I. Europa. 159 10. Braunschweig.
3. Verfahren und Erkenntnis!.
$ 110. Dieser Gerichtshof prüft zuvörderst: ob Grund zu einer Untersuchung
vorhanden sei? nachdem ihm der umständlich zu entwickelnde und erforderlichenfalls
mit den gehörigen Dokumenten versehene Antrag auf Bestrafung übergeben ist. Er
leitet bei vorhandenem Grunde die Untersuchung ein, führt dieselbe nach den Regeln
des Untersuchungsprozesses und fällt das Erkenntnis in erster und letzter Instanz.
Dieses Erkenntnis beschränkt sich auf die Beantwortung der Frage: ob der Angeklagte
sich der Verletzung einer, auf den vorliegenden Fall unzweifelhaft anwendbaren Bestimmung
dieses Landesgrundgesetzes schuldig gemacht habe oder nicht ? und überläßt
die Beurteilung des in der Verletzung des Grundgesetzes etwa liegenden gemeinen
Vergehens, sowie die aus derselben entspringenden Entschädigungsansprüche den
ordentlichen Gerichten. — Wird der Angeklagte schuldig erkannt, so ist daran bei den
Beamten Dienstentlassung, und bei den Mitgliedern des Ausschusses Verlust der Abgeordneten-Eigenschaft
und der Wählbarkeit die unmittelbare Folge.
Gegen das Erkenntnis findet kein anderes Rechtsmittel statt als die Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand, wegen neu aufgefundener Tatsachen oder Beweisgründe.
Die Verhandlungen und das Erkenntnis sollen auf Kosten des Gerichtsfiskus
durch den Druck öffentlich bekannt gemacht werden.
4. Abolition solcher Untersuchung.
$ 111. Die Abolition einer Untersuchung wegen verletzter Verfassung ist unzulässig,
und der Verurteilte kann im Staatsdienste nicht wieder angestellt werden.
5. Ausschließliche Kompetenz der Ständeversammlung.
$ 112. Nur die Ständeversammlung entscheidet darüber, ob ein Verfahren
wegen verletzter Verfassung einzuleiten sei. Hat sie durch einen ordnungsmäßigen
Beschluß das Verfahren der Mitglieder des Staatsministeriums oder des Ausschusses
gebilligt, so findet eine ständische Anklage nicht weiter statt.
Die ordentlichen Gerichte dürfen daher wegen verletzter Verfassung gegen die
Mitglieder des Staatsministeriums und des ständischen Ausschusses von Amts wegen
nicht verfahren.
VIH. Recht der Konvokationstage®.
$ 113. Kraft althergebrachten Rechts darf sich die Ständeversammlung in
den durch das Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen, aber auch nur in diesen, auch
ohne landesfürstliche Berufung versammeln, beraten und Beschlüsse fassen.
Dieses Konvokationsrecht soll stattfinden:
1. auf Veranlassung einer plötzlichen allgemeinen Landesgefahr;
2. wenn dieses Landgrundgesetz verletzt wird und Anträge zu dessen Schutze
zu machen sind, insbesondere, wenn der Landtag nicht innerhalb der gesetzlichen
Frist berufen wird?;
ı Wegen der Fassung dieses Paragraphen zu vergleichen Rhamm a. a.0O. S. 194 Anm. 1
zu $ 110 und das mehrerwähnte Gesetz Nr. 19 vom 19. März 1850.
3 Zu vergleichen die $$ 125, 129 N. L.-O.
? Die obige Fassung beruht auf $ 3 des Gesetzes vom 26. März 1888 Nr. 12, betr. die Abänderung
verschiedener Bestimmungen der N. L.-O. vom 18. Oktober 1832 und der dieselbe
ergänzenden Gesetze usw.