Metadata : Das Königreich Württemberg.Zweiter Band_2. (3)

80  Der  Staat.

antheil  an  einem  in  die  Adelsmatrikel  eingetragenen  Rittergut.  Die  Verfassungs-Urkunde
  bestimmt:

g.  39.  Der  ritterschaftliche  Adel  des  Königreichs  bildet  zum  Behuf  der  Wahl
seiner  Abgeordneten  in  die  Ständeversammlung  und  der  Erhaltung  seiner  Familie
in  jedem  der  vier  Kreise  eine  Körperschaft.

F.  40.  Die  Aufnahme  in  eine  dieser  Körperschaften  hängt  von  ihrer  Zustimmung
  und  der  Genehmigung  des  Königs  ab.  In  Beziehung  auf  die  Aufnahme
adeliger  Besitzer  immatrikulirter  Rittergüter  soll  jedoch  durch  die  Statute  dieser  Körperschaften
  das  Nähere  festgestellt  werden.

g.  41.  Gedachte  Statute  erhalten  auf  eben  die  Art  wie  andere  Landesgesetze
verbindliche  Kraft.

g.  42.  Den  Mitgliedern  der  Ritterschaft  stehen  alle  allgemeinen  staatsbürgerlichen
  Rechte  zu.  Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Ausübung  der  im  14.  Artikel
der  Bundesakte  der  Ritterschaft  zugesicherten  Rechte  werden  den  Ständen  mitgetheilt.

Ferner:
g.  133.  Die  zweite  Kammer  (Kammer  der  Abgeordneten)  ist  zusammengesetzt:

  1)  aus  dreizehn  Mitgliedern  des  ritterschaftlichen  Adels,  welche  von  diesem  aus
seiner  Mitte  gewählt  werden  u.  s.  w.

g.  136.  Die  dreizehn  ritterschaftlichen  Mitglieder  der  zweiten  Kammer  werden
von  den  immatrikulirten  Besitzern  oder  Theilhabern  der  Rittergüter  nach  den  vier
Kreisen  des  Königreichs,  in  den  Kreisstädten,  unter  der  Leitung  des  betreffenden
Regierungspräsidenten  mit  Zuziehung  zweier  Mitglieder  der  Ritterschaft,  aus  sämmtlichen
  Mitgliedern  ritterschaftlicher  Familien  gewählt.

«  K.  145.  Wer  in  mehreren  Kreisen  als  Rittergutsbesitzer  besteuert  wird,  kann
in  mehreren  Kreisen  das  Wahlrecht  ausüben.

g.  151  Abs.  3.  Bei  den  Wahlen  der  Ritterschaft  sind  die  zur  Leitung  der
Wahlhandlung  zuzuziehenden  ritterschaftlichen  Mitglieder  nicht  wählbar.

[8.  146  Abs.  2.  Zu  Abgeordneten  der  Städte  und  Oberamtsbezirke  können
weder  die  Häupter  der  standesherrlichen  Familien,  noch  die  Rittergutsbesitzer  (F.  136)
gewählt  werden)j.

Es  möge  nun  noch  eine  gedrängte  Uebersicht  über  den  Stand  der  adeligen
  Familien  in  Württemberg  im  Frühjahr  1882  hier  folgen:

I.  Der  standesherrliche  Adel.

Im  Besitze  von  Standesherrschaften  in  Württemberg  sind
A.  Die  Fürsten

1.  Bentheim-Bentheim  und  Bentheim-  8.  Löwenstein-Wertheim-Rosenberg.
Steinfurt,  als  Nachfolger  von  Solms-  9.  Löwenstein-Wertheim-Freudenberg.
Braunfels.  10.  Oettingen-Wallerstein.

2.  Fürstenberg.  11.  Thurn  und  Taxis.

3.  Hohenlohe-Langenburg.  12.  Waldburg-Wolfegg-Waldsee.

4.  Hohenlohe-Oehringen.  13.  Waldburg-Zeil-Trauchburg.

5.  Hohenlohe-Bartenstein.  14.  Waldburg-Zeil-Wurzach.

6.  Hohenlohe-Jagstberg.  15.  Windischgrätz.

7.  Hohenlohe-Waldenburg-Schillingsf.

B.  Die  Grafen
16.  Waldeck-Pyrmont,  —  die  Standesherrschaft  gegenwärtig  im  Besitz  der
Frau  Gräfin  Mechtild,  Witwe  des  Grafen  Karl  Anton  Ferdinand  von
Bentinck.