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§. 12.
Jeder der vertragschließenden Theile hat die in den §§. 13 und 14 erwähnten
Uebertretungen der Lollgesetze des anderen Theiles nicht allein seinen Angehörigen,
sondern auch allen denjenigen, welche in seinem Gebicte einen vorübergehenden
Wohnsitz haben oder auch nur augenblicklich sich befinden, unter Androhung der
zu jenen Paragraphen bezeichneten Strafen zu verbieten. Die vertragschließenden
Theile verpflichten sich wechselseitig, die dem anderen vertragschließenden Theile
angehörigen Unterthanen, welche den Verdacht des Schleichhandels wider sich
erregt haben, innerhalb ihrer Gebiete überwachen zu lassen.
Zu diesem Zweck steht jedem der vertragschließenden Theile frei, zu den
im Grenzbezirke des anderen Theiles abgehaltenen Messen und Märkten, auch
Viehmärkten, geeignete Organe zur Beobachtung zu entsenden, sowie durch seine
oberen Zoll= und Steuerbeamten von den Viehmarktsprotokollen, soweit solche
geführt werden, Einsicht nehmen zu lassen und sich Abschrift derselben zu ver-
schaffen.
§. 13.
Uebertretungen von Ein-, Aus- und Durchfuhrverboten des anderen Theiles
und Zoll= oder Steuerdefrauden, das heißt solche Handlungen oder gesetzwidrige
Unterlassungen, durch welche dem letzteren eine ihm gesetzlich gebührende Ein-
oder Ausgangsabgabe entzogen wird oder bei unentdecktem Gelingen entzogen
werden würde, sind von jedem der vertragschließenden Theile nach seiner Wahl
entweder mit Konfiskation des Gegenstandes der Uebertretung, eventuell Erlegung
des vollen Werthes, und daneben mit angemessener Geldstrafe oder mit denselben
Geld= oder Vermögensstrafen zu bedrohen, welchen gleichartige oder ähnliche
Uebertretungen seiner eigenen Abgabengesetze unterliegen.
Im letzteren Falle ist der Strafbetrag, soweit derselbe gesetzlich nach dem
entzogenen Abgabenbetrage sich richtet, nach dem Tarif des Staates zu bemessen,
dessen Abgabengesetz übertreten worden ist.
§. 14.
Für solche Uebertretungen der Zollgesetze des anderen Theiles, durch welche
erweislich ein Ein-, Aus- oder Durchfuhrverbot nicht verletzt oder eine Abgabe
widerrechtlich nicht entzogen werden konnte oder sollte, sind genügende, in be-
stimmten Grenzen vom strafrichterlichen Ermessen abhängige Geldstrafen anzudrohen.
§. 15.
Freiheits= oder Arbeitsstrafen (vorbehaltlich der nach seinen eigenen Abgaben-
gesetzen eintretenden Abbüßung unvollstreckbarer Geldstrafen durch Haft oder Arbeit),
sowie Ehrenstrafen, die Entziehung von Gewerbsberechtigungen oder, als Staaf-
schärfung, die Bekanntmachung erfolgter Verurtheilungen anzudrohen, ist auf
Grund dieses Kartells keiner der vertragschließenden Theile verpflichtet.