Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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Die Eisenbahnbediensteten sind berechtigt, sich von der Beschaffen- 
heit der mitgenommenen Gegenstände zu überzeugen. 
Jägern und im öffentlichen Dienste stehenden Personen ist die 
Mitführung von Handmunition gestattet.“ 
wird mit Geldstrafe bis zu einhundert Mark bestraft, sofern nicht nach den all- 
gemeinen Strafbestimmungen eine härtere Strafe verwirkt ist. 
S. 46. 
Aushang von Vorschriften. Beschwerdebuch. 
Ein Abdruck der I#. 43 bis 46 dieser Vorschriften ist in jedem Warteraum 
auszuhängen. Bei jedem Stationsvorstande ist ein dem Publikum zugängliches 
Beschwerdebuch aufzulegen. 
VI. 
Bahnpolizeibeamte. 
S. 47. 
Bezeichnung und Befugnisse der Bahnpolizeibeamten. 
(1) Zur Ausübung der Bahnpolizei sind zunächst berufen diejenigen Per- 
sonen, welche mit den Verrichtungen betraut sind der 
1. Betriebsdirektoren und Oberingenieure, 
Betriebsinspektoren und Bauinspektoren, 
Baumeister und Ingenieure, 
Bahnkontrolöre und Betriebskontrolöre, 
Stationsvorsteher, Stationsaufseher und Stationsassistenten, 
Rangirmeister, 
Bahnmeister, 
Haltestellenaufseher und Weichensteller, 
Haltepunktwärter und Bahnwärter, 
10. Zugführer, 
11. Packmeister, 
12. Schaffner, 
13. Wagenwärter und Bremser, 
14. Stationsdiener, 
15. Nachtwächter. 
(2) Die Bahnpolizeibeamten müssen bei Ausübung ihres Dienstes die vor- 
geschriebene Dienstuniform oder das festgestellte Dienstabzeichen tragen oder mit 
einem sonstigen Ausweis über ihre amtliche Eigenschaft versehen sein. 
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