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antheil an einem in die Adelsmatrikel eingetragenen Rittergut. Die Verfassungs-Urkunde
bestimmt:
g. 39. Der ritterschaftliche Adel des Königreichs bildet zum Behuf der Wahl
seiner Abgeordneten in die Ständeversammlung und der Erhaltung seiner Familie
in jedem der vier Kreise eine Körperschaft.
F. 40. Die Aufnahme in eine dieser Körperschaften hängt von ihrer Zustimmung
und der Genehmigung des Königs ab. In Beziehung auf die Aufnahme
adeliger Besitzer immatrikulirter Rittergüter soll jedoch durch die Statute dieser Körperschaften
das Nähere festgestellt werden.
g. 41. Gedachte Statute erhalten auf eben die Art wie andere Landesgesetze
verbindliche Kraft.
g. 42. Den Mitgliedern der Ritterschaft stehen alle allgemeinen staatsbürgerlichen
Rechte zu. Die näheren Bestimmungen über die Ausübung der im 14. Artikel
der Bundesakte der Ritterschaft zugesicherten Rechte werden den Ständen mitgetheilt.
Ferner:
g. 133. Die zweite Kammer (Kammer der Abgeordneten) ist zusammengesetzt:
1) aus dreizehn Mitgliedern des ritterschaftlichen Adels, welche von diesem aus
seiner Mitte gewählt werden u. s. w.
g. 136. Die dreizehn ritterschaftlichen Mitglieder der zweiten Kammer werden
von den immatrikulirten Besitzern oder Theilhabern der Rittergüter nach den vier
Kreisen des Königreichs, in den Kreisstädten, unter der Leitung des betreffenden
Regierungspräsidenten mit Zuziehung zweier Mitglieder der Ritterschaft, aus sämmtlichen
Mitgliedern ritterschaftlicher Familien gewählt.
« K. 145. Wer in mehreren Kreisen als Rittergutsbesitzer besteuert wird, kann
in mehreren Kreisen das Wahlrecht ausüben.
g. 151 Abs. 3. Bei den Wahlen der Ritterschaft sind die zur Leitung der
Wahlhandlung zuzuziehenden ritterschaftlichen Mitglieder nicht wählbar.
[8. 146 Abs. 2. Zu Abgeordneten der Städte und Oberamtsbezirke können
weder die Häupter der standesherrlichen Familien, noch die Rittergutsbesitzer (F. 136)
gewählt werden)j.
Es möge nun noch eine gedrängte Uebersicht über den Stand der adeligen
Familien in Württemberg im Frühjahr 1882 hier folgen:
I. Der standesherrliche Adel.
Im Besitze von Standesherrschaften in Württemberg sind
A. Die Fürsten
1. Bentheim-Bentheim und Bentheim- 8. Löwenstein-Wertheim-Rosenberg.
Steinfurt, als Nachfolger von Solms- 9. Löwenstein-Wertheim-Freudenberg.
Braunfels. 10. Oettingen-Wallerstein.
2. Fürstenberg. 11. Thurn und Taxis.
3. Hohenlohe-Langenburg. 12. Waldburg-Wolfegg-Waldsee.
4. Hohenlohe-Oehringen. 13. Waldburg-Zeil-Trauchburg.
5. Hohenlohe-Bartenstein. 14. Waldburg-Zeil-Wurzach.
6. Hohenlohe-Jagstberg. 15. Windischgrätz.
7. Hohenlohe-Waldenburg-Schillingsf.
B. Die Grafen
16. Waldeck-Pyrmont, — die Standesherrschaft gegenwärtig im Besitz der
Frau Gräfin Mechtild, Witwe des Grafen Karl Anton Ferdinand von
Bentinck.