
  sind;
4.  Die  vom  GOM.  besonders  bezeichneten  höh.

Befehlshaber.

II.  Pol.=V  ro.  u.  Verf.  im  Int.  der  besetzten
Gemeinden  o.  ihrer  Bewohner.  Ermächtigt:

1.  kom.  Generale,  2.  Befehlsh.  einer  selbst.  mob.

Div.,  3.  Etappeninsp.,  4.  Orts=  u.  Et.  Kdten.

III.  Die  Rechtsvero.  können  alle  Strafen  der
deutschen  Strasgesetze,  auch  Arrest,  androhen,  die
pol.  Vero.  u.  Verf.  neben  Einziehung  allein  od.
in  Verbindung

1.  zu  II  1—3:  Freih.  Str.  bis  zu  2  J.  o.  Geldstr.
bis  10  000  M.;  zu  II  4:  Freih.  Str.  bis  6  Mon.
o.  Geldstr.  bis  3000  M.  lüber  Zuständigkeit
Spalte  Besonderes].

IV.  GOu.  Meister,  Preuß.  K  Min.  u.  Reichskanzler.

B.  s.  Spalte  Bemerkungen.

C.  Der  G  Ou  .Meister  ist  ermächtigt,  Erläut.  zu  vorsteh.
  Bestimm.  zu  geben  und  Änd.  nicht  grundleg.
  Natur  eintreten  zu  lassen.  Er  bestimmt,  inwieweit
  Strafen  im  Verfügungswege  gemäß
V.  II §  32  auch  von  anderen  als  den  daselbst  bez.
Befehlsh.  verhängt  w.  können.

Erlasse  1.  5.  15;  12.  1.,  21.  1.,  6.  5.  1917  im

Sammelheft  und  Bay.  DV.  94  S.  38f.