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des Zoll-, Steuer- oder Telegraphendienstes innerhalb des Bahngebiets berufenen
Beamten, sowie den zu Besichtigungen dienstlich entsendeten deutschen Offizieren,
ferner innerhalb des Bereichs von Festungen bis zur äußersten Grenze der Trag-
weite der Geschütze den Offizieren und in Uniform befindlichen Beamten der
deutschen Festungsbehörden gestattet. Die bezeichneten Personen haben, sofern
sie nicht durch ihre Uniform kenntlich sind, sich durch eine Bescheinigung ihrer
vorgesetzten Dienstbehörde auf Erfordern auszuweisen.
(2) Das Publikum darf die Bahn, soweit sie nicht zugleich als Weg dient,
nur an den zu Uebergängen bestimmten Stellen betreten, und zwar nur solange,
als dieselben nicht abgesperrt sind oder sich kein Zug nähert.
(s) In allen Fällen ist jeder unnöthige Verzug zu vermeiden.
(2) Für das Betreten der Bahn und der dazu gehörigen Anlagen, soweit
dieselben nicht zugleich als Weg dienen, durch Vieh, bleibt derjenige verantwortlich,
welchem die Aufsicht über dasselbe obliegt.
(3) Sobald sich ein Zug nähert, müssen Fuhrwerke, Reiter, Fußgänger,
Treiber von Vieh und Lastthieren in angemessener Entfernung von der Bahn
und zwar, sofern Warnungstafeln vorhanden sind, an diesen halten, beziehungs-
weise die Bahn schnell räumen.
(6) Es ist untersagt, die Schranken oder sonstigen Einfriedigungen eigen-
mächtig zu öffnen, zu überschreiten oder zu übersteigen, oder etwas darauf zu
legen oder zu hängen.
(2) Jede Beschädigung der Bahn und der dazu gehörigen Anlagen mit
Einschluß der Telegraphen, sowie der Betriebsmittel nebst Zubehör, imgleichen das
Auflegen von Steinen, Holz und sonstigen Sachen auf das Planum, oder das
Anbringen sonstiger Fahrthindernisse ist verboten, ebenso die Erregung falschen
Alarms, die Nachahmung von Signalen, die Verstellung von Ausweichevorrich-
tungen und überhaupt die Vornahme aller den Betrieb störenden Handlungen.
(s) Solange ein Zug sich in Bewegung befindet, ist das Ein= und Aus-
steigen und der Versuch dazu, sowie das eigenmächtige Oeffnen der an den Lang-
seiten der Wagen befindlichen Thüren verboten.
(6) Es ist untersagt, Gegenstände, durch welche Personen oder Sachen be-
schädigt werden können, während der Fahrt aus dem Wagen zu werfen.
". 45.
Bestrafung von Uebertretungen.
Wer den Bestimmungen der IS§. 43 und 44 und den nachfolgenden Be-
stimmungen der Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands zuwider-
handelt, welche also lauten:
„Feuergefährliche sowie andere Gegenstände, die auf irgend eine
Weise Schaden verursachen können, insbesondere geladene Gewehre,
Schießpulver, leicht entzündliche Stoffe und dergleichen, sind von
der Mitnahme ausgeschlossen.