— 14 —
Persönl.
Geltungsgebiet
Materielles Recht
Allg. Strafbestimmungen
Militärstrafgesetzbuch
Kriegsgesetze, Kriegszustand usw.
XV.
Ausländer,
die nicht zu
den Truppen
des Feindes
gehören,
einschl. der
Zivilbeamten
der feindl.
Regierung.
V. II § 2:
1. Unternehmen, der feindl. Macht Vorschub zu
leisten oder den deutschen oder verbünd. Truppen
Nachteil zuzufügen.
2. § 134 MSt GB., Wegnahme der Sachen Gefallener,
Verwundeter usw., § 161 MStGB.=V.
II § 3:
3. Zuwiderhandlungen gegen die unter Strafandrohung
ergangenen Verordnungen der hierzu
ermächtigten Befehlshaber oder gegen die unter
Strafandrohung erlassenen, auf die Sicherheit der
Truppen sich beziehenden Befehle des Höchstkommandierenden
eines Ortes oder Bezirks.
Kais. V. 22. 11. 16. Berordnungsrecht in den von
der deutschen bew. Macht besetzten feindl. Landesteilen,
die nicht zu einem Generalgouvernement gehören.
A. Verordnungen u. Verfügungen für die
Verwaltung feindl. Gebiets. I. Rechtsverordnungen
(Gesetze). Ermächtigt sind:
1. die Generalquartierm. für das eingangs bez.
Gebiet, ferner für ihren Bereich
2. die Oberbefehlshaber einer Armee o. Armeeabt.,
3. die über mehrere Armeen bestellten Oberbefehlshaber,
sofern und soweit die Gebiete ihrer Armeen
zu einem einheitl. Verw. Gebiet zusammengefaßt
sind;
4. Die vom GOM. besonders bezeichneten höh.
Befehlshaber.
II. Pol.=V ro. u. Verf. im Int. der besetzten
Gemeinden o. ihrer Bewohner. Ermächtigt:
1. kom. Generale, 2. Befehlsh. einer selbst. mob.
Div., 3. Etappeninsp., 4. Orts= u. Et. Kdten.
III. Die Rechtsvero. können alle Strafen der
deutschen Strasgesetze, auch Arrest, androhen, die
pol. Vero. u. Verf. neben Einziehung allein od.
in Verbindung
1. zu II 1—3: Freih. Str. bis zu 2 J. o. Geldstr.
bis 10 000 M.; zu II 4: Freih. Str. bis 6 Mon.
o. Geldstr. bis 3000 M. lüber Zuständigkeit
Spalte Besonderes].
IV. GOu. Meister, Preuß. K Min. u. Reichskanzler.
B. s. Spalte Bemerkungen.
C. Der G Ou .Meister ist ermächtigt, Erläut. zu vorsteh.
Bestimm. zu geben und Änd. nicht grundleg.
Natur eintreten zu lassen. Er bestimmt, inwieweit
Strafen im Verfügungswege gemäß
V. II § 32 auch von anderen als den daselbst bez.
Befehlsh. verhängt w. können.
Erlasse 1. 5. 15; 12. 1., 21. 1., 6. 5. 1917 im
Sammelheft und Bay. DV. 94 S. 38f.