Kreisordnung. 88 66—68. 191
Die Gendarmen haben den Requisitionen des Amtsvorstehers
in polizeilichen Angelegenheiten zu genügen.
Der Dienstaufsicht des Amtsvorstehers unterliegen sie nicht.
Abs. 1: § 30 no. 3. Dem § 68 des Organis. Ges. entspricht jetzt
§ 132 des Ldverw.Ges. Vgl. Min. Erl. vom 20. März 1874 (Min. Bl.
S. 99).
Die „Anweisungen und Aufträge“ charakterisiren sich nicht als polizeiliche
Verfügungen im Sinne des § 127 des Ldverw.Ges., sind daher
nur im Beschwerdewege anzugreifen, O. V. G. VI S. 156.
Dienstliche Stellung des Amtsvorstehers zu
dem Landrathe und dem Kreisausschuß.
§. 66. Der Landrath und der Kreisausschuß sind
befugt, für die Geschäfte der allgemeinen Landes= und
Kreiskommunalverwaltung, sowie bei Beaufsichtigung der
Kommunalangelegenheiten der zu dem Amtsbezirke gehörigen
Gemeinden und Gutsbezirke die vermittelnde und
begutachtende Thätigkeit des Amtsvorstehers in Anspruch
zu nehmen.
88 76, 77. 3Z. B. bei Revision der Gemeindekassen, Min. Erl. vom
13. Juni 1874 (Min. Bl. S. 158), vgl. a. Min. Erl. vom 3. Februar
1875 (Min. Bl. S. 61). O.V.G. VI S. 79, 80. Aufsicht des Staats
Zuständ.Ges. §§ 7, 24.
§. 67. Der Kreisausschuß beschließt über Beschwerden
gegen Verfügungen der Amtsvorsteher in nicht polizeilichen
Angelegenheiten.
Die Aufsicht über die Geschäftsführung der Amtsvorsteher
führt der Landrath als Vorsitzender des Kreis—
ausschusses.
88 556, 76. Ueber Rechtsmittel gegen polizeiliche Verfügungen
vgl. Ldverw.Ges. § 127.
Abs. 2: § 136 Abs. 2.
Dienstvergehen des Amtsvorstehers.
§. 68. Bezüglich der Dienstvergehen der Amtsvorsteher
finden die Bestimmungen des Gesetzes vom 21. Juli
1852, betreffend die Dienstvergehen der nicht richterlichen