(2) Bei einer Fahrgeschwindigkeit von mehr als 15 Kilometer in der
Stunde darf ein Zug einem anderen in derselben Richtung abgelassenen Zuge
nur in Stationsabstand folgen.
S. 30.
Sonderzüge.
C) Sonderzüge und einzeln fahrende Lokomotiven, welche den betheiligten
Stationen, sowie dem Bahnbewachungspersonal nicht vorher angekündigt sind,
dürfen mit keiner größeren Geschwindigkeit als 15 Kilometer in der Stunde be-
fördert werden.
(2) Die Sonderzüge der Allerhöchsten und Höchsten Herrschaften haben
behufs pünktlicher Beförderung überall den Vorrang vor den anderen Zügen.
C. 31.
Schieben der Büge.
Das Schieben von Zügen, an deren Spitz sich eine führende Lokomotive
nicht befindet, ist nur dann müsstg wenn die Stärke derselben nicht mehr als
50 Wagenachsen beträgt und die Geschwindigkeit 15 Kilometer in der Stunde
nicht übersteigt. Der vorderste Wagen muß alsdann mit einem wachthabenden
Beamten oder verpflichteten Arbeiter besetzt sein, welcher eine weithin tönende
Glocke bei sich zu führen hat (G. 21).
§. 32.
Begleitpersonal.
Das Begleitpersonal darf während der Fahrt nur einem Beamten unter-
geordnet sein. Derselbe hat einen Fahrbericht zu führen, in welchem die Abgangs-
und Ankunftszeiten auf den einzelnen Anhaltepunkten und außergewöhnliche Vor-
kommnisse genau zu verzeichnen sind.
g. 33.
Stillstehende Lokomotiven und Wagen.
(1) Bei angeheizten Lokomotiven muß, solange sie still stehen, der Regulator
eschlossen, die Steuerung in Ruhe gesetzt und die Bremse angezogen sein. Die
Lokemotive muß dabei stets unter Aufsicht stehen.
(2) Die ohne ausreichende Aufsicht, wie die über Nacht auf den Gleisen
verbleibenden Wagen sind durch geeignete Vorrichtungen festzustellen.
g. 34.
Mitfahren auf der Lokomotive.
Ohne Erlaubniß der zuständigen Beamten darf außer den durch ihren
Dienst dazu berechtigten Personen niemand auf der Lokomotive mitfahren.