Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

(2) Bei einer Fahrgeschwindigkeit von mehr als 15 Kilometer in der 
Stunde darf ein Zug einem anderen in derselben Richtung abgelassenen Zuge 
nur in Stationsabstand folgen. 
S. 30. 
Sonderzüge. 
C) Sonderzüge und einzeln fahrende Lokomotiven, welche den betheiligten 
Stationen, sowie dem Bahnbewachungspersonal nicht vorher angekündigt sind, 
dürfen mit keiner größeren Geschwindigkeit als 15 Kilometer in der Stunde be- 
fördert werden. 
(2) Die Sonderzüge der Allerhöchsten und Höchsten Herrschaften haben 
behufs pünktlicher Beförderung überall den Vorrang vor den anderen Zügen. 
C. 31. 
Schieben der Büge. 
Das Schieben von Zügen, an deren Spitz sich eine führende Lokomotive 
nicht befindet, ist nur dann müsstg wenn die Stärke derselben nicht mehr als 
50 Wagenachsen beträgt und die Geschwindigkeit 15 Kilometer in der Stunde 
nicht übersteigt. Der vorderste Wagen muß alsdann mit einem wachthabenden 
Beamten oder verpflichteten Arbeiter besetzt sein, welcher eine weithin tönende 
Glocke bei sich zu führen hat (G. 21). 
§. 32. 
Begleitpersonal. 
Das Begleitpersonal darf während der Fahrt nur einem Beamten unter- 
geordnet sein. Derselbe hat einen Fahrbericht zu führen, in welchem die Abgangs- 
und Ankunftszeiten auf den einzelnen Anhaltepunkten und außergewöhnliche Vor- 
kommnisse genau zu verzeichnen sind. 
g. 33. 
Stillstehende Lokomotiven und Wagen. 
(1) Bei angeheizten Lokomotiven muß, solange sie still stehen, der Regulator 
eschlossen, die Steuerung in Ruhe gesetzt und die Bremse angezogen sein. Die 
Lokemotive muß dabei stets unter Aufsicht stehen. 
(2) Die ohne ausreichende Aufsicht, wie die über Nacht auf den Gleisen 
verbleibenden Wagen sind durch geeignete Vorrichtungen festzustellen. 
g. 34. 
Mitfahren auf der Lokomotive. 
Ohne Erlaubniß der zuständigen Beamten darf außer den durch ihren 
Dienst dazu berechtigten Personen niemand auf der Lokomotive mitfahren.
	        
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