Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

§. 16. 
Dagegen darf durch die nach den §§. 12 bis 15 zu erlassenden Strafbestim- 
mungen die gesetzmäßige Bestrafung der bei Verletzung der Zollgesetze des anderen 
Theiles etwa vorkommenden sonstigen Uebertretungen, Vergehen und Verbrechen, 
als: Beleidigungen, rechtswidrige Widersetzlichkeit, Drohungen oder Gewaltthätig- 
keiten, Fälschungen, Bestechungen oder Erpressungen und dergleichen, nicht aus- 
geschlossen oder beschränkt werden. 
§. 17. 
Uebertretungen der Zollgesetze des anderen Theiles hat auf Antrag einer 
zuständigen Behörde desselben jeder der vertragschließenden Theile von denselben 
Gerichten und in denselben Formen, wie Uebertretungen seiner eigenen derartigen 
Gesetze, untersuchen und gesetzmäßig bestrafen zu lassen, 
1. wenn der Angeschuldigte entweder ein Angehöriger des Staates ist, 
welcher ihn zur Untersuchung und Strafe ziehen soll, oder 
2. wenn jener nicht allein zur Zeit der Uebertretung in dem Gebiete dieses 
Staates einen, wenn auch nur vorübergehenden Wohnsitz hatte oder 
die Uebertretung von diesem Gebiete aus beging, sondern auch bei oder 
nach dem Eingange des Antrages auf Untersuchung sich in demselben 
Staate betreffen läßt; 
in dem unter 2 erwähnten Falle jedoch nur dann, wenn der Angeschuldigte nicht 
Angehöriger des Staates ist, dessen Gesetze Gegenstand der angeschuldigten Ueber- 
tretung sind. 
§. 18. 
Zu den im §. 17 bezeichneten Untersuchungen sollen das Gericht, von dessen 
Bezirke aus die Uebertretung begangen ist, und das Gericht, in dessen Bezirke 
der Angeschuldigte seinen Wohnsitz oder, als Ausländer, seinen einstweiligen Auf- 
enthalt hat, insofern zuständig sein, als nicht wegen derselben Uebertretung gegen 
denselben Angeschuldigten ein Verfahren bei einem anderen Gerichte anhängig oder 
durch schließliche Entscheidung beendigt ist. 
§. 19. 
Bei den im §. 17 bezeichneten Untersuchungen soll den amtlichen Angaben 
der Behörden oder Angestellten des anderen Theiles dieselbe Beweiskraft beigelegt 
werden, welche den amtlichen Angaben der Behörden oder Angestellten des eigenen 
Staates in Fällen gleicher Art beigelegt ist. 
§. 20. 
Die Kosten eines nach Maßgabe des §. 17 eingeleiteten Strafverfahrens 
und der Strafvollstreckung sind nach denselben Grundsätzen zu bestimmen und 
aufzulegen, welche für Strafverfahren wegen gleichartiger Uebertretungen der Gesetze 
des eigenen Staates gelten. 
Reichs. Gesetzbl. 1892. 10
	        
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