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Reichs-Gesetzblatt.
AÆ 38.
Juhalt: Verordnung, betreffend das Bergwesen im südwestafrikanischen Schutzgebiet. S. 789.
(Nr. 2049.) Verordnung, betreffend das Bergwesen im südwestafrikanischen Schutzgebiet.
Vom 6. September 1892.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen auf Grund der §I#§. 1 und 3 Ziffer 2 des Gesetzes, betreffend die Rechts-
verhältnisse der Schutzgebiete (Reichs-Gesetzbl. 1888 S. 75), für das südwest-
afrikanische Schutzgebiet zur Ergänzung der das Bergwesen betreffenden Ver-
zamia vom 15. August 1889 (Reichs-Gesetzbl. S. 179) im Namen des Reichs,
was folgt:
S. 1.
Zur Feststellung der auf die Aufsuchung und Gewinnung von Mineralien
der im F. 1 der Verordnung vom 15. August 1889 bezeichneten Art bezüglichen
Gerechtsame, welche vor dem Erlaß der Verfügung des stellvertretenden Kuser.
lichen Kommissars vom 19. April 1886 oder in den erst später zum Schutzgebiet
binzugekommenen Gebietstheilen der Interessensphäre vor dem Erlaß der Verfügung
des Kaiserlichen Kommissars vom I1. April 1890 rechtsgültig erworben worden
sind, findet ein öffentliches Aufgebot nach Maßgabe der nachstehenden Vor-
schriften statt.
K. 2.
Das Aufgebot wird von dem Kaiserlichen Kommissar für das ganze Schutz-
gebiet oder einzelne Theile desselben erlassen.
Das Verfahren kann von Amtswegen oder auf Antrag eines zur Auf-
suchung oder Gewinnung von Mineralien Berechtigten eingeleitet werden. Der
Antragsteller hat zur Deckung der durch das Aufgebot entstehenden baaren Aus-
lagen einen von dem Kaiserlichen Kommissar festzusetzenden Kostenvorschuß ein-
zuzahlen.
Reichs= Gesetzbl. 1892. 123
Ausgegeben zu Berlin den 17. September 1892.