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g. 35.
Gebrauch der Dampfpfeife.
C)Der Gebrauch der Dampfpfeife, sowie das Oeffnen der Cylinderhähne
ist auf die nothwendigsten Fälle zu beschränken.
(2) In der Nähe einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Straße soll
unter möglichster Vermeidung des Gebrauchs der Dampfpfeife vorzugsweise die
Läutevorrichtung zur Anwendung kommen (0. 12).
S. 36.
Führung der Lokomotive.
u) Die Führung der Lokomotiven darf nur solchen Personen übertragen
werden, welche mindestens 21 Jahre alt und unbescholtenen Rufes sind und ihre
Befähigung als Lokomotivführer unter Beachtung der vom Bundesrath darüber
erlassenen Vorschriften nachgewiesen haben. .
(2) Heizer müssen mit der Handhabung der Lokomotiven mindestens soweit
vertraut sein, um dieselben erforderlichenfalls still- oder zurückstellen zu können.
IV.
Signalwesen.
S. 37.
Streckensignale.
(1) Auf der Bahn müssen die Signale gegeben werden können:
der Qug soll langsam fahren und
der Zug soll halten.
(2) Bewegliche Brücken, mit Ausschluß derjenigen, welche nur ausnahms-
weise bei vorübergehender Außerbetriebsetzung der betreffenden Gleise geöffnet
werden, sind nach beiden Richtungen durch Signale abzuschließen, welche mit der
Verriegelungsvorrichtung der Brücke dergestalt in gegenseitiger Abhängigkeit stehen,
daß das Fahrsignal nur bei genauer und völlig sicherer Feststellung der Brücke
erscheinen kann.
S. 38.
Weichensignale.
Die jedesmalige Stellung der Einfahrtsweichen muß dem Lokomotirführer
durch Signale kenntlich sein, wenn nicht die Weichen durch einen sicheren Ver-
schluß unverrückbar festgestellt sind.
K. 39.
Zugsignale.
Jeder geschlossen fahrende Qug muß mit Signalen versehen sein, welche
bei Tage den Schluß, bei Dunkelheit aber die Spitze und den Schluß desselben
erkennen lassen; Gleiches gilt für einzeln fahrende Lokomotiven.