thumbs : Die gesammten Organisationsgesetze für die innere Verwaltung des Preußischen Staates.

Kreisordnung.  88  66—68.  191

Die  Gendarmen  haben  den  Requisitionen  des  Amtsvorstehers
  in  polizeilichen  Angelegenheiten  zu  genügen.
Der  Dienstaufsicht  des  Amtsvorstehers  unterliegen  sie  nicht.

Abs.  1:  §  30  no.  3.  Dem  §  68  des  Organis.  Ges.  entspricht  jetzt
§  132  des  Ldverw.Ges.  Vgl.  Min.  Erl.  vom  20.  März  1874  (Min.  Bl.
S.  99).

Die  „Anweisungen  und  Aufträge“  charakterisiren  sich  nicht  als  polizeiliche
  Verfügungen  im  Sinne  des  §  127  des  Ldverw.Ges.,  sind  daher
nur  im  Beschwerdewege  anzugreifen,  O.  V.  G.  VI  S.  156.

Dienstliche  Stellung  des  Amtsvorstehers  zu
dem  Landrathe  und  dem  Kreisausschuß.

§.  66.  Der  Landrath  und  der  Kreisausschuß  sind
befugt,  für  die  Geschäfte  der  allgemeinen  Landes=  und
Kreiskommunalverwaltung,  sowie  bei  Beaufsichtigung  der
Kommunalangelegenheiten  der  zu  dem  Amtsbezirke  gehörigen
  Gemeinden  und  Gutsbezirke  die  vermittelnde  und
begutachtende  Thätigkeit  des  Amtsvorstehers  in  Anspruch
zu  nehmen.

88  76,  77.  3Z.  B.  bei  Revision  der  Gemeindekassen,  Min.  Erl.  vom
13.  Juni  1874  (Min.  Bl.  S.  158),  vgl.  a.  Min.  Erl.  vom  3.  Februar
1875  (Min.  Bl.  S.  61).  O.V.G.  VI  S.  79,  80.  Aufsicht  des  Staats
Zuständ.Ges.  §§  7,  24.

§.  67.  Der  Kreisausschuß  beschließt  über  Beschwerden
gegen  Verfügungen  der  Amtsvorsteher  in  nicht  polizeilichen
  Angelegenheiten.

Die  Aufsicht  über  die  Geschäftsführung  der  Amtsvorsteher
  führt  der  Landrath  als  Vorsitzender  des  Kreis—
ausschusses.

88  556,  76.  Ueber  Rechtsmittel  gegen  polizeiliche  Verfügungen

vgl.  Ldverw.Ges.  §  127.
Abs.  2:  §  136  Abs.  2.

Dienstvergehen  des  Amtsvorstehers.

§.  68.  Bezüglich  der  Dienstvergehen  der  Amtsvorsteher
  finden  die  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  21.  Juli
1852,  betreffend  die  Dienstvergehen  der  nicht  richterlichen